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Unternehmensberatung

Hamburg, Hamburg 131 Follower:innen

Ihr Projektpartner für erfolgreiches Genehmigungsmanagement

Info

Wir von Planhof haben uns auf die genehmigungsfachliche Beratung, Begleitung und Steuerung von Vorhaben der Energiewirtschaft und des Bergbaus spezialisiert. Als explizit interdisziplinär aufgestelltes Beraterteam verfügen wir sowohl über ingenieurstechnischen als auch juristischen Sachverstand um sowohl Vorhabenträger als auch Genehmigungsbehörden optimal zu unterstützen.

Website
www.planhof.de
Branche
Unternehmensberatung
Größe
2–10 Beschäftigte
Hauptsitz
Hamburg, Hamburg
Art
Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG etc.)
Gegründet
2023
Spezialgebiete
Genehmigungsmanagement, Energiewirtschaft und Bergbau

Orte

Beschäftigte von Planhof

Updates

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    𝗪𝗶𝗿 𝘀𝘁𝗮𝗿𝘁𝗲𝗻 𝗱𝗮𝘀 𝗻𝗲𝘂𝗲 𝗝𝗮𝗵𝗿 𝗺𝗶𝘁 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗺 𝗛𝗶𝗴𝗵𝗹𝗶𝗴𝗵𝘁! 🎉 Am 16. Januar 2025 laden wir Sie zu unserem Webinar „𝗙𝗮𝗰𝗵𝗽𝗹𝗮𝗻𝘂𝗻𝗴𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁 𝗮𝗸𝘁𝘂𝗲𝗹𝗹: 𝗘𝗻𝗲𝗿𝗴𝗶𝗲𝘄𝗶𝗿𝘁𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁“ ein. In diesem Seminar führen wir Sie durch die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen des energiewirtschaftlichen Fachplanungsrechts – von den Novellierungen des 𝗘𝗻𝗪𝗚 und des 𝗕𝗜𝗺𝗦𝗰𝗵𝗚 über die 𝗘𝗨-𝗡𝗼𝘁𝗳𝗮𝗹𝗹𝘃𝗲𝗿𝗼𝗿𝗱𝗻𝘂𝗻𝗴 bis hin zur 𝗘𝗿𝗻𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗮𝗿𝗲-𝗘𝗻𝗲𝗿𝗴𝗶𝗲𝗻-𝗥𝗶𝗰𝗵𝘁𝗹𝗶𝗻𝗶𝗲 (𝗥𝗘𝗗 𝗜𝗜𝗜). Wir freuen uns sehr mit Susanne Juliane Hofmann und Dr. Dominik Greinacher der Kanzlei GvW Graf von Westphalen zwei absolute Profis des Energie- und Planungsrechtes als Dozenten gewinnen zu können. Beginnen Sie das Jahr mit neuen Perspektiven für Ihre Projekte und melden Sie sich unter https://lnkd.in/edkyu2qs an. ✍️✨ Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

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    Zweite Norddeutsche Wasserstoffkonferenz💧 Diese Woche hatten wir die Gelegenheit, an der zweiten Norddeutschen Wasserstoffkonferenz in Hamburg als einer der Sponsoren mitzuwirken. Es war für uns eine tolle Möglichkeit, uns in den Wasserstoff-Netzwerken Norddeutschlands zu präsentieren und uns mit über 250 Expertinnen und Experten aus den Küstenbundesländern auszutauschen. 💬 In spannenden Diskussionen wurde deutlich, dass der Markthochlauf der Wasserstoffwirtschaft trotz vieler Fortschritte weiterhin auf große Herausforderungen stößt. Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft diskutierten in drei Panels die zentralen Themen rund um die Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf, einschließlich der Wirtschaftlichkeit, regulatorischer Hürden ⚖️ sowie der Herausforderungen und Verzögerungen beim Aufbau der Importinfrastruktur. Insgesamt wurde deutlich, dass alle Beteiligten den Handlungsdruck spüren und mit Nachdruck daran arbeiten, gemeinsam Lösungen auf den Weg zu bringen. 🚀 Die zweite Norddeutsche Wasserstoffkonferenz bot eine großartige Plattform für den Austausch zwischen allen Akteurinnen und Akteuren 🤝. Wir freuen uns bereits darauf, auch im kommenden Jahr 📅 wieder dabei zu sein! Vielen Dank an die Veranstalter für den rundum gelungenen Tag: Erneuerbare Energien Hamburg (EEHH), Agentur für Wirtschaftsförderung Cuxhaven, BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH, EE.SH Schleswig-Holstein Renewable Energy Network Agency EE.SH, Niedersächsisches Wasserstoff-Netzwerk, WAB e.V., WindEnergy Network e.V. und Wasserstoffenergiecluster Mecklenburg-Vorpommern e.V. #ndwk #Wasserstoff #ErneuerbareEnergien

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    📢 Änderungen der 4. BImSchV: Klare Regelungen für Elektrolyseure treten in Kraft! Mit den neuen Regelungen der 4. BImSchV wird die Genehmigungspflicht für Wasserstofferzeugungsanlagen, insbesondere Elektrolyseure, neu gefasst. Die Änderungen gelten ab dem 16.11.2024. Ausgangslage: Bisher wurden alle Elektrolyseure unabhängig von ihrer Produktionsleistung und elektronischen Nennleistung unter Ziffer 4.1.12 der 4. BImSchV eingestuft. Entsprechende Anlagen galten somit als IED-Anlage für die ein förmliches Genehmigungsverfahren gem. §10 BImSchG durchzuführen war. Die Dauer und der Aufwand dieser Verfahren stellten eine erhebliche Hürde für den Markthochlauf dar; insbesondere für kleine Anlagen war die Einstufung als IED-Anlage unverhältnismäßig. Mit der Änderung der IED-Richtlinie am 4. August 2024 hat der europäische Gesetzgeber festgelegt, dass Elektrolyseure erst ab einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff pro Tag als IED-Anlagen einzustufen sind. Der deutsche Gesetzgeber hat nun entsprechend reagiert und die 4. BImSchV angepasst. Die neuen Regelungen im Detail: 📋 📌Die bisherige Ziffer 4.1.12 wurde angepasst. Diese erfasst nun ausschließlich Wasserstofferzeugungsanlagen, bei denen die Herstellung nicht durch Elektrolyse erfolgt. 📌Elektrolyseanlagen werden stattdessen unter den neuen Ziffern 10.26, 10.26.1 und 10.26.2 geführt. Diese Änderungen schaffen endlich Klarheit und Transparenz für die Branche: - Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr je Tag gelten künftig als IED-Anlagen (Anlagen gemäß Industrieemissionsrichtlinie) und unterliegen einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 BImSchG. - Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt (MW) oder mehr, die jedoch keine Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff je Tag erreichen, unterliegen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 BImSchG und werden nicht als IED-Anlagen eingestuft. - Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung unter 5 MW fallen vollständig aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht heraus. Die Änderungen stellen einen wichtigen Schritt dar, um den Markthochlauf der Wasserstoffwirtschaft zu beschleunigen. Sie reduzieren Bürokratie, schaffen Planungssicherheit und fördern die Entwicklung der Wasserstofftechnologie als zentralen Bestandteil der Energiewende. 🚀

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    Änderungen der Anlage 1 des UVPG: Neue Regelungen für Elektrolyseanlagen zur Wasserstoffproduktion ⚖️ Mit der heutigen Änderung der Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) wird die Errichtung und der Betrieb von Elektrolyseanlagen zur Erzeugung von Wasserstoff und Sauerstoff nun in einer neuen Ziffer 10.8 erfasst. Diese Ergänzung stellt klar, welche Elektrolyse-Vorhaben ab sofort in den Anwendungsbereich des UVPG fallen. Die Regelungen im Detail: 📋 - Anlagen ab einer elektrischen Nennleistung von 50 MW unterliegen nun einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung. - Anlagen zwischen 5 MW und unter 50 MW erfordern eine allgemeine UVP-Vorprüfung. - Anlagen unter 5 MW fallen nicht in den Anwendungsbereich des UVPG. Mit den Änderungen der Anlage 1 des UVPG wird die bisherige Einstufung von Elektrolyseuren unter Ziffer 4.2, die stets eine allgemeine Vorprüfung erforderte, ersetzt. ✅ Die Neufassung orientiert sich an der geänderten Industrieemissionsrichtlinie (IED-RL) sowie an der geplanten Anpassung der 4. BImSchV: Elektrolyseure zur Wasserstoffproduktion gelten nunmehr erst ab einer Produktionskapazität von 50 Tonnen pro Tag als IED-Anlagen und sollen künftig einem Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen. Für Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung ab 5 MW soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG greifen. Für Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung unter 5 Megawatt besteht keine Genehmigungspflicht nach dem Immissionsschutzrecht; eventuell aber nach anderem Fachrecht (z. B. Baugenehmigung). Wir begrüßen diese Neuregelungen ausdrücklich 🙌, da sie nicht nur die Genehmigungsanforderungen für Elektrolyseure klarer gestalten, sondern auch Hürden abbauen, die bislang durch langwierige und aufwendige Verfahren den Markthochlauf verzögerten. 🚀 #Wasserstoff #ErneuerbareEnergien #Elektrolyse

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    Letzten Donnerstag war ein spannender Tag in Lübeck! Bei der Veranstaltung „Aktuelle Entwicklungen in der Wasserstoff-Regulatorik“ sahen wir tolle Fachbeiträge aus der Forschung und der Praxis. Wir von Planhof waren eingeladen, um bei der sich anschließenden Paneldiskussion zu den genehmigungsfachlichen Aspekten des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes beizutragen. Unsere Kollegin Dr. Jessica Horn, LL.M. konnte dabei wichtige Einblicke in die Herausforderungen und Hürden der kommenden Zulassungsverfahren geben. Vielen Dank an die Organisatoren, dem Erneuerbare Energien Hamburg (EEHH) und der Landeskoordinierungsstelle Wasserstoffwirtschaft SH für die Einladung und die Gelegenheit, einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende zu leisten.

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    BImSchG-Novelle 📢 Am 9. Juli 2024 ist die Novelle des BImSchG in Kraft getreten und markiert einen wichtigen Schritt hin zu schnelleren und unbürokratischeren Genehmigungsverfahren.📜 Der Fokus dieser Novelle liegt auf der Straffung der Behördenbeteiligung und der Digitalisierung der Verfahren. Im Genehmigungsverfahren müssen beteiligte Behörden künftig innerhalb eines Monats eine Stellungnahme abgeben. Eine Verlängerung der Frist für Genehmigungsverfahren von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien ist ausgeschlossen. Genehmigungsanträge sind zudem künftig innerhalb von sieben Monaten zu entscheiden, in vereinfachten Verfahren sogar innerhalb von drei Monaten. Verlängerungen sind nur noch mit Begründung möglich. Darüber hinaus müssen die Behörden die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nun innerhalb eines Monats prüfen. 🏃♂️ 💻 Mit Blick auf die Digitalisierung der Verfahren betreffen die neuen Regelungen die elektronische Antragstellung, die digitale öffentliche Bekanntmachung und die Möglichkeit den Erörterungstermin in Form einer Online-Konsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Zu den weiteren Regelungen der Novelle gehören: - Die Erleichterung der Zulassung des vorzeitigen Beginns von Projekten. An bereits genutzten Standorten und bei Änderungsgenehmigungen entfällt die Notwendigkeit einer behördlichen Prognose, was es den Vorhabenträgern ermöglicht, bereits vor der endgültigen Genehmigung mit der Umsetzung zu beginnen. - Für Windenergieanlagen gibt es neue Regelungen hinsichtlich des Vorbescheids. Abweichend der Regelungen des UVPG findet eine vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht statt. - Betreiber können Nebenbestimmungen nachträglich ändern lassen, wenn gleichwertige Maßnahmen vorgeschlagen werden, die keiner weiteren Genehmigungspflicht unterliegen. - Das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch vereinfachte Verfahren und den Verzicht auf Erörterungstermine erleichtert. - Schließlich wird die Rolle des Projektmanagers im BImSchG-Genehmigungsverfahren durch den neu eingeführten § 2b der 9. BImSchV erheblich gestärkt. Die Ausdifferenzierung der Aufgaben, mit denen der Projektmanager im BImSchG-Genehmigungsverfahren betraut werden kann, stellt eine längst überfällige Anpassung an Regelungen dar, wie sie bereits in anderen Rechtsvorschriften – etwa in § 43g EnWG und § 29 NABEG – verankert sind. Insgesamt bietet die Novelle des BImSchG eine solide Grundlage, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, bürokratische Hürden abzubauen und gleichzeitig den Klimaschutz voranzutreiben. Die Digitalisierung der Verfahren ist längst überfällig und bringt uns näher an eine zeitgemäße, effiziente Verwaltung. Wir sehen in diesen Neuerungen erhebliche Chancen, die Verfahren zu optimieren und Projekte zügiger zu realisieren. 🚀

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    🚀 Beschleunigung der Wasserstoffwirtschaft: Bundesregierung beschließt Entwurf für Wasserstoffbeschleunigungsgesetz  Am 29. Mai 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (WasserBG) beschlossen. Dieses stellt einen zentralen Bestandteil der im Jahr 2023 aktualisierten Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) dar.💧Vom Gesetzesentwurf betroffen sind unter anderem das immissionsschutzrechtliche Verfahren, das wasserrechtliche Verfahren, das Planfeststellungsverfahren nach dem EnWG und die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil einzelner Zulassungsverfahren. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, Genehmigungsverfahren insbesondere für die Erzeugung, Speicherung und den Import von Wasserstoff zu beschleunigen und zu vereinfachen. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Regelung, das Vorhaben im Anwendungsbereich des WasserBG grundsätzlich als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend eingestuft werden. Hierdurch kommt den Vorhaben bei Abwägungsentscheidungen der Genehmigungsbehörden eine besondere Bedeutung zu.☝ Die Klassifizierung als Vorhaben von überragendem öffentlichen Interesse ermöglicht eine erhebliche Beschleunigung in Bezug auf die Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG und § 17 WHG. Zudem sollen Vorhaben für die ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach EnWG durchgeführt wird gemäß § 43 Abs. 4 S. 4a-E bevorzugt bearbeitet werden. Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzesentwurf Maßgaben zu den §§ 8 und 15 WHG, die Höchstfristen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren festlegen. Weitere Maßgaben zur 9. BImSchV in Bezug auf die Verkürzung der Prüfung auf Vollständigkeit und eine verkürzte Einwendungsfrist sind ebenfalls vorgesehen. Im Rahmen des § 21 UVPG wird zudem eine verkürzte Äußerungsfrist festgelegt.⌛ Die Anstrengungen zur Beschleunigung der Verfahren sollen durch gesetzliche Regelungen zur Digitalisierung, insbesondere im BImSchG und dem EnWG, flankiert werden.💻 Damit einhergehen soll insbesondere auch eine grundlegende Neustrukturierung des § 43a EnWG, die das Anhörungsverfahren digitalisieren soll.  Der Gesetzesentwurf stellt einen bedeutenden Schritt zur Beschleunigung des Markthochlaufs der Wasserstoffwirtschaft dar und ist grundsätzlich zu begrüßen. In der Praxis könnten jedoch bei der Errichtung von Elektrolyseuren Herausforderungen in Bezug auf die Prüfung der Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung auftreten.💧🚧 Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit sollte daher konkretisiert werden, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Zudem bleibt es abzuwarten, ob die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren schneller umgesetzt werden kann als in der Vergangenheit. Das Gesetz soll voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten. 📅 #Wasserstoff #Nachhaltigkeit #Energiewende #Klimaschutz

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    📝 Neues Whitepaper: Genehmigungsrechtliche Anforderungen an den Auf- und Ausbau von Wasserstoffinfrastrukturen Die Entwicklung alternativer Energieträger ist entscheidend für die Energiewende. Wasserstoff spielt dabei eine Schlüsselrolle. Doch der Auf- und Ausbau einer effizienten Wasserstoffinfrastruktur bringt komplexe genehmigungsrechtliche Fragen mit sich. Unser neues Whitepaper bietet einen umfassenden Überblick über die aktuellen genehmigungsrechtlichen Anforderungen im Wasserstoffsektor - insbesondere gemäß den §§ 28r und 43l des EnWG. 📑 Erfahren Sie mehr über die genehmigungsrechtlichen Verfahren und Anforderungen an Umbau von Erdgasleitungen sowie den Neubau von Wasserstoffleitungen. Lesen Sie unser Whitepaper für detaillierte Einblicke in die genehmigungsrechtlichen Aspekte der Wasserstoffinfrastruktur. Wir laden Sie herzlich ein, sich mit uns über die behandelten Themen auszutauschen. #Wasserstoff #Energiewende #Nachhaltigkeit

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