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Professor Emeritus | Financial Accounting and Auditing | Consulting | Business Ethics | Academic Integrity

Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation nach KapMuG Im Zuge der Insolvenz der Wirecard AG haben tausende Anleger Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer der Gesellschaft (EY) geltend gemacht. Zur Aufarbeitung der Verfahren hat das LG München I ein Kapitalanleger-Musterverfahren eingeleitet. Um in den Anwendungsbereich des KapMuG zu fallen, muss u.a. eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegen, die einen Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation zum Gegenstand hat. Bislang war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 2 KapMuG a.F. zu qualifizieren ist. Das zweite Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024 hat dies nun ausdrücklich und bejahend klargestellt. Diese Konkretisierung einer unklaren Rechtslage durch die Legislative ist sowohl für das laufende KapMuG-Verfahren gegen den Abschlussprüfer der Wirecard AG (EY) wie auch für zukünftige neue Haftungsklagen gegen Abschlussprüfer von Bedeutung. Fehlerhafte Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern, die Wertpapieremittenten oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen betreffen, fallen in den Anwendungsbereich von § 1 KapMuG. Mehr dazu finden Sie in meinem Kompaktbeitrag in der aktuellen Ausgabe von DER BETRIEB (DB vom 16.09.2024, Heft 38, Seite 2349-2351):

Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 9 KapMuG n.F. – eine Klarstellung des Gesetzgebers

Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 9 KapMuG n.F. – eine Klarstellung des Gesetzgebers

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