Beitrag von Benjamin Stumpp

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Arbeitsrechtsexperte I Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator (MuCDR)

Für 82,56 Euro brutto von Münster über Hamm nach Erfurt   Das BAG hat letzte Woche eine Frage zum Thema Feiertagszuschlägen im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geklärt. Für einen Beschäftigten, der unter den TV-L fällt, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist (vgl. BAG vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24). Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in NRW liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil.  Allerheiligen – 1. November – ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land NRW ein gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch in Hessen. Die Parteien stritten darüber, ob dem Kläger für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Das LAG Hamm hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision beim BAG hatte der Kläger Erfolg. Begründet wurde dies vom BAG damit, dass für den Zuschlagsanspruch nach den tariflichen Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich ist und dieser lag im Streitfall eben in NRW. PS: Völlig überraschend ist das Ergebnis sicher nicht, sondern eher, dass man solche Verfahren nicht einvernehmlich lösen kann. Grundsatzentscheidung hin oder her. Vielleicht sollte auch der Staat an seiner „Vergleichswilligkeit“ arbeiten, ein (überwiegender) Teil der Steuerzahler würde dies wahrscheinlich begrüßen! 😉 #Arbeitsrecht #BAG #Tarifvertrag #Zuschlag #Feiertag #Beschäftigungsort

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Stefan Pape

Jurist beim Industriellen Arbeitgeberverband (IAV). Arbeits- und Sozialrecht für Arbeitgeber

4 Monate

Wer sagt denn, dass hierdurch hohe Kosten entstanden sind? Wenn der Arbeitgeber im Verband ist und der Arbeitnehmer sich durch eine Gewerkschaft vertreten lässt, sind die Kosten minimal. Nämlich nur die angefallen Gerichtskosten.

In der Praxis ist es wohl eher die Baubranche, in der immer wieder mal Unternehmen auf die Idee kommen, ihre Arbeitnehmer am Feiertag auf eine Baustelle im Nachbarbundesland zu schicken. Vielleicht ist es ja dafür gut, eine Selbstverständlichkeit als BAG-Urteil zu bekommen.

Die Begriffe "Effizienz" und "Opportunitätskosten" scheinen bei Arbeitgebern im öffentlichen Dienst noch nicht sehr geläufig zu sein.

Dr. Alexander Bissels

Vollblut-Arbeitsrechtler und arbeitsrechtlicher Problemlöser

4 Monate

Benjamin Stumpp wohl wahr - die entschiedene Konstellation dürfte in der Praxis recht selten vorkommen. Ob sich der Aufwand dafür gelohnt hat, mag in der Tat bezweifelt werden.

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