Beitrag von Hygiene - alles klar?!

Eine Heuschrecke als Snack? Ein Wurm als nahrhafte Mahlzeit? Haben Sie schon mal Insekten als Lebensmittel probiert? Was für uns immer noch befremdlich klingt, ist in anderen Ländern ganz normal. Aber wenn Betriebe hierzulande Insekten anbieten und auf den Markt bringen wollen, dann müssen sie sich mit den gesetzlichen Bestimmungen dazu auseinandersetzen. Erst seit 2023 dürfen Insekten auch in der Europäischen Union legal als Lebensmittel verkauft werden. Voraussetzung dafür: Als neuartige #Lebensmittel müssen sie vorher von der Europäischen Kommission zugelassen worden sein, dafür gibt es die Novel-Food-Verordnung. Es geht darum, zu prüfen, ob der Verzehr der Insekten unbedenklich ist, denn letztlich geht es um die Gesundheit der Konsument*innen. Außerdem gibt es klare Kennzeichnungsvorschriften. In der EU sind bis Juli 2023 vier Insektenarten als Lebensmittel zugelassen: 🐛 Die Larve des Mehlkäfers (Tenebrio molitor) – auch Mehlwurm genannt, 🐛 die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria), 🐛 die Hausgrille (Acheta domesticus) und  🐛 die Larven des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus) – auch Buffalowurm genannt. ▶ (Klicken Sie auf die Slideshow, eine Übersicht ist auf Seite 2 zu sehen.) ⚠ Aber Achtung: Insekten können allergische Reaktionen auslösen, daher braucht es die klare Kennzeichnung! In der Zutatenliste auf dem Etikett muss stehen, um welche Insektenart es sich handelt. ⚠ Darüber hinaus braucht es den Hinweis, dass diese Zutat bei Menschen allergische Reaktionen auslösen kann. Menschen, die gegen Krebstiere, Hausstaubmilben oder Weichtiere allergisch sind, können gefährdet sein. Spannend, oder? Und damit ist noch gar nicht geklärt, ob man die Heuschrecken nun mit Schokolade oder pikant gewürzt anbietet 😊 Alles, was Sie zu Insekten als neuartige Lebensmittel wissen müssen, haben wir auch in unserer Onlineschulung Lebensmittelhygiene nach LMHV § 4 untergebracht. Kurz, knapp, auf den Punkt. Alle Inhalte der Schulung finden Sie auf unserer Website: https://lnkd.in/ete23VK6 #Lebensmittelsicherheit #Lebensmittelhygiene #Gastronomie

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