Herzlichen Glückwunsch zur Veröffentlichung deines Beitrages in der NJW Dr. Jan F. Hellwig !☺️
𝐃𝐞𝐫 𝐍𝐮𝐭𝐳𝐮𝐧𝐠𝐬𝐚𝐮𝐬𝐟𝐚𝐥𝐥𝐬𝐜𝐡𝐚𝐝𝐞𝐧 𝐢𝐦 𝐋𝐚𝐛𝐲𝐫𝐢𝐧𝐭𝐡 𝐝𝐞𝐫 § 𝟐𝟖𝟎 𝐀𝐛𝐬. 𝟏, 𝟐 𝐮𝐧𝐝 𝟑 𝐁𝐆𝐁 Eine in Auftrag gegebene Fahrsiloanlage wird mangelhaft errichtet. Der in der Landwirtschaft tätige Besteller kann daher seinen geernteten Mais nicht einlagern, muss ihn verkaufen und später teureres Futtermittel zukaufen. Die Mängel an der Siloanlage werden indes noch vollständig behoben. Der Besteller verlangt von dem Unternehmer nun Ersatz der ihm durch den Ver- und Zukauf entstandenen Mehrkosten. 𝓔𝓲𝓷 𝓮𝓲𝓷𝓯𝓪𝓬𝓱𝓮𝓻 𝓕𝓪𝓵𝓵? 𝓚ö𝓷𝓷𝓽𝓮 𝓶𝓪𝓷 𝓶𝓮𝓲𝓷𝓮𝓷. Allerdings hatte der Rechtsbeistand des Bestellers zunächst falsche Mängel gerügt und seine Mängelanzeige erst kurz vor dem anstehenden Maisverkauf korrigiert – ohne ausdrücklich auf diesen und seine Folgen hinzuweisen. Das in zweiter Instanz befasste OLG Oldenburg (Urt. v. 5.11.2024 – 2 U 93/24) prüft parallel sowohl Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 635 BGB als auch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB und stellt – trotz erfolgter Nacherfüllung (!) – die Frage in den Raum, ob die geltend gemachten Mehrkosten wegen der fehlerhaften Mängelanzeige nicht doch als „Schadensersatz statt der Leistung“ i.S.d. § 280 Abs. 3 BGB zu kategorisieren wären. Verstrickt im Geflecht der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Abgrenzungsformeln, mit denen die Zuordnung von geltend gemachten Schadensposten zu verschiedenen Schadenskategorien des § 280 BGB erfolgen soll, meint man die Erleichterung über die Feststellung, dass die Frage nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage keiner Entscheidung bedürfe, weil nach keiner von diesen der begehrte Schadensersatz verlangt werden könne, fast zwischen den Zeilen des Richterspruchs greifen zu können. Die §§ 280 ff. BGB sollten eine effizientere Rechtsanwendung erlauben. In meinem neuen Beitrag in der 𝗡𝗝𝗪 𝟮𝟬𝟮𝟱, 𝟰𝟴𝟭 𝗳𝗳. will ich zeigen, dass eine solche möglich ist, wenn die Fragen nach der Anwendung von § 280 Abs. 3 BGB und § 280 Abs. 2 BGB bei der Bildung der Anspruchsgrundlage mit Blick auf die hinter den Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Wertungen beantwortet und ihrerseits sauber von der darauf aufbauenden Prüfung des haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Tatbestands getrennt werden. Dann sollte es nur ein einziger einschlägiger Anspruch sein, dessen Voraussetzungen leicht festzustellen sind. Ob dieser im streitgegenständlichen Fall aber wirklich vollständig ausgeschlossen ist, bleibt abzuwarten. Ich bin gespannt, was der BGH dazu sagt. Herzlichen Dank an das #NJW-Team um Tobias Freudenberg für die Veröffentlichung!