🚧 Einladung zum Fachvortrag: Bauablaufstörungen und Ansprüche des Auftragnehmers (AN) aus baubetrieblicher Sicht🚧 Nahezu jeder Bauablauf ist in unterschiedlichster Art und Weise gestört. Einige dieser Störungen führen zur Behinderung der Leistungserbringung des AN, was sich wiederum in der Verlängerung der erforderlichen Bauzeit und Mehraufwendungen auswirkt. Die Darstellung der kausalen Kette zwischen Störung, Behinderung und Mehraufwand, die Quantifizierung der zeitlichen und monetären Ansprüche des AN sowie die korrekte Nachweisführung stellen AN und AG nicht selten vor Herausforderungen. Im Rahmen der Veranstaltung sollen dazu die Grundlagen für die Beurteilung von Störungen im Bauablauf vorgestellt werden. Dazu wird auf die Definition des vereinbarten Bausolls, auf verschiedenste Ursachen für dessen Störung und deren Auswirkungen (Behinderungen) eingegangen. Darauf aufbauend wird gezeigt, welche bauzeitlichen Ansprüche der Auftragnehmer hinsichtlich der Verschiebung der Vertragstermine, vor allem aber welche monetären Ansprüche er für die durch die Behinderung entstehenden Mehraufwendungen hat. Im Einzelnen wird dabei auf die Ansprüche gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B / 650c BGB (Vergütung), § 6 Abs. 2 VOB/B (Verlängerung Bauzeit), § 6 Abs. 6 VOB/B (Schadenersatz) und § 642 BGB (Entschädigung) eingegangen. Besonderes Augenmerk wird auf die Dokumentation von Bauablaufstörungen gelegt, da diese stets Voraussetzung für die Durchsetzung von rechtmäßigen Ansprüchen sind. Maßstab hierfür sind Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, vor allem die Grundsatzurteile des BGH. 📅 Wann? Donnerstag, 07.11.2024, 17-19 Uhr 📍 Wo? TU Dresden, Hörsaalzentrum, Raum HSZ/E01/U 🎓 Wer? Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Jens Otto 🔗 Zur Anmeldung: https://lnkd.in/eNdE4PTT 🔗Mehr Infos zur Veranstaltung gibt's hier: GWT https://lnkd.in/eH5ihRtn IBB https://lnkd.in/em6K-nwX Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! #Bauablaufstörungen #Baurecht #Bauzeitansprüche #Bauwirtschaft #VOBB
Beitrag von Institut für Baubetriebswesen - TU Dresden
Relevantere Beiträge
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Nachdem die amtierende Bundesregierung das sogenannte „Vergabetransformationspaket“ auf den Weg gebracht hat, ist es im Bereich des Wahrscheinlichen, dass die Änderung des § 97 Abs. 4 GWB zeitnah erfolgen wird. Dieser Teil der Gesetzesänderung ist besonders kritisch zu sehen, weil die Ausnahmen für das Abweichen von einer losweisen Vergabe erweitert werden. Die Bundesarchitektenkammer hatte sich bereits im Rahmen der Verbändeanhörung entschieden gegen diesen Teil der Novelle ausgesprochen. Das Gesetzgebungsverfahren wird nun aber trotz des Auseinanderbrechens der Bundesregierung vorangetrieben. Das Vergabetransformationsgesetz gefährdet die mittelstandsfreundliche, losweise Vergabe am Bau. Wir lehnen daher eine flächendeckende, undifferenzierte Quasi-Abschaffung der losweisen Vergabe mit aller Entschiedenheit ab. Im Bereich des Planens und Bauens muss der Losgrundsatz nicht nur beibehalten, sondern vielmehr gestärkt werden. Wir fordern, dass die geplante Gesetzesänderung nicht in dieser Form umgesetzt wird, sondern es beim Planen und Bauen beim bewährten Prinzip der losweisen Vergabe bleibt. Eine mittelstandsfeindliche Vergabe betrifft nicht nur die fast 200.000 Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen, Stadtplaner und Ingenieure, sondern ebenso zahllose kleine und mittlere Betriebe der Bauwirtschaft und des Handwerks. Petition hier unterschreiben: https://lnkd.in/dFjaGyKX
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Konkret im tatsächlichen Bauablauf geführter Nachweis eines Bauzeitverlängerungsanspruchs vs. abstrakte, vom Boden der Tatsachen abhebende Soll'-Methode; lesen Sie "Seit bald 40 Jahren nichts Neues: Dem Scheitern nahe Nachweise beim gestörten Bauablauf" hier und, wenn Sie wollen, greifen in die laufende Diskussion ein.
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Vom Unfug der #SollStrich-Methode, die Ergebnisse hervorbringt, die auf Fiktionen 1. und 2. Grades gründen und fast immer an der Wirklichkeit (das, was konkret wirkt) glatt vorbeischlittern. Die Literatur ist voll mit solchem, das den Glauben in die Lösungskompetenz der Baubetriebslehre arg belastet; näher hier:
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#FaireVergabe: Jetzt Petition für faire Vergabe unterzeichnen! Das Vergabetransformationsgesetz gefährdet die mittelstandsfreundliche, losweise Vergabe am Bau. Wir, die Architektenkammern der Länder, lehnen daher eine flächendeckende, undifferenzierte Quasi-Abschaffung der mittelstandsfreundlichen Vergabe mit aller Entschiedenheit ab. Im Bereich des Planens und Bauens muss der Losgrundsatz nicht nur beibehalten, sondern vielmehr gestärkt werden. 📣 Wir fordern, dass die geplante Gesetzesänderung nicht in dieser Form umgesetzt wird, sondern es beim Planen und Bauen beim bewährten Prinzip der losweisen Vergabe bleibt. Eine mittelstandsfeindliche Vergabe betrifft nicht nur die fast 200.000 Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen, Stadtplaner und Ingenieure, sondern ebenso zahllose kleine und mittlere Betriebe der Bauwirtschaft und des Handwerks. ➡️ Unterzeichnen Sie jetzt unter https://lnkd.in/dvSx5T_k - Danke für Ihre Unterstützung! ➡️ Weitere Informationen: https://lnkd.in/dMPrquqw
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Vor gar nicht allzu langer Zeit hat der 19. Senat des OLG Köln für Aufsehen gesorgt, weil er dem klagenden #Architekten vergleichsweise niederschwellig ein Zusatzhonorar wegen #Bauzeitverlängerung auf Grundlage von § 313 BGB zugesprochen hat (Urt. v. 15.01.2021 - 19 U 15/20, IBR 2022, 632 = https://lnkd.in/ehXXGAE2). In der heute bei IBR | IMR - Wissen Kompakt id Verlags GmbH veröffentlichten Entscheidung des 16. Senats ( 👇 ) werden die (Darlegungs-)Zügel angezogen: ⚖ "Die konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe ist auch Voraussetzung für die schlüssige Darlegung eines Honoraranpassungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage." Ergo: Die pauschale Behauptung "hat länger gedauert als ursprünglich geplant" genügt nicht, um den Honoraranspruch schlüssig darzulegen. Das OLG fordert dezidierten Vortrag zu Grund und Dauer der einzelnen Störungen. Zudem hatte der Planer im entschiedenen Fall offenbar Probleme, die Vereinbarung einer konkreten Bauzeit nachzuweisen.
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Wer hat den Mut, die Kehrtwende der vor demnächst 40 Jahren (!) begonnenen Fehlentwicklung mit Blick auf die #Vorunternehmer-Fälle im gestörten Bauablauf herbeizuführen? Wer hat den Mut, eine Entwicklung umzukehren, in deren Verlauf die Rechtslage des Unternehmers verwüstet wurde. Lesen Sie in meinem Blog zur wechselvollen Geschichte des (ungeeigneten) § 642 BGB (#Entschädigung bei #Annahmeverzug) für den Nachteilsausgleich eines Unternehmers, wenn sein Bauablauf durch verzögerte Leistungen des vorlaufenden Unternehmers (#Vorunternehmer) behindert wird. Lesen Sie zur himmelschreienden Ungerechtigkeit bei Anwendung des § 642 BGB in der Gerechtigkeitslücke. Vieleicht beteiligen Sie sich auch an der #Vorunternehmerdebatte.
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Ein klasse Beitrag zur #Vorunternehmerdebatte Der Auftraggeber ist derjenige, der die Koordination der Bauabläufe nicht nur im eigenen Interesse, sondern bei richtigem Verständnis des Kooperationsgebotes auch im Interesse der dem #Vorunternehmer nachfolgenden Unternehmen zu koordinieren hat und dabei an der Sicherstellung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Baustelle für den jeweiligen #Nachfolgeunternehmer deutlich mehr Einflussmöglichkeiten besitzt, als jeder nachgeschaltete #Nachfolgeunternehmer. § 241 Abs. 2 BGB ist in der #Vorunternehmerdebatte bisher eher unbeachtet geblieben. Die Norm besagt, dass ... (Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils) Lesen Sie einen interessanten Beitrag zur #Vorunternehmerdebatte von Dirk Buhlmann vor dem Hintergrund der "Himmelschreienden Ungerechtigkeit bei Anwendung des § 642 BGB" (Drittler) auf #Bauablaufstörungen. https://lnkd.in/e_Z3cieG
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📣 Auftragnehmer Vorsicht bei der Erstellung und Abrechnung von Nachtragsangeboten! ⚒ Wer kennt das nicht? Ein #Auftraggeber beauftragt auf Grundlage der #VOB/B die Ausführung von diversen Erd- und Betonarbeiten. Infolge von Bodenfunden kommt es zur Notwendigkeit der Ausführung von zusätzlichen Arbeiten! Hierfür erstellt der #Auftragnehmer ein #Nachtragsangebot, das vom Auftraggeber angenommen wird. Der #Bodenfund und die damit verbundenen Arbeiten verzögern die Ausführung des Gewerks erheblich. Mit der #Schlussrechnung rechnet der Auftragnehmer einen "erweiterten Nachtrag" für die zeitliche Verlängerung infolge geänderter Bauausführung, die ihrerseits auf die Bodenfunde zurückzuführen war und will hierfür nicht selten einen sechs-stelligen Betrag... Zu Recht? Die Standardantwort eines guten Juristen lautet: Es kommt darauf an! ⚖ Das #OLG Köln hat mit Urteil vom 21.12.2023 - 7 U 68/22 entschieden, dass es darauf ankommt, ob der Auftragnehmer im Rahmen der Einigung zu den zusätzlichen Arbeiten einen ausdrücklichen #Vorbehalt erklärt, etwaige weitere Ansprüche geltend zu machen oder eben nicht. Macht er das nicht, so darf der Auftraggeber die Einigung zur Ausführung von zusätzlichen Arbeiten als abschließend betrachten! 💡 Unsere Kollegin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Isabel Hasselberg vertritt Mandanten deutschlandweit und erläutert die Entscheidung des Gerichts in ihrem neuen Blogbeitrag: https://lnkd.in/e7RP4QgQ
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Bauzeit-Nachtrag nach Sach-Nachtrag möglich?
📣 Auftragnehmer Vorsicht bei der Erstellung und Abrechnung von Nachtragsangeboten! ⚒ Wer kennt das nicht? Ein #Auftraggeber beauftragt auf Grundlage der #VOB/B die Ausführung von diversen Erd- und Betonarbeiten. Infolge von Bodenfunden kommt es zur Notwendigkeit der Ausführung von zusätzlichen Arbeiten! Hierfür erstellt der #Auftragnehmer ein #Nachtragsangebot, das vom Auftraggeber angenommen wird. Der #Bodenfund und die damit verbundenen Arbeiten verzögern die Ausführung des Gewerks erheblich. Mit der #Schlussrechnung rechnet der Auftragnehmer einen "erweiterten Nachtrag" für die zeitliche Verlängerung infolge geänderter Bauausführung, die ihrerseits auf die Bodenfunde zurückzuführen war und will hierfür nicht selten einen sechs-stelligen Betrag... Zu Recht? Die Standardantwort eines guten Juristen lautet: Es kommt darauf an! ⚖ Das #OLG Köln hat mit Urteil vom 21.12.2023 - 7 U 68/22 entschieden, dass es darauf ankommt, ob der Auftragnehmer im Rahmen der Einigung zu den zusätzlichen Arbeiten einen ausdrücklichen #Vorbehalt erklärt, etwaige weitere Ansprüche geltend zu machen oder eben nicht. Macht er das nicht, so darf der Auftraggeber die Einigung zur Ausführung von zusätzlichen Arbeiten als abschließend betrachten! 💡 Unsere Kollegin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Isabel Hasselberg vertritt Mandanten deutschlandweit und erläutert die Entscheidung des Gerichts in ihrem neuen Blogbeitrag: https://lnkd.in/e7RP4QgQ
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Amprion GmbH hat jetzt für die Gleichstromprojekte Korridor B und Rhein-Main-Link Tiefbauleistungen für mehr als 1.300 Kilometer Erdkabeltrasse an drei Arbeitsgemeinschaften vergeben. Grundlage der Ausschreibung war das Modell des Progressiven Partnerschaftsvertrags, das der Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam mit uns und der Unternehmensberatung RiskConsult GmbH entwickelt hat. Die besondere Herausforderung bestand darin, zur frühzeitigen Sicherung von Kapazitäten einen verbindlichen Bauvertrag auf Grundlage eines ausschließlich funktional bestimmten Bausolls (Trassenverbindung A ➔ B) und noch vor Erstellung jeglicher Planung abzuschließen. Auch zur Vergütung der Auftragnehmer lagen bei Vertragsabschluss nur grobe Schätzungen vor. Der Progressive Partnerschaftsvertrag bietet eine neue Möglichkeit, große und komplexe Bauprojekte für alle am Bau Beteiligten auch angesichts einer anfänglich noch unbestimmten Bauaufgabe erfolgreich abzuwickeln. Nach Vertragsabschluss und Planungserstellung wird das Projekt in Zusammenarbeit der Parteien in Bauabschnitte aufgeteilt, denen individuelle, zwischen den Vertragsparteien abgestimmte Vergütungsmodelle (Basis: Cost + Fee) zugeordnet werden. Risiken auf dem jeweiligen Streckenabschnitt werden vorab durch eine probabilistische Simulation erfasst und mit einem entsprechenden Zuschlag eingepreist. Partnerschaftsmodelle sind fast so alt wie das Baurecht selbst. Dennoch sind wir zuversichtlich, mit diesem Modell eine neue Lösung gefunden zu haben für die Herausforderungen, die sich aus der Kombination von Zeitdruck, Ressourcenknappheit und schierem Projektvolumen stellen. Wird es gelingen? Ich werde berichten...
Tiefbau für 1.300 Kilometer Erdkabeltrasse: GvW entwickelt zusammen mit Amprion und RiskConsult Progressiven Partnerschaftsvertrag
gvw.com
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