❓ Wann und wie müssen #Geldwäsche-#Verdachtsmeldungen abgegeben werden? Zeitgleich mit den überarbeiteten #AuAs veröffentlichte die BaFin gemeinsam mit der Financial Intelligence Unit - FIU Deutschland vergangene Woche eine Orientierungshilfe zu den Begriffen "Unverzüglichkeit" sowie "Vollständigkeit".
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Zusammenfassung - Unverzüglichkeit:
👉 "Nur wenn Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 GwG [s.u.] gegeben sind, liegt ein Sachverhalt vor, der der gesetzlichen Verdachtsmeldepflicht unterliegt." In diesem Fall sind Meldungen unverzüglich - spätestens am folgenden Werktag - zu erstatten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Meldungen für die FIU nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sind.
Sind diese Tatsachen nicht gegeben, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig, um zu ermitteln ob relevante Tatsachen vorliegen, die für die Überschreitung der Verdachtsmeldeschwelle i.S.d. §43 Abs. 1 GwG sprechen.
Diese Tatsachen sind dann auf Grundlage "allgemeiner Erfahrungen sowie dem beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel der Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen".
❗WICHTIG: Eine eigene "Ausermittlung" der Sachverhältnisse ist Sache der Strafverfolgung.
Zusammenfassung - Vollständigkeit:
👉 "Die Verdachtsmeldung ist bereits dann vollständig, wenn alle Tatsachen, die auf das Vorliegen der in § 43 Abs. 1 S. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten, an die FIU gemeldet werden." Für die FIU heißt das u.a.: Präzise Beschreibung der Geschäftsbeziehung und Transaktion, Angabe "sämtliche[r] Tatsachen i.S.v. §43 Abs. 1 GwG (z.B. zu Personen, Organisationen, Konten und Transaktionen)".
ℹ §43 Abs. 1 GwG:
"(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,
so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.
#ComplianceMadeEasy