Die letzte BeSt des Jahres 2024 bietet wieder einige interessante Beiträge, u.a. das Thema "Strafverteidigungskosten als Werbungskosten" ⚖️ und wird morgen in unserer HFR erscheinen.
Ist als Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit von Zuschlägen und damit als Grundlohn i.S. von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der reguläre Arbeitslohn 💵 🤝🏽 oder lediglich das Entgelt für einen Bereitschaftsdienst 🚨anzusetzen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der #BFH in seiner Entscheidung VI R 1/22 v. 11.4.2024. Eine Kommentierung jener gibt Ihnen unsere #ckss Partnerin Diana Durst in der aktuellen BeSt-Quartalsbeilage (Nr. 4/2024) zu EFG und HFR. Die Beratersicht zur Steuerrechtsprechung erscheint im Stollfuß Verlag - Lefebvre Sarrut GmbH in Zusammenarbeit mit kösdi (Kölner Steuerdialog). 🔗 Abrufbar ist der Beitrag auf juris GmbH unter: https://lnkd.in/dunGD3ed 💡 Nach § 3b Abs. 1 EStG sind #Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem #Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, 💸 soweit sie die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Grenzen des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der laufende #Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zusteht; er ist einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50€ anzusetzen, § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG. Zum Grundlohn 💰 zählen das #Monatsgehalt, der #Wochen- oder #Tageslohn, #Überstundenvergütungen, laufende #Zulagen oder #Zuschläge und geldwerte #Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der (Erschwernis-) Zuschläge ohne Belang. 🔔 Kernaussage des BFH: Der BFH stellte klar, dass sich die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ⌛️ erbracht und gesondert vergütet werden, nach dem #Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit ✅ und nicht nach dem geringeren Bereitschaftsdienstentgelt bemisst. Dabei sei es unerheblich, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Grundlohnbestandteile benennen und berechnen. Ist für einen am Arbeitsort zu erbringenden Bereitschaftsdienst ein separates Entgelt – z.B. ein #Bereitschaftsdienstzuschlag – vereinbart, sei dieser nicht maßgeblich für die prozentualen Höchstsätze in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG für die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Die Bereitschaft sei vielmehr in ihrer tatsächlichen #Stundenzahl in die Berechnung des (Stunden-) Grundlohns mit einzubeziehen. Dies gelte losgelöst von den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen. #Rechtsprechung #Steuerrecht #Einkommensteuer