Aufzeichnungspflichten: damit das häusliche #Arbeitszimmer nicht zur Steuerfalle wird
Ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts verschärft die Anforderungen an die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Betroffen sind #Selbstständige, #Freiberufler und auch Arbeitnehmer, die künftig ihre Ausgaben fortlaufend, detailliert und getrennt erfassen müssen. Wer dies versäumt, riskiert die steuerliche Anerkennung der entstandenen Kosten. Achtung: Eine einfache Belegsammlung am Jahresende reicht nicht mehr aus!
💡 Was bedeutet das konkret?
👉 Fortlaufende Erfassung der Kosten: Alle Aufwendungen – von Miete über Nebenkosten bis hin zu Abschreibungen – müssen regelmäßig, mindestens quartalsweise, dokumentiert werden. Eine nachträgliche Erfassung zum Zeitpunkt der Steuererklärung reicht nicht mehr aus.
👉 Einheitliche Kostenübersicht: Sämtliche Kostenarten, einschließlich Abschreibungen (#AfA) auf Arbeitsmittel, müssen in einer einheitlichen Aufstellung geführt werden. Es dürfen keine separaten Listen für einzelne Ausgaben erstellt werden.
👉 Trennung von privaten und geschäftlichen Kosten: Besonders bei Nebenkosten muss der berufliche Anteil klar ausgewiesen werden, z.B. durch das Verhältnis der Quadratmeter des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche.
👉 Arbeitnehmer: Ist das Arbeitszimmer der ausschließliche oder überwiegende Arbeitsort gelten diese Regelungen auch für Arbeitnehmer. Auch anteilige Miet-, Strom- und Heizkosten sollten dabei berücksichtigt werden.
👉 Selbstständige und Freiberufler, die den Pauschalbetrag von 1.260 Euro geltend machen, sind von den strengen Aufzeichnungspflichten ausgenommen. Werden jedoch höhere Kosten angegeben, müssen diese nachgewiesen werden.
❗ Wer derzeit seinen Steuerbescheid erhält, sollte diesen genau prüfen. Erkennt das Finanzamt die Kosten für das Arbeitszimmer nicht an, kann mit Verweis auf das noch beim #Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden. Dabei gilt in der Regel eine Frist von nur einem Monat ab Erhalt des Bescheids!
Alle anfallenden Kosten für das laufende Jahr sollten spätestens jetzt sorgfältig erfasst werden. Unser Tipp: Bewahren Sie Belege wie Rechnungen für Möbel, Technik oder anteilige Nebenkosten mindestens zehn Jahre auf – so sind Sie bei einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt gut vorbereitet.
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