Das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), das mittlerweile SanInsKG heißt, in Langform „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“, hat in der Corona-Zeit eine Vielzahl interessanter Rechtsfragen mit sich gebracht, die jetzt nach und nach durch die Gerichte entschieden werden. Wir als Kanzlei mussten uns in der damaligen Beratungssituation und müssen uns heute regelmäßig mit den Rechtsfragen auseinandersetzen, bevor eine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt. Wir arbeiten seit jeher sehr wissenschaftlich, was in Fachbeiträgen zum Ausdruck kommt. Diese helfen hoffentlich auch Kolleginnen und Kollegen anderer Kanzleien. Unser Kollege Marc Liepmann wurde jetzt in einer aktuellen, lesenswerten und wichtigen Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.02.2024, Az. IX ZR 194/22) zitiert mit klarem Fazit: Diese Auffassung ist zutreffend.
„22 a) Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG aF sieht allerdings keine Beschränkung auf bestimmte Gläubiger vor. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, woraus die Forderung resultiert, für die eine Sicherung oder Befriedigung gewährt worden ist.
23 b) Nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (LG München, ZIP 2021, 2188, 2189; BeckOK-InsO/Raupach, 2023, § 2 SanInsKG Rn. 9b; MünchKomm-StaRUG/Fritz, 2023, § 2 SanInsKG Rn. 37; Schmidt/Rogge/Leptien, COVInsAG – SRHWInsAG, 2. Aufl., § 2 COVInsAG Rn. 356; Bork, NZI 2022, 30, 31; Kruse/Hageböke, ZInsO 2021, 881, 884; Hageböke, NZI 2022, 526, 527; Liepmann, ZInsO 2021, 1767, 1770; offengelassen durch OLG Hamburg NZI 2022, 616 Rn. 13; ebenso Thole, ZRI 2022, 389, 392; zweifelnd Thole/Berner, NZI 2022, 618, 619) ist die Norm jedoch dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Forderung, deren Erfüllung angefochten wird, auf einer vertraglichen Grundlage beruhen muss. Forderungen gesetzlicher Gläubiger, insbesondere solche solche des Fiskus und der Sozialversicherungsträger, sollen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sein.
24 c) Diese Auffassung ist zutreffend.“
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