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❓𝐈𝐬𝐭 𝐝𝐢𝐞 𝐃𝐒𝐆𝐕𝐎 𝐧𝐚𝐜𝐡 𝐝𝐞𝐦 𝐄𝐮𝐆𝐇 𝐰𝐢𝐫𝐤𝐥𝐢𝐜𝐡 𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐌𝐚𝐫𝐤𝐭𝐯𝐞𝐫𝐡𝐚𝐥𝐭𝐞𝐧𝐬𝐧𝐨𝐫𝐦❓ Nach dem Urteil des EuGH C-21/23 wurde an verschiedenen Stellen verkürzt festgestellt, dass DSGVO Verstöße nunmehr generell mittels des UWG verfolgt werden können und dass eine neue 𝐖𝐞𝐥𝐥𝐞 𝐯𝐨𝐧 𝐀𝐛𝐦𝐚𝐡𝐧𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 droht. Dieser 𝐯𝐞𝐫𝐤𝐮̈𝐫𝐳𝐭𝐞𝐧 𝐑𝐞𝐜𝐡𝐭𝐬𝐚𝐧𝐬𝐢𝐜𝐡𝐭 der grundsätzlichen Einordnung der DSGVO als Marktverhaltensregelung tritt unser Partner Bernhard Veeck LL.M 👨💻 mit seinem Blogbeitrag entgegen und stützen 𝐮𝐧𝐬𝐞𝐫𝐞 𝐑𝐞𝐜𝐡𝐭𝐬𝐚𝐧𝐬𝐢𝐜𝐡𝐭 𝐚𝐮𝐟 𝐝𝐢𝐞 𝐟𝐨𝐥𝐠𝐞𝐧𝐝𝐞𝐧 𝐳𝐰𝐞𝐢 𝐀𝐫𝐠𝐮𝐦𝐞𝐧𝐭𝐚𝐭𝐢𝐨𝐧𝐬𝐥𝐢𝐧𝐢𝐞𝐧: ❗Der EuGH hat überhaupt keine Befugnis eine Unionsnorm als Marktverhaltensregelung im nationalen Recht eines Mitgliedsstaates einzuordnen und hat auch im Verfahren C-21/23 keine derartige Aussage getroffen; ❗ Der BGH hat bereits 2009 im Urteil I ZR 152/07 vom 02.12.2009 in Rn. 25. festgestellt, dass es nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts ist, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren. Dies gilt auch dann, wenn Gesetzesverstöße zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen. Konsequenterweise muss bei jeder Norm der DSGVO, auf deren Verstoß sich der Wettbewerber beruft, eine 𝐠𝐞𝐧𝐚𝐮𝐞 𝐏𝐫𝐮̈𝐟𝐮𝐧𝐠 𝐞𝐫𝐟𝐨𝐥𝐠𝐞𝐧, 𝐨𝐛 𝐝𝐢𝐞𝐬𝐞 𝐤𝐨𝐧𝐤𝐫𝐞𝐭𝐞 𝐍𝐨𝐫𝐦 𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐌𝐚𝐫𝐤𝐭𝐯𝐞𝐫𝐡𝐚𝐥𝐭𝐞𝐧𝐬𝐫𝐞𝐠𝐞𝐥𝐮𝐧𝐠 darstellt. Erschwert wird diese Prüfung dadurch, dass eine 𝐝𝐢𝐟𝐟𝐞𝐫𝐞𝐧𝐳𝐢𝐞𝐫𝐭𝐞 𝐀𝐧𝐚𝐥𝐲𝐬𝐞 𝐝𝐞𝐫 𝐣𝐞𝐰𝐞𝐢𝐥𝐢𝐠𝐞𝐧 𝐀𝐫𝐭𝐢𝐤𝐞𝐥 𝐝𝐞𝐫 𝐃𝐒𝐆𝐕𝐎 𝐡𝐢𝐧𝐬𝐢𝐜𝐡𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡 𝐝𝐞𝐫 𝐦𝐨̈𝐠𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞𝐧 𝐄𝐢𝐧𝐨𝐫𝐝𝐧𝐮𝐧𝐠 𝐚𝐥𝐬 𝐌𝐚𝐫𝐤𝐭𝐯𝐞𝐫𝐡𝐚𝐥𝐭𝐞𝐧𝐬𝐫𝐞𝐠𝐞𝐥𝐧 das komplexe Geflecht datenschutzrechtlicher und ökonomischer Erwägungen innerhalb der DSGVO offenbart. In unserem Blogbeitrag behandeln wir zunächst die Frage, was der EuGH konkret entschieden hat und darauf aufbauend, welche Auswirkungen die Entscheidung des EuGH für die Praxis haben kann.