ADAC Stiftung hat dies direkt geteilt
Bin ich eigentlich rechtlich abgesichert, wenn ich als registrierter Ersthelfer über mein Handy zu einem Notfall gerufen werde? Damit beschäftigt sich der zweite Teil des 𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲𝗻 𝗚𝘂𝘁𝗮𝗰𝗵𝘁𝗲𝗻𝘀 𝘇𝘂 𝗘𝗿𝘀𝘁𝗵𝗲𝗹𝗳𝗲𝗿𝗮𝗹𝗮𝗿𝗺𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝘀𝘆𝘀𝘁𝗲𝗺𝗲𝗻, welches wir gemeinsam als ADAC Stiftung, Bertelsmann Stiftung und Björn Steiger Stiftung heute veröffentlicht haben. Vielen Dank, lieber Prof. Dr. Andreas Pitz für Ihre Ausführungen, die klar aufzeigen, dass eine 𝘂𝗺𝗳𝗮𝘀𝘀𝗲𝗻𝗱𝗲 𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗔𝗯𝘀𝗶𝗰𝗵𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴 𝗯𝗲𝘀𝘁𝗲𝗵𝘁. Nachfolgend findet ihr die Kernergebnisse: 🧑⚕️ Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung: ▪ Ersthelfer unterliegen der allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 323c StGB), jedoch nicht der Garantenstellung (§ 13 StGB). ▪ Es bestehen weitgehende Möglichkeiten, einen Einsatz abzulehnen, ohne sich strafbar zu machen. 🛡️ Versicherung und Haftung: ▪ Ersthelfer haften nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. ▪ Sie haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen sowie materiellen und immateriellen Schäden, die im Rahmen der Hilfeleistung entstehen. ▪ Schäden, die durch Ersthelfer verursacht werden, sind in der Regel durch deren private Haftpflichtversicherung gedeckt, sofern vorhanden. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem und widerrechtlichem Verhalten gemäß § 103 VVG. ▪ Ersthelfer sind gesetzlich unfallversichert – auch ohne Mitgliedschaft beim Systemanbieter. Das ausführliche Gutachten und weitere Informationen findet ihr unter: https://lnkd.in/d7Gy3QY4