Sozialversicherungskennzahlen ab 01.01.2025 Für das neue Jahr ändern verschiedene Ansätze. Wir haben Ihnen eine Übersicht erstellt, worauf die gültigen Ansätze für das aktuelle sowie für das neue Jahr ersichtlich sind.
Sprunger Partner AG
Treuhand- und Vermögensverwaltung
Bern, Bern 52 Follower:innen
"Wir bieten in allen Bereichen einer Treuhand-Dienstleistungskette hohe Kompetenz und Qualität!"
Info
Sprunger Partner AG is a company based out of Zentweg 13, Bern, Bern, Switzerland.
- Website
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https://www.sprungerpartner.ch
Externer Link zu Sprunger Partner AG
- Branche
- Treuhand- und Vermögensverwaltung
- Größe
- 2–10 Beschäftigte
- Hauptsitz
- Bern, Bern
- Art
- Selbständig
- Gegründet
- 2017
- Spezialgebiete
- HR Dienstleistungen, Treuhand und Finanzdienstleistungen
Orte
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Zentweg 13
Bern, Bern 3006, CH
Beschäftigte von Sprunger Partner AG
Updates
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Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) Unter folgendem Link finden Sie den aufschlussreichen Beitrag über die Änderungen per 01.01.2025. https://lnkd.in/dwm26Urg
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Erhöhung Rentenleistungen ab 2025 Aufgrund der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 beschlossen, die Rentenleistungen per 1. Januar 2025 um 2.9% zu erhöhen. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von CHF 1'225 auf CHF 1'260 pro Monat, die Maximalrente von CHF 2'450 auf CHF 2'520 (Beträge bei voller Beitragsdauer).
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Langzeiterkrankung - berufliche Reintegration Lesen Sie den spannenden und aufschlussreichen Bericht unter folgendem Link: https://lnkd.in/dYXVGfZe
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Forecast – das Controllinginstrument Der Forecast ist ein Steuerungsinstrument des Controllings und wird vor allem dafür eingesetzt, die kurzfristige und mittelfristige Zielerreichung zu kontrollieren und zu unterstützen. Zielsetzung des Forecasts Ziel des Forecasts ist es, durch das Generieren von Informationen Abweichungen von der Planung frühzeitig zu erkennen, um Maßnahmen für die Schließung dieser Ziellücken zu entwickeln und Anpassungen vorzunehmen. Der Forecast geht über eine normale Prognose hinaus, da sowohl finanzielle und nicht-finanzielle Informationen als auch Simulations- und Szenariobetrachtungen verwendet werden. Die rollierende Planung, auch Rolling Forecast genannt, wird regelmäßig und unterjährig durchgeführt und entzieht sich daher der starren Jahressichtweise. Merkmale und Verwendung Der Forecast wird bei dieser Methode z.B. quartalsweise angewendet. Der Rolling Forecast weist die folgenden Merkmale auf: Verwendung findet der Rolling Forecast in der Entscheidungsunterstützung zur strategischen Steuerung und dem Ressourcenmanagement des Unternehmens. Der Detaillierungsgrad wird so gering wie möglich gehalten, bzw. nimmt Rücksicht auf die Komplexität des Unternehmens. Vorteilhaft ist diese Art des Forecasts für Unternehmen, die den dynamischen Bedürfnissen ihrer Anspruchsgruppen gerecht werden möchten und insbesondere das Unternehmen Steuern wollen. Die Sprunger Partner AG verfügt über qualifiziertes Fachpersonal mit langjähriger Erfahrung, welches für Sie gerne diese anspruchsvollen Aufgaben und Planungen übernimmt. Bei Fragen können Sie sich an treuhand@sprungerpartner.ch oder Tel. 031 930 88 80 wenden.
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BVG-Lösung für Selbständigerwerbende Für Selbständigerwerbende ist es unerlässlich, sich um die eigene Vorsorge zu kümmern und eine geeignete Lösung zu finden. Besonders relevant ist es, dass Sie als Unternehmer/in zusätzlich zur 1. Säule im Rahmen der beruflichen Vorsorge das Risiko Alter, Tod und Invalidität absichern. Der grosse Vorteil einer Pensionskasse besteht darin, dass das Alterskapital lebenslang verrentet wird und eine Invaliditäts- und Todesfallversicherung günstiger ist als in einer reinen Risikoversicherung. Der Verband Frauenunternehmen VFU hat mit der Allianz Suisse eine wertvolle Partnerschaft zum Thema BVG-Lösung für Selbständigerwerbende besiegelt. Der VFU setzt sich engagiert dafür ein, ihren Mitgliedern einen konkreten Mehrwert zu bieten. Dies ist mit der Partnerschaft mit der Allianz Suisse gelungen. Neben den Mitgliedern des VFU dürfen sich auch weitere Selbständigerwerbende diesem Angebot anschliessen. Bei Fragen erteilen wir Ihnen gerne weitere Auskünfte. Sie erreichen uns unter treuhand@sprungerpartner.ch oder unter Tel. 031 930 88 80. Quelle: www.vfu.ch
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Betriebsausflug in den Europa-Park nach Rust Am 2.10.2024 unternahmen wir unseren Betriebsausflug zum Europa-Park in Rust. Der Tag begann früh, und alle waren voller Vorfreude auf ein gemeinsames Abenteuer. Nach der Ankunft um 9.15 Uhr gab es von den Europa-Park-Kennern eine kurze Einführung zu den Parkregeln und den Highlights des Parks. Der Europa-Park bot uns eine Vielzahl an Attraktionen, die für jeden Geschmack etwas bereithielten. Viele von uns stürzten sich in die Achterbahnen wie „Silver Star“ und „Voltron“, während andere die entspannteren und ruhigeren Attraktionen bevorzugten. Besonders beliebt waren die Themenfahrt „Piraten in Batavia“, die mit ihrer beeindruckenden Gestaltung alle in den Bann zog und das Voletarium, welches eine phantastische Reise über Europa geboten hat. Zwischen den Fahrten trafen wir uns zum gemeinsamen Mittagessen und stärkten uns in einem der zahlreichen Restaurants, wo wir italienische Spezialitäten genossen. Der Austausch unter den Kollegen war herzlich und sorgte für eine angenehme Atmosphäre. Der Tag endete mit der reibungslosen Heimreise nach Bern, die den Tag perfekt abrundete. Insgesamt war der Betriebsausflug ein voller Erfolg. Die gemeinsame Zeit abseits des Arbeitsplatzes stärkte die Teambindung und sorgte für viele unvergessliche Momente. Wir freuen uns bereits auf das nächste Abenteuer!
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Anordnung für den Todesfall Mit einer Anordnung für den Todesfall regeln Sie selbstbestimmt, was im Fall Ihres Ablebens geschehen soll. Ob zu Bestattung, Trauermahl, Organspende oder Trauerfeier – Anordnungen gewährleisten die Erfüllung Ihrer Wünsche und entlasten Ihre Hinterbliebenen. Was passiert ohne Anordnungen für den Todesfall? Wenn Sie verunfallen oder schwer erkranken, sind Sie allenfalls plötzlich nicht mehr in der Lage, Anordnungen zu treffen. Ohne besondere Anordnungen für den Todesfall wissen Ihre Angehörigen, Vertrauenspersonen, Erben, Begünstigte oder Behörden nicht, wie Ihre Wünsche genau aussehen. Wie können Sie diese Situation lösen? Regeln Sie die wichtigsten Dinge im Voraus, bevor es zu spät ist. Mit den «Anordnungen für den Todesfall» informieren Sie Ihre Angehörigen und Vertrauenspersonen darüber, was sie im Ereignisfall und vor allem bei Verlust der Handlungs- und Urteilsfähigkeit unternehmen sollen. Damit erweisen Sie sich und Ihren Hinterbliebenen einen grossen Dienst. Sie helfen ihnen nicht nur, wichtige Dokumente wie Bankunterlagen und Versicherungsverträge zu finden, sondern vor allem auch dabei, die für Sie richtigen Entscheidungen zu treffen. Richtig ausfüllen und hinterlegen Inhaltlich sind Sie bei der Wahl Ihrer Anordnungen frei. Die Anordnungen für den Todesfall sind als Wünsche und Empfehlungen zu verstehen. Das Formular «Anordnungen für den Todesfall» hilft Ihnen, diese Angaben zu formulieren. Die Anordnungen für den Todesfall sollten am besten schriftlich festgehalten werden. Die Anordnungen können jederzeit abgeändert werden. Denken Sie daran, die Angaben von Zeit zu Zeit zu überprüfen und allenfalls Ihren veränderten Gegebenheiten und Bedürfnissen anzupassen. Legen Sie das ausgefüllte Dokument in ein verschlossenes Couvert. Schreiben Sie darauf «Anweisungen für (Name der Vertrauensperson)» und informieren Sie Ihre Angehörigen darüber, wo Sie diese Anweisungen aufbewahren. Falls Sie dies nicht möchten, tragen Sie am besten ein Kärtchen bei sich, auf dem steht, wo dieses Dokument zu finden ist Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Themen. Wir stehen Ihnen für allfällige Fragen gerne zur Verfügung und können in unserem Netzwerk auf eine kompetente Notarin zurückgreifen.
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Vorsorgeauftrag Mit einem Vorsorgeauftrag definieren Sie Ihre Stellvertretung in allen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen für den Fall einer Urteilsunfähigkeit, also wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, vernunftgemäss zu handeln. Damit soll behördliches Eingreifen weitgehend verhindert werden. Was passiert ohne Vorsorgeauftrag? Wenn Sie ledig sind und in keiner eingetragenen Partnerschaft leben, greift bei Urteilsunfähigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein und bestimmt einen Beistand. Das Gesetz sieht bei Unverheirateten nicht automatisch die nächsten Angehörigen als Vertretungspersonen vor. Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft? In diesem Fall hat Ihre Partnerin oder Ihr Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht. Er oder sie ist daher auch ohne Vorsorgeauftrag berechtigt, sämtliche alltäglichen Rechtshandlungen für Sie vorzunehmen. Dazu gehören beispielsweise die Deckung des Unterhalts sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte. Bei ausserordentlichen Geschäften – wie etwa dem Verkauf des gemeinsamen Hauses – braucht es hingegen eine Ermächtigung im Vorsorgeauftrag oder die Zustimmung der KESB. Wie können Sie diese Situation lösen? In einem Vorsorgeauftrag können Sie eine geeignete Person aus Ihrem privaten Umfeld beauftragen oder einen Mitarbeitenden der Behörde bestimmen. Sie können auch mehrere Personen einsetzen. Es empfiehlt sich, auch eine Ersatzperson zu bestimmen. Dies für den Fall, dass die ausgewählte Person den Auftrag nicht ausführen will oder kann. Die beauftragte Person kann den Auftrag nämlich kündigen. Im Ernstfall prüft dann die KESB, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, und erklärt danach den Vorsorgeauftrag für wirksam. Im Vorsorgeauftrag können Sie die folgenden Bereiche regeln: • Personensorge: Alles, was direkt mit der Person zusammenhängt, z.B. Wohnen, Öffnen der Post, Vertretung in medizinischen Belangen. • Vermögenssorge: Variante A: Die bevollmächtigte Person verwaltet Einkommen und Vermögen und sorgt für die Bezahlung der Rechnungen. Sie ist befugt, eingeschriebene Post entgegenzunehmen und diese zu öffnen. Variante B: Die bevollmächtigte Person verwaltet Einkommen und Vermögen. Sie kann auch darüber verfügen, z.B. den Haushalt liquidieren, Erbschaften annehmen oder ausschlagen, Erbverträge und Erbteilungsverträge abschliessen, Grundstücke veräussern, verpfänden oder dinglich belasten. • Vertretung im Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten. • Spesen und Entschädigung: Ein privater Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Diese werden Ihnen als auftraggebende Person belastet. Wenn Sie Unterstützung wünschen, sind wir gerne für Sie da. In unserem Netzwerk können wir auf eine kompetente Notarin zurückgreifen.
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Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie für den Fall der Fälle die gewünschten medizinischen Massnahmen, fall Sie Ihren Willen nicht mehr äussern können. Was passiert ohne Patientenverfügung? Dann legt das Gesetz eine Reihenfolge von Personen fest, die für Sie entscheiden: 1. Fehlen eine Patientenverfügung und somit Bezugspersonen, entscheidet ein von den Behörden ernannter Beistand über medizinische Massnahmen 2. Ehegatten sowie Partnerinnen und Partner aus eingetragener Partnerschaft oder Konkubinat können entscheiden. Der Partner oder die Partnerin kann demnach in der Regel auch ohne Patientenverfügung über die medizinischen Massnahmen bestimmen. Es ist aber hilfreich, wenn Sie klar festgelegt haben, welche Massnahmen Sie wünschen. 3. Die Kinder, Eltern oder die Geschwister können die Reihenfolge bestimmen. Wie können Sie diese Situation lösen? In der Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen, wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollten. Sie können angeben, ob Sie auf lebensverlängernde Massnahmen verzichten oder ob Sie auch bei aussichtslosen Diagnosen und Prognosen mit allen Mitteln am Leben erhalten werden möchten. Zudem können Sie angeben, ob Sie starke Schmerzmittel wünschen. Sie haben auch die Möglichkeit festzulegen, welche Personen im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit mit dem Arzt oder der Ärztin die medizinischen Massnahmen besprechen und an Ihrer Stelle entscheiden soll. Sie können dieser Vertrauensperson auch konkrete Anweisungen erteilen. Zudem können Sie eine Ersatzperson angeben, welche für Sie bestimmt, wenn die Vertrauensperson nicht entscheiden will oder kann. Wenn Sie Unterstützung wünschen, sind wir gerne für Sie da. In unserem Netzwerk können wir auf eine kompetente Notarin zurückgreifen.