Quotennießbrauch Beim Quotennießbrauch wird nur ein Anteil der Einkünfte eines Vermögenswerts auf den Nießbraucher übertragen. Damit der Nießbraucher diese Einkünfte steuerlich geltend machen kann, ist eine gleichberechtigte Mitwirkung an der Willensbildung erforderlich – auch bei grundlegenden Entscheidungen, wie etwa Änderungen der Gesellschaftsstruktur in einer Personengesellschaft mit Grundbesitz. Ohne diese Mitbestimmungsrechte erkennt das Finanzamt die Gestaltung nicht an. Nießbrauchsverzicht Ein entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht wird steuerlich unterschiedlich behandelt. Das FG Münster entschied, dass dies keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG darstellt, da Nießbrauchsrechte laut BGB nicht übertragbar sind. Allerdings ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig und lässt Unsicherheiten in der Was bedeutet das konkret? Quotennießbrauch: Der Quotennießbrauch ist eine elegante Lösung, um Einkünfte gezielt zu verlagern oder zu teilen, ohne auf Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten verzichten zu müssen. Gleichzeitig bietet er steuerliche Vorteile und Flexibilität in der Vermögensverwaltung. Nießbrauchsverzicht: Die steuerliche Behandlung ist hochkomplex und stark von der individuellen Situation abhängig. Aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des FG Münster besteht hier rechtliche Unsicherheit, wie Einkünfte aus einem entgeltlichen Nießbrauchsverzicht zu behandeln sind. steuerlichen Behandlung bestehen. Aber auch beim unentgeltlichen Nießbrauchsverzicht ist aufzupassen. Es droht Schenkungsteuer. Fazit: Egal ob Quotennießbrauch oder Nießbrauchsverzicht – hier steckt der Teufel im Detail. Wer die Möglichkeiten geschickt nutzt, kann erheblich profitieren, doch eine ungenaue Gestaltung birgt Risiken. #nießbrauch #einkommensverlagerung #vermögensplanung #steueroptimierung #nachfolgeplanung #vermögensverwaltung #erbe #erbrecht #ahw
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Wir machen Ihre (Geschäfts-)Welt ein Stück besser! Denn AHW ist der Kölner Premiumpartner für Unternehmen und deren Familien in allen Fragen der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung sowie der alles umfassenden betriebswirtschaftlichen Beratung. Vor nunmehr 60 Jahren gründete Heinz-Günter Hunold Senior die Steuerkanzlei Hunold in Köln-Rodenkirchen. Heute sind wir ein eingespieltes Team aus acht Partnern, rund 30 BerufsträgerInnen und über 80 MitarbeiternInnen. Gemeinsam beraten und betreuen wir namhafte mittelständische Unternehmen aus der Region, aber auch überregionale, global agierende Unternehmen. ▶ Fünf starke Gesellschaften unter einem Dach. AHW Hunold & Partner mbB Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte AHW Insolvenzverwaltung AHW Unternehmensberatung GmbH AHW Treuhand GmbH AHW Digital Services GmbH ▶ Bewegen Sie etwas – Jobs bei AHW! Wir sind ständig auf der Suche nach Menschen, die unser Team verstärken und bereichern – persönlich und beruflich! Als interdisziplinärer Arbeitgeber mit allen Unternehmensbereichen unter einem Dach können wir Ihnen gleich eine Vielzahl an Perspektiven eröffnen. Sie erhalten wertvolle Einblicke in die komplette Welt unserer Unternehmerkanzlei und erfahren alle Vorteile einer Disziplinen-übergreifenden Arbeitsweise. ▶ Kommen Sie nach Köln! Leben und arbeiten Sie in einer der beliebtesten deutschen Metropolen, die berühmt ist für ihre besondere Lebensart und gute Atmosphäre. Kulturell reizvoll und zentral gelegen haben Sie hier alle Möglichkeiten, sich auch über Ihren Job hinaus wohl zu fühlen. ▶ Einsteiger, Studenten oder Berufserfahrene: Bei uns sind Sie richtig! Wir fördern und fordern Sie in jeder Phase Ihres Werdegangs. Ganz gleich, ob Sie noch im Studium sind oder bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügen. Bewerben Sie sich initiativ oder auf eine unserer vakanten Stellen. Wir freuen uns auf Sie!
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- Finanzdienstleistungen
- Größe
- 51–200 Beschäftigte
- Hauptsitz
- Köln, Nordrhein-Westfalen
- Art
- Personengesellschaft (OHG, KG, GbR etc.)
- Gegründet
- 1958
- Spezialgebiete
- Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Insolvenz und Unternehmensberatung
Orte
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Primär
Wankelstraße 9
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Vorbehaltsnießbrauch – Vermögensübertragung mit Weitblick Ein Klassiker in der Vermögensplanung: Die Übertragung von Immobilien auf die nächste Generation – unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Diese Gestaltung wird häufig im Rahmen vorweggenommener Erbregelungen genutzt, bietet jedoch auch steuerliche und wirtschaftliche Vorteile. Doch wie funktioniert ein Vorbehaltsnießbrauch, und worauf sollte man achten? Was ist der Vorbehaltsnießbrauch? Hierbei bleibt die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks – etwa die Einkünfte aus Vermietung – beim bisherigen Eigentümer, während das rechtliche Eigentum auf eine andere Person, meist die Kinder, übergeht. Diese Konstellation ermöglicht es, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, ohne auf dessen wirtschaftliche Vorteile verzichten zu müssen. Steuerliche Vorteile: Der Nießbraucher kann weiterhin Werbungskosten wie die Gebäudeabschreibung geltend machen. Aber: Kosten wie die GrESt oder die Nießbrauchsbestellung selbst sind steuerlich nicht absetzbar, da sie – üblicherweise – auf den privaten Bereich zurückzuführen sind. Besonderheiten bei Immobilienwechsel: Spannend wird es, wenn die ursprüngliche Immobilie verkauft und eine Ersatzimmobilie erworben wird. Hierzu hat der BFH entschieden, dass der Nießbrauch an der neuen Immobilie unter bestimmten Bedingungen fortgesetzt werden kann – als sogenannter „verlängerter Vorbehaltsnießbrauch“. Voraussetzung: Ein klarer Rahmenvertrag, der den Nießbrauchsfortbestand regelt. Fazit: Der Vorbehaltsnießbrauch ist eine äußerst flexible Gestaltung, die Vermögensübertragungen ermöglicht, ohne auf wirtschaftliche Vorteile zu verzichten. Ob Immobilienwechsel oder vorweggenommene Erbregelung – der steuerliche und rechtliche Rahmen muss präzise gestaltet sein, um Fallstricke zu vermeiden.
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Was ist ein Zuwendungsnießbrauch? Als Eigentümer eines vermieteten Grundstücks überträgst Du die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf einen Nießbrauchsberechtigten – häufig ein Familienmitglied mit geringerer Steuerbelastung, wie z. B. ein Kind. Das bedeutet: Die Einnahmen werden fortan bei der niedrig besteuerten Person versteuert, was die Steuerlast der Familie insgesamt optimieren kann. Vorteile: Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung durch Einkommensverlagerung. Möglichkeit, Vermögen schrittweise an die nächste Generation zu übertragen. Worauf muss geachtet werden? Das Nießbrauchsrecht muss rechtlich wirksam bestellt und tatsächlich umgesetzt werden. Mietzahlungen müssen direkt an den Nießbraucher erfolgen, und alle Verträge sollten präzise formuliert sein. Aber: Man kann die Gebäude-AfA als Eigentümer nicht mehr steuerlich geltend machen, da man keine Einkünfte aus dem Objekt erzielt. Fazit: Ein Zuwendungsnießbrauch ist eine hochinteressante Gestaltungsmöglichkeit – jedoch nur, wenn alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt sind. Andernfalls drohen Steuerfallen oder die Nichtanerkennung durch das Finanzamt.
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Die Nachfolgeplanung stellt oft eine Herausforderung dar. Doch mit den richtigen Ansätzen lassen sich nicht nur steuerliche Vorteile nutzen, sondern auch Vermögensstrukturen smart und effizient gestalten. In den nächsten Tagen wird diese Beitragsreihe alle wichtigen Aspekte zu dem Thema beleuchten. Der Nießbrauch bietet dabei zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten – von steuerlicher Optimierung bis hin zur flexiblen Verwaltung von Vermögenswerten. Die Serie wird unter anderem folgende Punkte abdecken: ✅ Zuwendungsnießbrauch: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich vorteilhaft übertragen. ✅ Vorbehaltsnießbrauch: Vermögen frühzeitig weitergeben und dabei die Kontrolle behalten. ✅ Quotennießbrauch und Nießbrauchsverzicht: Chancen und Risiken einer selten genutzten Gestaltung. ✅ Nießbrauch im Betriebsvermögen: Steueroptimierung und Nutzung betrieblicher Vermögenswerte ohne Betriebsaufgabe. Diese Themen bieten enormes Potenzial für strategische Vermögensgestaltung – und werden dennoch oft unterschätzt. Es lohnt sich die kommenden Beiträge zu verfolgen, sich inspirieren zu lassen und gemeinsam einen Blick auf diese vielseitigen Möglichkeiten zu werfen!
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Im Oktober 2024 wurde ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Computerstrafrechts vorgestellt, der IT-Sicherheitsforscher schützt und härtere Strafen für kriminelle Cyberangriffe vorsieht. ⚠️ Was ist neu? • Schutz für IT-Sicherheitsforscher: Wer Sicherheitslücken entdeckt und meldet, soll nicht mehr strafrechtlich belangt werden – ein Schritt hin zu mehr vertrauensvoller Zusammenarbeit. • Härtere Strafen für Cyberangriffe: Besonders schwere Fälle, wie Angriffe auf kritische Infrastrukturen oder bei hohem finanziellen Schaden, können künftig mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Aber auch mit diesem Gesetz bleibt klar: Prävention ist der beste Schutz! Von regelmäßigen Schwachstellenanalysen über Schulungen bis hin zu aktuellen Sicherheitsupdates – Unternehmen sollten proaktiv handeln, um sich vor den immensen Schäden eines Cyberangriffs zu schützen. Ausführliche Informationen zu den Gesetzesänderungen und präventiven Maßnahmen findet Ihr auf unserer Website. 👉 https://lnkd.in/egv4pPTz
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Unser Partner Christoph Felten war auf der #TaxTechnologyConference 2024 in Frankfurt und bringt spannende Impulse mit: Die Digitalisierung verändert nicht nur unsere Arbeitsweise, sondern auch unser Berufsbild grundlegend.
Tax Technology Conference 2024 – Steuerberatung im digitalen Wandel Die #TaxTechnologyConference 2024 in Frankfurt hat einmal mehr gezeigt: Die Steuerbranche steht an einem Wendepunkt. Die Digitalisierung verändert nicht nur die Tools, mit denen wir arbeiten, sondern auch die Anforderungen an uns als Steuerberater. Die Zeiten, in denen Steuerberater vor allem als Verwalter von Daten agierten, gehören der Vergangenheit an. Dank Automatisierung, künstlicher Intelligenz und datengetriebener Technologien können wir uns verstärkt auf strategische, wertschöpfende Beratung konzentrieren. Doch das erfordert neue bzw. veränderte Kompetenzen: Technologische Expertise, Leaderhip Inzesten digitaler Transformation, ein tiefes Verständnis für digitale Prozesse werden zum Standard in unserem Berufsbild. Die zentralen Erkenntnisse der Konferenz sind für mich: • #Digitalisierung als Chance: Technologien wie KI und Automatisierung schaffen Raum für mehr Effizienz und tiefere Mandantenbeziehungen. • Neue Anforderungen: Steuerberater müssen zunehmend als Übersetzer zwischen Technologie und Steuerrecht agieren. • Zukunftsweisende Tools: Die Cloud, Datenanalysen und automatisierte Compliance-Lösungen prägen bereits heute den Alltag – und das Potenzial wächst weiter. • Technologie als Schlüssel zur Lösung des Fachkräftemangels Die Attraktivität des Steuerberaterberufs wird durch den digitalen Wandel erhöht. Die Tax Technology Conference hat klar gemacht: Wir befinden uns nicht mehr nur in einem Wandel – wir gestalten ihn als Steuerberater aktiv. Als Steuerberater können wir uns mit den richtigen Technologien und Kompetenzen nicht nur auf die Herausforderungen der Digitalisierung vorbereiten, sondern auch neue Chancen ergreifen. Wir von #AHW nutzen diese Chancen. #AHW #TaxTechnologieKonferenz #DigitaleTransformation #Unternehmerkanzlei
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Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV sollen Arbeitgeber zukünftig erheblich entlastet werden. Viele Prozesse sollen digitaler und einfacher werden. Welche Bereiche das konkret betrifft, hat unsere Expertin für Arbeitsrecht Anna Radine zusammengefasst:
BEG IV: Durchbruch oder das letzte Aufbäumen der Ampel? Während die Bundesregierung mit dem Chaos rund um den Bundeshaushalt, der Vertrauensfrage und die Neuwahlen kämpft, wurde bereits am 18.10.2024 das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) im Bundesrat beschlossen und wird hoffentlich für wichtige Entlastungen und Neuerungen in der Wirtschaft sorgen. Ziel des Gesetzes ist es, Bürokratie abzubauen und u.a. auch die Arbeitgeber in Deutschland zu entlasten, nicht zuletzt durch Formerleichterungen im Arbeitsrecht. Im Einzelnen: Nachweis nach dem Nachweisgesetz in Textform Derzeit ist der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses in Schriftform, also handschriftlich unterschrieben, auszuhändigen. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz wird es zukünftig genügen, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen in Textform verfasst und diese elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt. Der Nachweis muss also nicht mehr handschriftlich unterschrieben werden. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass er den Nachweis an den Arbeitnehmer übersandt und dass dieser ihn auch tatsächlich erhalten hat. Altersbefristung Zahlreiche Arbeitsverträge sehen in ihren Beendigungsklauseln vor, dass das jeweilige Arbeitsverhältnis mit Eintritt in das Renteneintrittsalter automatisch sein Ende finden wird, ohne dass hier eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Bei einer solchen Klausel handelt es sich um eine Befristungsvereinbarung, die nach den gesetzlichen Regelungen der Schriftform, also der handschriftlichen Unterschrift der Vertragsparteien unter dem Arbeitsvertrag bedarf. Zukünftig soll für diese Altersbefristung (und nur für die Altersbefristung) auch die Textform genügen, d.h. eine Unterschrift für die Wirksamkeit dieser Befristungsvereinbarung soll nicht mehr erforderlich sein. Arbeitnehmerüberlassungsverträge Auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge, also Verträge zwischen Verleiher und Entleiher, bedurften bisher der Schriftform. Auch hier soll zukünftig die Textform ausreichen. Arbeitnehmerüberlassungsverträge können zukünftig also per E-Mail oder Textnachricht geschlossen werden. Das BEG IV wird zum 01.01.2025 in Kraft treten. Zwar sind die dortigen Neuerungen aus Arbeitgebersicht begrüßenswert, der große Durchbruch zur Entbürokratisierung dürfte dieser längst fällige Schritt jedoch (noch) nicht sein. #ahw #teamarbeitsrecht #modernearbeitswelt #bürokratie
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🌱📊 Die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland erfährt derzeit tiefgreifende Veränderungen! Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU erweitert die Berichtspflichten, mit dem Ziel, mehr Transparenz und Vergleichbarkeit in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) zu schaffen. Ab dem Geschäftsjahr 2024 sind große Unternehmen sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsleistungen jährlich offenzulegen. Ab 2025 gilt diese Pflicht auch für weitere Unternehmen, wie große Kapitalgesellschaften und Konzerne. Die Anforderungen umfassen Themen wie Umwelt- und Sozialaspekte, Menschenrechte, Diversität und Korruptionsprävention. Der Bericht muss im Lagebericht integriert, extern geprüft und auf einer zentralen Plattform veröffentlicht werden – eine Herausforderung, aber auch eine Chance! ☕️🥐 Bei unserem Unternehmerfrühstück am 29. November geben wir einen Überblick über die neuen Anforderungen, teilen erste Einblicke in die Bewertungskriterien potenzieller Stakeholder wie Finanzinstitute und beleuchten, wie ein Wirtschaftsprüfer Sicherheit in Bezug auf Compliance bieten kann. Referenten: Michael Becker (AHW) Claus-Peter Cürten (Sparkasse KölnBonn) und Stefanie Schulze (Sparkasse KölnBonn) 👉 Mehr Infos und Anmeldung auf unserer Website! https://lnkd.in/g_cq_26B #Nachhaltigkeit #ESG #Unternehmerfrühstück #AHWKanzlei #CorporateSustainability #CSRD
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Ab dem 1. Januar 2025 gilt die neue E-Rechnungspflicht – eine Umstellung, die alle Unternehmen betrifft und neue Standards in der Buchhaltung erfordert. Diese Vorgaben betreffen den gesamten inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. ❓ Was bedeutet die #ERechnungspflicht für Dein Unternehmen konkret? Wir haben alle relevanten Fakten gesammelt und bieten ein kostenloses #Webinar am 🗓 13. November 2024 an: Unser Experte Klaus Esch erläutert die Details der neuen E-Rechnungspflicht und beantwortet Deine Fragen. Melde Dich direkt über den Registrierungslink weiter unten an. Für alle, die nicht teilnehmen können: 🖥 Auf der #AHW Website haben wir detaillierte Informationen zusammengestellt. Hier findest Du alles zu den neuen Anforderungen, inklusive wichtiger Deadlines ⏰ und notwendiger Maßnahmen. Lies jetzt unseren Artikel zur Einführung der E-Rechnung: 👉 https://lnkd.in/e2WC8ZhT
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Wie kann ich als Selbstständige:r meine Arbeitszimmerkosten richtig absetzen? Unser Experte für Steuerrecht, Marc-Philipp Antoine, gibt wichtige Praxis-Tipps:
🔔 Reine Belegsammlung genügt nicht – Wichtige Hinweise zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmerkosten! 🔔 Das Finanzgericht Hessen hat bereits am 13.10.2022 entschieden, dass eine reine Belegsammlung für den Betriebsausgabenabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht ausreicht. Jetzt hat der BFH die Revision des Klägers zugelassen. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Belege für das häusliche Arbeitszimmer gesammelt und am Jahresende in einer Aufstellung zusammengefasst. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass diese Vorgehensweise den strengen Anforderungen des § 4 Abs. 7 EStG nicht genügt. Fortlaufende und zeitnahe Aufzeichnungen der Aufwendungen sind zwingend erforderlich – und das gilt auch für sog. Bagatellfälle. 🔍 Was bedeutet das für Sie? Die bloße Sammlung von Belegen und eine nachträgliche Aufsummierung am Ende des Jahres dürfte nicht ausreichen, um Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen. Alle Aufwendungen müssen fortlaufend und zeitnah gesondert erfasst und dokumentiert werden. Falls Ihre Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zukünftig – aus diesem Grund – nicht mehr anerkannt werden, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen, solange der BFH diese Rechtsfrage noch nicht abschließend entschieden hat. 🔧 Praktischer Tipp: Die Finanzämter haben bislang oft nur die Höhe der abziehbaren Kosten geprüft. Doch mit der Entscheidung des BFH könnte sich die Prüfungspraxis ändern – hin zu strengeren Anforderungen an die Dokumentation. 💬 Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Aufzeichnungen zu optimieren, Ihre Ansprüche zu sichern und sicherzustellen, dass Sie auch weiterhin ihren Betriebsausgabenabzug in voller Höhe geltend machen können.