LAMBRECHT Partnerschaft mbB

LAMBRECHT Partnerschaft mbB

Rechtskanzleien

Düsseldorf, North Rhine-Westphalia 299 Follower:innen

Unabhängig. Wertschätzend. Ehrlich.

Info

Als eine der führenden Sozietäten in der Restrukturierung/Insolvenzverwaltung arbeiten wir für den Erfolg der uns anvertrauten Unternehmen - pragmatisch, professionell, konzentriert. Wir sprechen zehn Sprachen fließend. Internationalität ist Teil unserer DNA.

Branche
Rechtskanzleien
Größe
11–50 Beschäftigte
Hauptsitz
Düsseldorf, North Rhine-Westphalia
Art
Personengesellschaft (OHG, KG, GbR etc.)
Gegründet
2016

Orte

Beschäftigte von LAMBRECHT Partnerschaft mbB

Updates

  • LAMBRECHT Partnerschaft mbB hat dies direkt geteilt

    ⚠️ Video-Podcast zu Unternehmensinsolvenz und Sanierung: Was Wirtschaftsprüfer beachten müssen! 🎞 Im neuen Video-Podcast beschreibt Martin Lambrecht die wirtschaftliche Lage mit steigenden Unternehmensinsolvenzen und Sanierungen allerorten sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer. 📢 Worauf Abschlussprüfer bei der Prüfung von kriselnden Unternehmen achten sollten und wie Wirtschaftsprüfende die Unternehmen bei einer Sanierung unterstützen können, darüber spricht der Experte im Interview mit Dr. Henrik Solmecke, Technical Principal Restructuring beim IDW. 👉 Hier geht's zum Video: https://ow.ly/ls2950UsF9C #Insolvenz #Sanierung #Wirtschaftsprüfer #Insolvenzrecht #Podcast

    • Kein Alt-Text für dieses Bild vorhanden
  • Die von uns erfolgreich erstrittene Entscheidung des BGH v. 10.10.2024, IX ZB 26/22, zum Kosten- und Vergütungsrecht hat viel Aufmerksamkeit in der Branche erlangt. Wir haben an dieser Stelle bereits die Leitsätze veröffentlicht. Der Beschluss ist nun vollständig veröffentlicht in der ZInsO 2024, S. 2409-2411, mit einer Anmerkung unserer im Verfahren federführenden Kollegin Sibylle Gohlke (S. 2011-2012). Sie finden den Auszug aus der ZInsO nun hier. Vielen Dank an den Herausgeber der ZInsO, Prof. Dr. Hans Haarmeyer für den Abdruck und die Freigabe.

  • Der Beitrag zur "Unvereinbarkeit von Höchstpersönlichkeit und Mutterschutz" von Josefine Schachtner und Martin Lambrecht ist im aktuellen INDat-Report 09_2024, S. 12-20, erschienen. Er befasst sich mit der Regelung des § 56 InsO, der die Bestellung von hochqualifizierten Frauen rechtlich und tatsächlich verhindert. Die Regelung schadet auf diese Weise der Qualität der Insolvenzverwaltung. Die Argumente, die für die Höchstpersönlichkeit ins Felde geführt werden, halten einer Überprüfung nicht stand. Der Beitrag ist hier als .pdf-Datei verfügbar. Das Bild ist die vom Verlag gesetzte Startseite des Beitrags.

  • Der BGH hat mit Beschluss vom 10.10.2024 (Az. IX ZB 26/22) entschieden, dass der Sachwalter die Kosten in einem verlorenen Vergütungsrechtsstreit zu tragen hat. Die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO kommt zur Anwendung. Gegenstand der Entscheidung des BGH war die Festsetzung der Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters durch das Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht hatte entsprechend des Antrags des ehemaligen (vorläufigen) Sachwalters die Vergütung im beantragten Umfang festgesetzt. Gegen diese Festsetzung hat sich ein Kleingläubiger mit einer sofortigen Beschwerde gewandt. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Noch bevor das Landgericht eine Entscheidung treffen konnte, hat der ehemalige (vorläufige) Sachwalter seinen Vergütungsantrag zurückgenommen. Hintergrund war eine Entscheidung des BGH, in dem dieser unserer Auffassung folgte, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 InsVV in Fällen mit auskömmlicher Berechnungsmasse keine Anwendung findet. Dem dann folgenden Antrag des Kleingläubigers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem ehemaligen (vorläufigen) Sachwalter als Beschwerdegegner aufzuerlegen, hat das Landgericht nicht stattgegeben, jedoch die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der BGH hat in seinem nunmehr ergangenen Beschluss vom 10.10.2024 die Entscheidung des Landgerichtes aufgehoben und die Kosten dem ehemaligen (vorläufigen) Sachwalter in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt. Hierbei hat der BGH auch seine Meinung zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes revidiert. Er kommt nunmehr zu dem Ergebnis, dass sich dieser “nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag“ bemisst (anders noch: BGH, 24.11.2022, Az. IX ZB 15/22). Die Leitsätze ergänzen wir in den Kommentaren. Wir wurden vor dem BGH von Herrn Kollegen Dr. Matthias Koch LL.M. vertreten. Vielen Dank für die exzellente und erfolgreiche Zusammenarbeit.

  • LAMBRECHT Partnerschaft mbB hat dies direkt geteilt

    Profil von Martin Lambrecht anzeigen, Grafik

    Unabhängig. Wertschätzend. Ehrlich.

    Der IDW S 9 „Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO“ des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) ist der heute maßgebliche Standard für Schutzschirmbescheinigungen gemäß § 270d Abs. 1 InsO. Auch die "Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO" ist für uns als Kanzlei heute „state of the art“, wenn wir eine Eigenverwaltung beantragen. Wer ohne eine solche Beurteilung zum Amtsgericht eilt, macht einen handwerklichen Fehler. Hierzu trage ich nächste Woche im Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V. vor. Die Teilnahme am Arbeitskreis ist auch für Nichtmitglieder des Arbeitskreises frei. Eine Anmeldung ist hilfreich für die bessere Planung und erwünscht (Link in den Kommentaren). Die Standards mit den Richterinnen und Richtern sowie den weiteren Teilnehmern zu diskutieren und mit deren Nutzung den Zugang zu den Verfahren sowie die Akzeptanz von Verwaltervorschlägen zu erleichtern, ist Ziel des Abends. Ich freue mich auf eine spannende, gute Diskussion.

    • Kein Alt-Text für dieses Bild vorhanden
  • LAMBRECHT Partnerschaft mbB hat dies direkt geteilt

    Profil von Martin Lambrecht anzeigen, Grafik

    Unabhängig. Wertschätzend. Ehrlich.

    Jeder Tag ein neuer Job. Unser Claim für Absolventinnen und Absolventen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium, die in einen der spannendsten und abwechslungsreichsten Berufe einsteigen wollen. Eintönigkeit und Langweile sind ausgeschlossen. Wir sanieren einen bekannten mittelständischen Milchproduzenten ebenso wie wir den Verkauf eines führenden Ladesäulen-Herstellers als Sachwalter begleiten und damit mittendrin sind in der E-Mobilitäts-Wende. Ein Baukran wird aus einem Baukastensystem zusammengesetzt, im Ergebnis kollidieren dutzende Aus- und Absonderungsrechte in einem Kran. Sind 300 Krane europaweit und darüber hinaus im Einsatz, kann man nur mit großer Kreativität und hervorragenden Juristinnen und Juristen eine Lösung finden. Da wir ständig wachsen, suchen wir genau diese. Deswegen freuen wir uns, mit unserem Team auf kommenden Absolventenmessen präsent zu sein. Die Vorbereitungen sind fast abgeschlossen, die Messewand steht – im wahrsten Sinne des Wortes. Übrigens wollen wir da natürlich einen unserer „wildesten“ Fälle nicht unerwähnt lassen: Einen Ponyhof mit 59 Haflingern und einer Scheune voller Heu. „Masse frisst Masse“ wurde später zu einem Beitrag in einer juristischen Zeitschrift. Auch der BILD-Zeitung war es einen Bericht im überregionalen Teil wert, natürlich passend betitelt: „Droht diesen Pferden der Schlachter?“ Soviel darf man spoilern: Nein! 😊 Wir freuen uns sehr darauf, über all die Insolvenzverfahren und die Vielseitigkeit des Berufs für Juristinnen und Juristen zu sprechen. Den Film über die Sanierung des Kranherstellers verlinken wir in den Kommentaren. Über Bewerbungen für ein Praktikum, für die Pflicht- oder Wahlstation im Referendariat und für den Berufseinstieg freuen wir uns jederzeit. #jedertageinneuerjob #dasrichtigetun. Annamia Beyer Corinna Lüders Hannah Duschek LAMBRECHT Partnerschaft mbB

    • Kein Alt-Text für dieses Bild vorhanden
  • Die erste Veröffentlichung von Josefine Schachtner aus unserem wissenschaftlichen Team: "Zum Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53a AktG bei der elektronischen Bereitstellung von Informationen im Gläubigerinformationssystem nach § 5 Abs. 5 InsO" (ZInsO 2024, S. 875-877) - eine spannende Frage in der Praxis der Sanierung von börsennotierten Gesellschaften im Insolvenzplanverfahren. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53a AktG regelt, dass Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln sind. Das ist auch in Insolvenzverfahren praktisch bedeutsam. Insbesondere bei einer elektronischen Bereitstellung von Informationen ist dieser Grundsatz zu berücksichtigen. Auf diese Weise lässt sich eine willkürliche Begünstigung einzelner Aktionäre vermeiden und so die Verkehrsfähigkeit der Aktie sicherstellen. Mangels konkreter Maßstäbe bietet es sich zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an, auf die Maßstäbe der Rechtsprechung zur öffentlichen Zugänglichkeit elektronischer Informationen zurückzugreifen. Die gängigen Gläubigerinformationssysteme (GIS) von Insolvenzverwaltern erfüllen diese regelmäßig, wenn sie einen Zugang der Aktionäre ohne Kennwort ermöglichen. Im Ergebnis wird die Information von Aktionären über GIS zumeist keinen Verstoß gegen § 53a AktG darstellen und kann hierüber entsprechend einfach erfolgen.

    • Kein Alt-Text für dieses Bild vorhanden
  • Das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), das mittlerweile SanInsKG heißt, in Langform „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“, hat in der Corona-Zeit eine Vielzahl interessanter Rechtsfragen mit sich gebracht, die jetzt nach und nach durch die Gerichte entschieden werden. Wir als Kanzlei mussten uns in der damaligen Beratungssituation und müssen uns heute regelmäßig mit den Rechtsfragen auseinandersetzen, bevor eine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt. Wir arbeiten seit jeher sehr wissenschaftlich, was in Fachbeiträgen zum Ausdruck kommt. Diese helfen hoffentlich auch Kolleginnen und Kollegen anderer Kanzleien. Unser Kollege Marc Liepmann wurde jetzt in einer aktuellen, lesenswerten und wichtigen Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.02.2024, Az. IX ZR 194/22) zitiert mit klarem Fazit: Diese Auffassung ist zutreffend. „22 a) Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG aF sieht allerdings keine Beschränkung auf bestimmte Gläubiger vor. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, woraus die Forderung resultiert, für die eine Sicherung oder Befriedigung gewährt worden ist. 23 b) Nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (LG München, ZIP 2021, 2188, 2189; BeckOK-InsO/Raupach, 2023, § 2 SanInsKG Rn. 9b; MünchKomm-StaRUG/Fritz, 2023, § 2 SanInsKG Rn. 37; Schmidt/Rogge/Leptien, COVInsAG – SRHWInsAG, 2. Aufl., § 2 COVInsAG Rn. 356; Bork, NZI 2022, 30, 31; Kruse/Hageböke, ZInsO 2021, 881, 884; Hageböke, NZI 2022, 526, 527; Liepmann, ZInsO 2021, 1767, 1770; offengelassen durch OLG Hamburg NZI 2022, 616 Rn. 13; ebenso Thole, ZRI 2022, 389, 392; zweifelnd Thole/Berner, NZI 2022, 618, 619) ist die Norm jedoch dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Forderung, deren Erfüllung angefochten wird, auf einer vertraglichen Grundlage beruhen muss. Forderungen gesetzlicher Gläubiger, insbesondere solche solche des Fiskus und der Sozialversicherungsträger, sollen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sein. 24 c) Diese Auffassung ist zutreffend.“ https://lnkd.in/eaKfySBa

    Urteil des IX. Zivilsenats vom 8.2.2024 - IX ZR 194/22 -

    Urteil des IX. Zivilsenats vom 8.2.2024 - IX ZR 194/22 -

    juris.bundesgerichtshof.de

  • LAMBRECHT Partnerschaft mbB hat dies direkt geteilt

    Profil von Martin Lambrecht anzeigen, Grafik

    Unabhängig. Wertschätzend. Ehrlich.

    "Dramatisch schlecht" - mit dieser Aussage unseres Wirtschaftsministers Robert Habeck zur wirtschaftlichen Lage auf dem Handwerkspolitischen Forum in Leipzig (Bericht in FAZ v. 14.02.2024) habe ich einen Standpunkt in der Ausgabe März 2024 des IDW Life, dem Mitgliedermagazin des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), überschrieben, in dem ich meine Einschätzung zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland abgebe. Diese kann nicht besser zusammengefasst werden als durch eine Meldung, die nach Redaktionsschluss zu dem Beitrag bekannt wurde: Der Weltmarktführer bei Motorsägen, die Andreas Stihl AG & Co. KG, prüfe, die Produktion in die Schweiz zu verlagern, weil die Stihl-Standorte in der Schweiz trotz höherer Löhne niedrigere Gesamtkosten aufwiesen. Wenn nun nicht mehr nur Tschechien, Polen und Ungarn im Blick sind, sondern auch die Schweiz Kostenvorteile bei der Standortwahl von Produktionsbetrieben hat, ist es Zeit, sich wirklich Sorgen zu machen. Vielen Dank an Juliana Lofink vom IDW für die nette redaktionelle Betreuung. #dasrichtigetun LAMBRECHT Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

  • Die Neufassung des Standards "Bescheinigung nach § 270d und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a" (IDW S 9) ist unterschätzt. Als "der Schutzschirm-Standard" ist er seit mehr als 10 Jahren Branchenmaßstab für die richtige Erstellung einer Schutzschirmbescheinigung nach § 270d InsO (vormals § 270b). Genauso hilfreich und gut ist jedoch der erweiterte Teil "Beurteilung der Anforderungen nach § 270a". Wer in eine Eigenverwaltung geht - ob über den Weg des Schutzschirms oder über die vorläufige Eigenverwaltung -, sollte es dem Insolvenzgericht leicht machen und eine entsprechende Beurteilung vorlegen. Der IDW S 9 n.F. wurde wie bereits der Vorgänger intensiv mit Richterinnen und Richtern erörtert, u.a. auch dem BAKinso, was für seine Akzeptanz bei den Insolvenzgerichten von großer Bedeutung ist. Der IDW S 9 ist heute Gegenstand im Fachanwaltslehrgang Insolvenz- und Sanierungsrecht, in dem unsere Gründungspartner Annamia Beyer und Martin Lambrecht Referenten sind. Sie bringen dort heute und morgen ihre Erfahrungen mit der Neufassung den Teilnehmerinnen und Teilnehmer näher. #dasrichtigetun Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)

    Profil von Martin Lambrecht anzeigen, Grafik

    Unabhängig. Wertschätzend. Ehrlich.

    Zwei Tage Insolvenzplan, Eigenverwaltung Schutzschirm. Zwei Mal Insolvenzplankompetenz für Kolleginnen und Kollegen im Fachanwaltslehrgang Insolvenz- und Sanierungsrecht der DeutscheAnwaltAkademie. Heute und morgen werden meine Gründungspartnerin Annamia Beyer und ich versuchen, unsere Begeisterung für den Sanierungsweg Insolvenzplan zu vermitteln. Das Credo bleibt: Wenn sich eine Insolvenz nicht vermeiden lässt, aber auch nur dann, ist die Sanierung im Schutzschirmverfahren mit Insolvenzplan der beste Weg. #dasrichtigetun LAMBRECHT Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

    • Kein Alt-Text für dieses Bild vorhanden

Ähnliche Seiten