🎉⚽ Endlich ist es soweit: Heute beginnt die UEFA EURO 2024. Bis zum 14. Juli spielen insgesamt 24 Nationen um den Europameistertitel. Nicht nur die deutschen Fans freuen sich auf ein „Sommermärchen 2024“. Lesen Sie hier, was Mitarbeitende dabei am Arbeitsplatz beachten sollten:
⚽ Können die EM-Spiele während der Arbeit im Fernsehen oder Internet verfolgt werden?
Generell gilt, dass Mitarbeitende dem Arbeitgeber zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten die „volle Aufmerksamkeit“ schulden.
Während der Arbeitszeit ist daher Fernsehen oder das Verfolgen eines Live-Streams im Internet grundsätzlich unzulässig; es sei denn, der Arbeitgeber hat ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt. Ob der Ergebnis-Ticker nebenbei mitlaufen darf, hängt davon ab, ob und inwieweit der Arbeitgeber die private Internetnutzung während der Arbeitszeit erlaubt hat.
⚽ Haben Mitarbeitende – insb. im Schichtbetrieb - einen Anspruch darauf, für das Schauen eines EM-Spiels frei zu bekommen?
Hier gibt es keinen Anspruch auf Freistellung! Soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Arbeitnehmer hier Urlaub oder - bei entsprechender Gleitzeitregelung – stundenweise Gleitzeit nehmen. Dies sollte er möglichst frühzeitig beantragen. Der Arbeitgeber kann eine notwendige Mindestbesetzung von Abteilungen festlegen. Das kann dazu führen, dass diejenigen, die erst kurzfristig Urlaub oder Gleitzeit beantragen, diesen aus betrieblichen Gründen verwehrt bekommen. Dringend abzuraten ist davon, eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben oder gar eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen, um ein EM-Spiel anschauen zu können – dies kann eine Abmahnung und sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen!
⚽ Dürfen im Büro Fahnen, Poster und Spielpläne aufgehängt werden?
Hier gilt das „Hausrecht“ des Arbeitgebers – also kann er dies grundsätzlich verweigern! Hier wird aber darauf abzustellen sein, ob das Büro für Kunden zugänglich ist oder ob es sich um ein Büro handelt, in dem nur die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer tätig wird. Generell ist aber auch dann darauf zu achten, dass das Büro nur außerhalb der Arbeitszeit „geschmückt“ wird, sonst droht eine Abmahnung.
⚽ Was ist beim Alkoholkonsum zu beachten?
Während der Spiele wird schon mal ein Bierchen getrunken – gern auch das eine oder andere mehr, wenn die eigene Mannschaft gewonnen hat. Das geht während der Arbeitszeit schonmal gar nicht: in fast allen Betrieben gilt absolutes Alkoholverbot! Aber auch Restalkohol vom Vortrag kann ernsthafte Konsequenzen haben, da Mitarbeitende immer in der Lage sein müssen, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, drohen Abmahnung und sogar Kündigung. Bei Ausfallerscheinungen oder gar einem dadurch verursachten Arbeitsunfall drohen der Verlust des gesetzlichen Unfallschutzes und zudem erhebliche Haftungsrisiken.