4L Legal

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Rechtskanzleien

4L Legal - nachhaltige Rechtsberatung

Info

Über die 4L Legal Rechtsanwaltskanzlei Die 4L Legal ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Karlsruhe. Die vier Rechts- und Fachanwälte der Kanzlei betreuen deutschlandweit überwiegend Mandate in den Bereichen des Erb- und Familienrechts, des Arbeitsrechts und des allgemeinen Wirtschafts- und Zivilrechts. Im allgemeinen Wirtschaftsrecht konzentrieren sich die Rechtsanwälte darauf, mittelständische Unternehmen rechtlich umfassend zu beraten und zu begleiten, in einem immer komplexer werdenden Umfeld gemeinsam pragmatische und tragfähige Lösungen zu erarbeiten und diese im Streitfall notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Im Bereich des Erb- und Familienrechts zeichnet sich die Kanzlei durch eine professionelle Gestaltung etwa von Eheverträgen, Testamenten und Nachfolgeregelungen aus, um Konflikte möglichst erst gar nicht aufkommen zu lassen. Die Rechts- und Fachanwälte werden dabei auch an relevanten Schnittpunkten tätig, etwa bei der Kombination von erb- und familienrechtlichen oder auch erb- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Als Teil der 4L Impact Family unterstützt die 4L Legal ihre Mandanten schließlich auch dabei, ihre Unternehmen nachhaltig und zukunftssicher aufzustellen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Etablierung nachhaltiger Arbeitsverhältnisse. Mehr Informationen unter www.4l.legal

Website
http://www.4l.legal
Branche
Rechtskanzleien
Größe
2–10 Beschäftigte
Hauptsitz
Karlsruhe
Art
Selbständig
Gegründet
2017
Spezialgebiete
Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Markenrecht und Start Up Beratung

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Beschäftigte von 4L Legal

Updates

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    Kennst Du vielleicht einen Rechtsanwalt (m/w/d) der auf der Suche nach einer neuen Herausforderung ist? Einen Teamplayer, der aber auch gerne selbst Verantwortung übernimmt? Jemand, der als Rechtsanwalt schon einige Jahre Berufserfahrung gesammelt hat, unternehmerisch denkt und vielleicht ja auch über einen eigenen Mandantenstamm verfügt? Wenn dieser Rechtsanwalt, an den Du jetzt gerade denkst, auch noch großes Interesse an ESG, SDG, Sustainability und Impact Themen hat, schick' ihm doch gerne diesen Post und unsere Stellenanzeige (unten verlinkt). Einen solchen Rechtsanwalt suchen wir nämlich gerade…

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    Interessanter Beitrag unseres Kollegen Florian Schildge

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    Umfassende Rechtsberatung | Alles rund ums Unternehmen | Erbrecht | Rechtsanwalt

    So steht es in dem erbrechtlichen Teil des BGB: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten“ (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die Wirksamkeit eines Testaments hängt also in erster Linie davon ab, dass der Erblasser sein Testament in der von dem Gesetz vorgegebenen Form handschriftlich zu Papier gebracht und mit seiner Unterschrift versehen hat. Was aber, wenn das Originaltestament nicht mehr auffindbar, sondern nur noch eine zu Lebzeiten übergebene Kopie des Testaments vorhanden ist? In jedem Fall sollten auch Kopien von Testamenten beim Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht werden. Idealerweise mit dem Hinweis, dass das Original unauffindbar ist. Wer aus der fehlenden Testamentsurkunde Rechte geltend machen will, sollte sämtliche Indizien für den Inhalt und die formwirksame Errichtung des Testaments vortragen und unter Beweis stellen: In welchem Zusammenhang hat der Erblasser sein Testament geschrieben? Geschah das unter Zeugen? Wie ist man in den Besitz der Kopie gelangt? Hat sich der Erblasser zu Lebzeiten dazu geäußert, wen er zu seinen Erben einsetzen möchte? Wenn so für das Gericht Inhalt und formgerechte Errichtung der Testamentsurkunde feststehen, führt allein das Fehlen der Originalurkunde nicht (mehr) zur Unwirksamkeit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gericht z.B. feststellt, dass der Erblasser die Originalurkunde absichtlich vernichtet oder an ihr Änderungen vorgenommen hat. Zusammengefasst: Nur weil das Testament im Original nicht mehr auffindbar ist, bedeutet das nicht, das man daraus keine Rechte herleiten kann. Die formgerechte Errichtung des Testaments kann ggfs. durch andere Beweise nachgewiesen werden. Dennoch entstehen durch das Fehlen der Original Testamentsurkunde Unsicherheiten. Die lassen sich z.B. dadurch vermeiden, indem der Erblasser sein Testament beim Amtsgericht hinterlegt. Wo habt Ihr Euer Testament verwahrt?

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    𝙂𝙚𝙣𝙚𝙧𝙖𝙩𝙞𝙤𝙣𝙚𝙣𝙢𝙖𝙣𝙖𝙜𝙚𝙢𝙚𝙣𝙩 𝙤𝙙𝙚𝙧 𝘼𝙡𝙩 + 𝙅𝙪𝙣𝙜 = 𝙀𝙧𝙛𝙤𝙡𝙜   Der Wissenstransfer zwischen den Generationen ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor im Rahmen einer erfolgreichen und nachhaltigen Unternehmensführung in Deutschland. ▶️Aber auch der generationenübergreifende Erhalt und Ausbau vom Familienvermögen ist untrennbar mit dem Generationenmanagement verbunden. Dies sollte mit der gleichen Professionalität und Struktur wie Regelungen zur Unternehmensführung erfolgen. Dabei gibt es viele Faktoren zu berücksichtigen, vor allem die familiären Interessen und der Schutz des Vermögens stehen dabei im Vordergrund.   ▶️Auch optimale rechtliche, steuerliche und organisatorische Gestaltungen der Vermögensverwaltung sollten in der Zielsetzung berücksichtigt werden. Neben einer Bestandsaufnahme, einer umfassenden Beratung und Begleitung, gilt es sich Gedanken, um die Vermögensnachfolge zu machen und ggf. schon Vorbereitungen zu treffen.   💡Wir begleiten unsere Kunden daher von der Phase des Vermögensaufbaus bis hin zur Übertragung auf die nächste Generation. Für die wichtigen rechtlichen Regelungen arbeiten wir mit unserem starken Partner der 4L Legal zusammen.💡   Machen Sie sich frühzeitig mit Ihren Möglichkeiten vertraut, wir helfen gerne. #generationenmanagement #generationen #unternehmensführung #nachfolge #vermögen #vermögensverwaltung #nachlass Bildquelle: Robert Daly

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    Interessanter Beitrag unseres Kollegen Florian Schildge

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    💡 Kleiner Reminder am Montag: Menschen die außerhalb Deutschlands eine Immobilie oder Vermögen besitzen und ihren Lebensabend in sonnigen Gefilden z.B. im Süden Europas verbringen wollen, sollten unbedingt ein Testament verfassen und darin eine Rechtswahl treffen… Weit verbreitet ist die Annahme, dass deutsche Staatsbürger ihr Vermögen automatisch nach deutschem Erbrecht vererben. Das allerdings nicht so und liegt an der EU-Erbrechtsverordnung. Diese bestimmt, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt eines Erblassers entscheidet, welches Erbrecht Anwendung findet - es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament eine Rechtswahl getroffen. Und das macht unbedingt Sinn, denn bereits die Beantwortung der Frage nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt birgt hohes Konfliktpotential: Hier wird eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse der verstorbenen Person vorgenommen. Es wird geprüft, wie lange und wie regelmäßig sich der Erblasser in dem betreffenden Land aufgehalten hat oder wo der familiäre oder soziale Lebensmittelpunkt des Verstorbenen lag. Wenn der Erblasser zum Beispiel vier Monate in Portugal und den Rest des Jahres in Deutschland lebte, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel in Deutschland. Dieses Ergebnis könnte sich allerdings ändern, wenn der Erblasser künftig beabsichtigt acht Monate in Portugal zu leben und sich nur noch vier Monate in Deutschland aufzuhalten. Die Anwendung des ausländischen Rechts kann dann für den Erblasser zu ungewünschten Ergebnissen führen, etwa aufgrund bestehender Unterschiede bei der gesetzlichen Erbfolge oder im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht. Wenn ein Erblasser also seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Land hat, dem er als Staatsbürger angehört, er aber dennoch möchte, dass im Erbfall sein Heimatrecht gilt, muss er in seinem Testament eine Rechtswahl treffen.

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    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gestern eine interessante Pressemitteilung veröffentlicht: Inhaltlich ging es um eine Entscheidung des BFH aus Oktober 2023 in der sich das Gericht mit einem "Berliner Testament" mit "Jastrowscher Klausel" zu befassen hatte. Für alle, die mit diesen Begriffen gar nichts anfangen können: Ein verheiratetes Paar hat sich in einem gemeinsamen Ehegattentestament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzte das Ehepaar die eigenen Kinder ein. Das ist die klassische Regelung in einem "Berliner Testament". Mit der in dem Testament enthaltenen "Jastrowschen Klausel" haben die Eheleute außerdem bestimmt, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch von dem Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils lediglich den Pflichtteil erhalten soll. Die Kinder, die den Pflichtteil bei dem Tod des erstverstorbenen Elternteils nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Elternteils aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein auch erst dann fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten. In dem vom BFH entschiedenen Fall hat die Klägerin ihren Pflichtteil auf das Ableben des ersten Elternteils nicht geltend gemacht und hat damit bei dem Ableben des zweiten Elternteils einen Anspruch auf das Vermächtnis. Nun hat sie dagegen geklagt, dass dieses Vermächtnis nominell zweimal besteuert worden war - einmal bei dem Ableben des ersten Elternteils, als Teil der Erbschaft des überlebenden Elternteils und ein weiteres Mal nach dem Ableben des zweiten Elternteils bei der Klägerin selbst. Dass vorliegend im Ergebnis zweimal Erbschaftssteuer entsteht, ist nach der Auffassung des BFH "für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden". Dies liege an der Verwendung der Jastrowschen Klausel. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall konnte die Klägerin das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit von dem Nachlass des zweitversterbenden Elternteils in Abzug bringen, so dass es dann letztlich doch nur einmal der Besteuerung unterlag. (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2023, II R 34/20)

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