Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation nach KapMuG Im Zuge der Insolvenz der Wirecard AG haben tausende Anleger Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer der Gesellschaft (EY) geltend gemacht. Zur Aufarbeitung der Verfahren hat das LG München I ein Kapitalanleger-Musterverfahren eingeleitet. Um in den Anwendungsbereich des KapMuG zu fallen, muss u.a. eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegen, die einen Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation zum Gegenstand hat. Bislang war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 2 KapMuG a.F. zu qualifizieren ist. Das zweite Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.07.2024 hat dies nun ausdrücklich und bejahend klargestellt. Diese Konkretisierung einer unklaren Rechtslage durch die Legislative ist sowohl für das laufende KapMuG-Verfahren gegen den Abschlussprüfer der Wirecard AG (EY) wie auch für zukünftige neue Haftungsklagen gegen Abschlussprüfer von Bedeutung. Fehlerhafte Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern, die Wertpapieremittenten oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen betreffen, fallen in den Anwendungsbereich von § 1 KapMuG. Mehr dazu finden Sie in meinem Kompaktbeitrag in der aktuellen Ausgabe von DER BETRIEB (DB vom 16.09.2024, Heft 38, Seite 2349-2351):
Beitrag von Hansrudi Lenz
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Forderungen der Wirecard-Aktionäre sind Insolvenzforderungen! Etwa 50.000 Wirecard Anleger haben Forderungen über ca. 8,5 Mrd. Euro als Insolvenzforderungen angemeldet. Das LG München I hatte in dem ersten diesbezüglichen Forderungsfeststellungsverfahren angenommen, dass die Forderungen der Aktionäre keine Insolvenzforderungen sind. Denn die überlassenen Mittel stellen Eigenkaptal dar. Die Täuschung im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung ändere daran nichts. Das OLG München hat das mit einer ganz aktuellen Entscheidung vom 17. September 2024 nun gedreht. Die auf die Täuschungshandlungen gestützten Schadensersatzansprüche unterliegen nicht den gesellschaftsrechtlichen Bindungen und sind wie Forderungen außenstehender Dritter zu behandeln. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. OLG München (5. Zivilsenat), Teil- und Zwischenurteil vom 17.09.2024 – 5 U 7318/22 e https://lnkd.in/d6E5gD9w Wir werden diese Entscheidung in der nächsten Ausgabe des Fachdienstes Insolvenzrecht besprechen. Josef Parzinger Dr. Philipp Zehlicke Alena Drespe #FDInsR #Wirecard #Insolvenzrecht #insolvencylitigation
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💵 Kapitalanleger 💵 𝗕𝗮𝗙𝗶𝗻 𝗵𝗮𝗳𝘁𝗲𝘁 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗶𝗺 "𝗪𝗶𝗿𝗲𝗰𝗮𝗿𝗱-𝗕𝗶𝗹𝗮𝗻𝘇𝘀𝗸𝗮𝗻𝗱𝗮𝗹" Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haftet nicht im Zusammenhang mit dem so genannten Wirecard-Bilanzskandal. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und die Nichtzulassungsbeschwerde eines Anlegers zurückgewiesen. Der Kläger nimmt die BaFin aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der inzwischen insolventen Wirecard AG unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der unionsrechtlichen Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das OLG habe einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung beziehungsweise unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staathaftungsanspruchs zu Recht verneint. Die von der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu den Regelungen der Richtlinie 2004/109/EG und zur Änderung der Richtlinie 2011/34/EG (Transparenz-Richtlinie) sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung), seien nicht entscheidungserheblich. Die Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG im Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 seien weder nach § 6 oder §§ 106 ff WpHG a.F. noch im Hinblick auf die Regelungen der Transparenz-Richtlinie oder der Marktmissbrauchsverordnung zu beanstanden und bei voller Wahrung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle jedenfalls vertretbar gewesen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, III ZR 57/23 𝘉𝘪𝘵𝘵𝘦 𝘩𝘢𝘣𝘦𝘯 𝘚𝘪𝘦 𝘝𝘦𝘳𝘴𝘵ä𝘯𝘥𝘯𝘪𝘴 𝘥𝘢𝘧ü𝘳, 𝘥𝘢𝘴𝘴 𝘸𝘪𝘳 𝘬𝘦𝘪𝘯𝘦 𝘎𝘦𝘸ä𝘩𝘳𝘭𝘦𝘪𝘴𝘵𝘶𝘯𝘨 𝘧ü𝘳 𝘥𝘪𝘦 𝘙𝘪𝘤𝘩𝘵𝘪𝘨𝘬𝘦𝘪𝘵 𝘰𝘥𝘦𝘳 𝘈𝘬𝘵𝘶𝘢𝘭𝘪𝘵ä𝘵 𝘥𝘦𝘳 𝘩𝘪𝘦𝘳 𝘸𝘪𝘦𝘥𝘦𝘳𝘨𝘦𝘨𝘦𝘣𝘦𝘯𝘦𝘯 𝘐𝘯𝘧𝘰𝘳𝘮𝘢𝘵𝘪𝘰𝘯𝘦𝘯 ü𝘣𝘦𝘳𝘯𝘦𝘩𝘮𝘦𝘯. 𝘉𝘦𝘪 𝘦𝘪𝘯𝘦𝘮 𝘙𝘦𝘤𝘩𝘵𝘴- 𝘰𝘥𝘦𝘳 𝘚𝘵𝘦𝘶𝘦𝘳𝘱𝘳𝘰𝘣𝘭𝘦𝘮 𝘷𝘦𝘳𝘦𝘪𝘯𝘣𝘢𝘳𝘦𝘯 𝘚𝘪𝘦 𝘨𝘦𝘳𝘯𝘦 𝘦𝘪𝘯𝘦𝘯 𝘛𝘦𝘳𝘮𝘪𝘯 𝘪𝘯 𝘶𝘯𝘴𝘦𝘳𝘦𝘳 𝘒𝘢𝘯𝘻𝘭𝘦𝘪. #weissundkäss #steuernundberaten #steuerberater #buchhalter #wirtschaftsprüfer #medien #Kapitalanleger Alexander Weiss Rüdiger Käss
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Insolvenz-Update: OLG München qualifiziert potenzielle Schadensersatzansprüche von Wirecard-Aktionären als Insolvenzforderungen Das OLG München hat in zweiter Instanz entschieden, dass die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche der getäuschten Aktionäre als Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO zu qualifizieren sind – entgegen dem vorangegangenen Urteil des LG München. Spannend bleibt, ob der BGH das Zwischenurteil bestätigen wird und welche Folgen das für die Praxis haben könnte. Im aktuellen Insight gehen unsere Anwälte Dr. Fabian Schumann und Dominic Weber diesen Fragen nach und erläutern die rechtlichen Hintergründe der Entscheidung. Hier geht's zum Insight: https://lnkd.in/ekdepy6g Für nähere Informationen und fachlichen Austausch zum Thema stehen Ihnen unsere Experten jederzeit gerne zur Verfügung. #Insolvenzrecht #Kapitalmarktrecht #Schadensersatz #Wirecard
Insolvenz-Update: OLG München qualifiziert kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche getäuschter Aktionäre im Wirecard-Insolvenzverfahren als (nicht-nachrangige) Insolvenzforderungen
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Neue Hoffnung für Aktionäre der Wirecard AG! Das OLG München hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2024 deutliche Zweifel am Nachrang der Aktionäre mit Ihren Schadensersatzforderungen im Insolvenzverfahren geäußert. Im Rahmen eines Pilotverfahrens der geschädigten Aktionärsgläubiger hatte zunächst das Landgericht München I eine Feststellungsklage zurückgewiesen, da deren Ansprüche nachrangig seien. Im Berufungsverfahren äußerte das OLG München nunmehr erhebliche Zweifel an dieser Auffassung. Es hob insoweit insbesondere auf den Beschluss des BGH vom 19. Mai 2022 ab, IX ZR 67/21 ab. Danach unterliegen Anleger, die bereits durch Betrug oder arglistige Täuschung zum Vertragsschluss verleitet wurden gerade nicht Beschränkungen des Vertrages. Dies sei nach der expliziten Bezugnahme auf die EMTV-Entscheidung auch bei Aktionären so. Demnach führe deren Beteiligung an der Schuldnerin nicht zu einer nachrangigen Befriedigung im Insolvenzverfahren mit deren Schadensersatzansprüchen. Eine Entscheidung wird Mitte September 2024 verkündet. Kathmann & Gebhard führt ein paralleles Pilotverfahren gegen den Insolvenzverwalter wegen Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleihegläubiger. Insoweit hatte das OLG München inzident die dortigen Einwendungen des Insolvenzverwalters geprüft und zurückgewiesen. Das dortige Verfahren ist jedoch wegen des laufenden KapMuG-Verfahrens gegen EY ausgesetzt, da der Insolvenzverwalter weiterhin die Kenntnis der Vorstände bestreitet und dies Gegenstand des Musterverfahrens ist. Im Bank- und Kapitalmarktrecht berät Sie gerne: Herr Robert Gebhard +49 (721) 82 82 90
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„Gilt der Insolvenzverwalter als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter? Aufgrund der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verwaltungs- und insbesondere Verfügungsbefugnis gilt der Insolvenzverwalter als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter. Er übt Kontrolle auf sonstige Weise nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG aus. Der Insolvenzverwalter gilt neben Kapitalanteil- oder Stimmrechtsinhabern mit über 25 % als wirtschaftlich Berechtigter; er ersetzt diese nicht.“ Quelle: www.bva.bund.de, Aufgaben A bis Z, Transparenzregister, FAQ (Transparenzregister), Teil 1 Fragen und Antworten, B Wirtschaftlich Berechtigte, II Sonderfälle FORIS TransparenzregisterService: https://lnkd.in/dXPRuNFJ #Vorratsgesellschaften – sind schneller: https://lnkd.in/eKDKzkFU #Foris – sofort verfügbar: https://lnkd.in/e9juPWte
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Die komplexen Leitsätze sollten nicht von der Lektüre abschrecken: Das in der aktuellen Ausgabe der Wertpapier-Mitteilungen abgedruckte Urteil des EuGH v. 05.09.2024 - C-775/22, WM 2024, 2135 ff., ist nicht nur mit Blick auf die Feinheiten der Eigenmittelanforderungen und den Rechtsrahmen für die Restrukturierung von Kreditinstituten spannend. Im Kern geht es um die wegen Wirecard bekannte und umstrittene Frage, ob die Erwerber von Eigenkapitalinstrumenten (Aktien, Nachranganleihen) bei Entwertung dieser Position durch Insolvenz oder Restrukturierung Ausgleich von der Gesellschaft mittels Schadens- oder Rückabwicklungsansprüchen wegen Prospekthaftung o.ä. verlangen können. In Sachen Wirecard hat aktuell das OLG München (Urt. v. 17.09.2024 - 5 U 7318/22 e) solche kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche als Insolvenzforderungen zugelassen und nicht auf den "Nachrang" des § 199 S. 2 InsO verwiesen. Wie der BGH das sieht, bleibt abzuwarten - bis dahin seien zur Lektüre empfohlen Gehrlein, WM 2021, 763 ff., 805 ff. (Nachrang der Schadensersatzansprüche) und dagegen z.B. Bitter/Jochum, ZIP 2023, 277 ff. Der EuGH jedenfalls kommt zum Ergebnis, dass die Erwerber von Eigenkapitalinstrumenten nach Verlust ihrer Position aufgrund einer Restrukturierung keine Kompensation durch eine Haftungsklage wegen fehlerhafter (Prospekt-) Information verlangen können. Dies wird zwar auf spezielle, sicher nicht verallgemeinerungsfähige Normen des europäischen Bankrechts zur Eigenmittelausstattung und Bankenrestrukturierung gestützt. Der Grundsatz, "dass die ... entstandenen Verluste vorrangig von den Anteilseignern und dann von den Gläubigern ... zu tragen sind" (Rn. 51 des Urteils), muss aber doch auch allgemein für das deutsche Aktien- und Insolvenzrecht gelten, oder? Rafael Harnos Prof. Dr. Georg Bitter Andreas Meyer Dr. Birgitta Peters Dr. Andreas Lange #Aktienrecht #Insolvenzrecht #Prospekthaftung #Nachrang #Wirecard
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Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebungen von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter können eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Doch was ist in subjektiver Hinsicht erforderlich? Hiermit setzt sich der BFH in einem aktuellen Urteil auseinander. Mehr erfahren: https://lnkd.in/dJ9js8Xi Immer auf dem Laufenden bleiben: Abonnieren Sie jetzt den ESV Newsletter Steuern https://lnkd.in/eUEdusye #ESV #ErichSchmidtVerlag #Steuern #BFH #Kapitalgesellschaft #Finanzgericht #Revisionsverfahren #Unternehmensrecht #Streitfall
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BGH-Urteil zur Insolvenzanfechtung: Unwissenheit schadet nicht ⚖️ Der BGH hat am 18.04.2024 mit dem Urteil IX ZR 129/22 ein bedeutendes Signal gesetzt: Für potenzielle Anfechtungsgegner, zum Beispiel Lieferanten mit Geschäftsbeziehungen zu Kunden in einer Krise, ist zu beachten, dass Unwissenheit von der konkreten Finanzlage des Schuldnerunternehmens nicht schadet. 💡 👉 Das Urteil verdeutlicht: Dritte, die außerhalb der Gesellschaft stehen, können nicht dazu verpflichtet werden, einen vom Insolvenzverwalter vorgelegten Liquiditätsstatus konkret zu bestreiten – vor allem, wenn dieser keine genauen Belege (z.B. Kontoauszüge, Rechnungen) enthält. Mehr zu den prozessualen Auswirkungen und wie Sie sich als Gläubiger strategisch aufstellen können, erfahren Sie im neuesten #Luther-Blogbeitrag von Christiane Kühn LL.M. (HK). ➡ https://lnkd.in/e8sT95Rs #BGH #Insolvenzrecht #Prozessrecht #Insolvenzanfechtung #Zivilrecht #BGHUrteil #Liquiditätsstatus #Gläubigerrechte #Rechtsupdate #Lutherlawfirm
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🔍 Entscheidung des BGH zum Bestreiten des Liquiditätsstatus durch Dritte in Insolvenzverfahren Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. IX ZR 129/22) klargestellt, dass von außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten nicht verlangt werden kann, den vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit erstellten Liquiditätsstatus konkret und substanziiert zu bestreiten, wenn dieser Status selbst keine ausreichenden Einzelheiten enthält. Dies ist insbesondere relevant für Banken und andere Gläubiger, die in Insolvenzverfahren involviert sind. Das Gericht betonte, dass ein einfaches Bestreiten ausreichend sein kann, wenn der Insolvenzverwalter seinerseits keine detaillierten Belege, wie Rechnungen oder Kontoauszüge, vorlegt. Diese Entscheidung stärkt die Position von Dritten, die nicht tief in die Finanzstrukturen eines Unternehmens eingebunden sind, und setzt klare Grenzen für die Anforderungen an die Darlegungslast in solchen Verfahren. #BGH #Insolvenzrecht #Liquiditätsstatus #Rechtsentscheidung #Compliance
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Ab dem 1. Januar 2023 wurden aufgrund der Aktienrechtsrevision zahlreiche Neuerungen wirksam, die sowohl bestehende als auch neue AGs und GmbHs betreffen. Gemäss Art. 2 der Übergangsbestimmungen müssen Statuten und Reglemente innerhalb von zwei Jahren an das neue Recht angepasst werden. Bestimmungen, die nicht mit dem neuen Recht vereinbar sind, bleiben noch bis maximal Ende 2024 gültig. ⚖💡 #aktienrecht #neuerungen #schoebe https://lnkd.in/eradGZ7k
Das neue Aktienrecht: Risiken und Chancen für Ihre Statuten – Schönenberger
https://schoebe.ch
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