BImSchG-Novelle 📢
Am 9. Juli 2024 ist die Novelle des BImSchG in Kraft getreten und markiert einen wichtigen Schritt hin zu schnelleren und unbürokratischeren Genehmigungsverfahren.📜 Der Fokus dieser Novelle liegt auf der Straffung der Behördenbeteiligung und der Digitalisierung der Verfahren.
Im Genehmigungsverfahren müssen beteiligte Behörden künftig innerhalb eines Monats eine Stellungnahme abgeben. Eine Verlängerung der Frist für Genehmigungsverfahren von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien ist ausgeschlossen. Genehmigungsanträge sind zudem künftig innerhalb von sieben Monaten zu entscheiden, in vereinfachten Verfahren sogar innerhalb von drei Monaten. Verlängerungen sind nur noch mit Begründung möglich. Darüber hinaus müssen die Behörden die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nun innerhalb eines Monats prüfen. 🏃♂️
💻 Mit Blick auf die Digitalisierung der Verfahren betreffen die neuen Regelungen die elektronische Antragstellung, die digitale öffentliche Bekanntmachung und die Möglichkeit den Erörterungstermin in Form einer Online-Konsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen.
Zu den weiteren Regelungen der Novelle gehören:
- Die Erleichterung der Zulassung des vorzeitigen Beginns von Projekten. An bereits genutzten Standorten und bei Änderungsgenehmigungen entfällt die Notwendigkeit einer behördlichen Prognose, was es den Vorhabenträgern ermöglicht, bereits vor der endgültigen Genehmigung mit der Umsetzung zu beginnen.
- Für Windenergieanlagen gibt es neue Regelungen hinsichtlich des Vorbescheids. Abweichend der Regelungen des UVPG findet eine vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht statt.
- Betreiber können Nebenbestimmungen nachträglich ändern lassen, wenn gleichwertige Maßnahmen vorgeschlagen werden, die keiner weiteren Genehmigungspflicht unterliegen.
- Das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch vereinfachte Verfahren und den Verzicht auf Erörterungstermine erleichtert.
- Schließlich wird die Rolle des Projektmanagers im BImSchG-Genehmigungsverfahren durch den neu eingeführten § 2b der 9. BImSchV erheblich gestärkt. Die Ausdifferenzierung der Aufgaben, mit denen der Projektmanager im BImSchG-Genehmigungsverfahren betraut werden kann, stellt eine längst überfällige Anpassung an Regelungen dar, wie sie bereits in anderen Rechtsvorschriften – etwa in § 43g EnWG und § 29 NABEG – verankert sind.
Insgesamt bietet die Novelle des BImSchG eine solide Grundlage, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, bürokratische Hürden abzubauen und gleichzeitig den Klimaschutz voranzutreiben. Die Digitalisierung der Verfahren ist längst überfällig und bringt uns näher an eine zeitgemäße, effiziente Verwaltung. Wir sehen in diesen Neuerungen erhebliche Chancen, die Verfahren zu optimieren und Projekte zügiger zu realisieren. 🚀