🔔 Einladung zur Veranstaltung: Bauträgerrecht für Notare Wir freuen uns, Sie zum mittlerweile vierten Mal zu unserer jährlichen Veranstaltung „Bauträgerrecht für Notare“ einzuladen! Auch in diesem Jahr erwarten Sie spannende Themen und aktuelle Entscheidungen, die für die Vertragsgestaltung von großer Bedeutung sind. Im Fokus stehen unter anderem: -Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Dauerbrenner - AGB-Themen, Verjährung von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen sowie Notarhaftung - Aktuelle Urteile, einschließlich der widersprüchlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteile vom 25.03.2024 - 10 U 13/23 und 06.06.2024 – 13 U 419/19) - Einblicke in die aktuellen Positionen des BGH (BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 241/22) Darüber hinaus werden wir spannende Fragen zu „steckengebliebenen“ Bauträgerprojekten erörtern: - Welche Möglichkeiten haben Erwerber in der Krise? - Ist der Notar verpflichtet, Regelungen zur Kündigung und Abtretung von Ansprüchen in den Bauträgervertrag aufzunehmen? - Wie hilfreich sind Bürgschaften nach §650m Abs. 2 BGB, wenn die WEG die Mängelrechte an sich zieht? 📅 Wann: 26.11.2024 🕒 Uhrzeit: 15:00 - 18:00 Uhr 📍 Ort: Guiollettstraße 48, 60325 Frankfurt 📎 Link zur Anmeldung: https://lnkd.in/duRtDwfD Nutzen Sie die Gelegenheit, sich mit Fachkollegen auszutauschen und Ihr Wissen zu vertiefen. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! #Bauträgerrecht #Notare #Vertragsgestaltung #Seminar
Beitrag von Jahn Hettler Rechtsanwälte PartG mbB
Relevantere Beiträge
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Eine neuere BGH-Entscheidung vom 5.7.2023 (NZM 2023, 758) – der „Keller“-Fall zu Berlin – gibt für Kai Zehelein in NZM Heft 8/24 Anlass zum Einhaken: Denn so einfach, wie es nach der Begründung des VIII. Zivilsenats des BGH scheint, liege die Sache bei näherem Hinsehen nicht. Vielmehr komme es auf den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss an, insbesondere ua auf deren Trennungs- bzw. Verbindungswillen. Zehelein prüft dabei auch das Vorliegen eines möglichen Umgehungsverbots iSv § 306a BGB und schlägt zur Lösung eine zutreffende praktische Vorgehensweise vor. Zum kostenlosen Probeabo: https://lnkd.in/gPT_FTGT #CHBECK #Recht #Mietrecht #Wohnungsrecht #NZM
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OLG Hamburg zur Frage eines Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit Markterkundung von Thomas Ax 1. Eine Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf erfolgen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, dies darauf beruht, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. 2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anbieter zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zur Leistung in der Lage ist, kommt es nicht darauf an, ob die Leistung sofort, also gleichsam auf der Stelle erbracht werden kann. Das zur aktuellen Erfüllung eines Auftrags erforderliche Material herbeischaffen kann auch ein Unternehmen, das sich das Material innerhalb angemessen kurzer Zeit besorgen kann. 3. Eine Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb setzt ein vorheriges Markterkundungsverfahren voraus. Anderenfalls kann der öffentliche Auftraggeber das Nichtvorhandensein vernünftiger Alternativen oder Ersatzlösungen nicht darlegen und beweisen. OLG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2023 – 1 Verg 1/23 #axrechtsanwaelte #thomasax #anwalt #rechtwissen #vergabe #vergaberecht #vertragsrecht #vergabemanagement
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Eine Gesamtvergabe ist nur möglich, wenn der Auftraggeber sich umfassend mit dem Gebot der Fachlosvergabe und den Gründen dagegen befasst. Ebenso muss eine Abwägung der widerstreitenden Belange stattfinden, deren Resultat die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe darlegt. Das OLG Rostock hat kürzlich einen Beschluss zur Gesamtvergabe erlassen. Peter Michael Probst, M.B.L.-HSG Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der Wirtschaftskanzlei Lexton Rechtsanwälte hat den Beschluss des OLG Rostock für den Vergabeblog kommentiert. Mehr lesen: https://lnkd.in/eBFhUaZ9 #Vergabeblog #Vergaberecht #Beschaffung #PublicSector
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💼 Beauftragung einer bekannten Firma – brauchen wir 3 Angebote? Um sicherzustellen, dass ein kostenauslösender Beschluss Ihrer Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, muss der Verwalter mindestens 3 Vergleichsangebote vorlegen. Doch was passiert, wenn ohnehin klar ist, welche Firma beauftragt werden soll? 🤔 #immobilienrecht #angebote #beschlussfassung #eigentümerversammlung #urteil #rechtsprechung #immobilienverwaltung #weg #wohnungseigentümergemeinschaft #versammlung
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Im Spitzenaufsatz von NZM Heft 3 widmet sich Hubert Fleindl den Besonderheiten der Mietvertragskündigung in elektronischer Form. Mit Inkrafttreten des § 130d ZPO besteht die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bei Einreichung vorbereitender Schriftsätze nebst Anlagen als elektronisches Dokument. Einher gehen hiermit rechtliche Unsicherheiten bei materiell-rechtlichen Erklärungen, die während eines laufenden Mietprozesses zwischen den Parteien abgegeben werden sollen, aber einem Schriftformerfordernis unterliegen. Fleindls Ausführungen können auch im Rahmen von Formvorschriften bei anderen im Prozess erklärten Willenserklärungen nutzbar gemacht werden. Schließlich warnt er aber resümierend die Anwaltspraxis. Jetzt die NZM kostenlos testen: https://lnkd.in/gPT_FTGT #CHBECK #Recht #Mietrecht #NZM
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Systematik des Mietrechts brandneu: Die §§ 535 bis 580a BGB enthalten die Kernregelungen des gesetzlichen Mietvertragsrechts und bilden gemeinsam mit den Regelungen zu Pachtverträgen (§§ 581 bis 597 BGB) den Titel 5 von Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) in Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB. Die gesetzliche Systematik des Mietvertragsrechts ist recht komplex, aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da von der Einordnung des maßgeblichen Mietverhältnisses die Frage abhängt, welche gesetzlichen Regelungen im Einzelfall anwendbar sind. Weiterlesen in der Kommentierung unserer Autorin Dr. Juliane Reichelt, Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbH: https://lnkd.in/dQwUpAPX
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BGH 🏛️ setzt Maß: HOAI-Mindestsätze 💰 gelten auch für den Staat! 📜 Die jüngste BGH-Entscheidung vom 14.02.2024 (VII ZR 221/22) hat die Diskussion um die HOAI 2013 und ihre Anwendung auf öffentliche Auftraggeber wesentlich beeinflusst. Trotz der Feststellung des EuGH, dass das Preisrecht der HOAI teilweise nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) vereinbar sei, bestätigt der BGH die Verbindlichkeit der Mindestsätze auch für öffentliche Auftraggeber. Der BGH argumentiert, dass der Staat sich nicht auf eine fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie berufen darf, um von den verbindlichen Mindestsätzen abzuweichen. Dies adressiert die Rechtsunsicherheit, ob öffentliche Auftraggeber niedrigere Honorare als die HOAI-Mindestsätze vereinbaren dürfen. Praxishinweise: 1️⃣Für Architekten/Ingenieure: Die HOAI-Mindestsätze behalten ihre Gültigkeit auch bei Unterschreitung durch öffentliche Auftraggeber. Dies ermöglicht Aufstockungsklagen bei unterhalb des Mindestsatzes liegenden Honoraren. 2️⃣Für öffentliche Auftraggeber: Die BGH-Entscheidung begrenzt die Möglichkeit, Honorare unter den Mindestsätzen zu vereinbaren. Die Beachtung der HOAI-Mindestsätze ist erforderlich, um rechtliche Risiken zu minimieren. 3️⃣Minimierung von Rechtsunsicherheit: Eine klare Vertragsgestaltung, die explizit auf die HOAI-Mindestsätze Bezug nimmt, wird empfohlen, um Dispute zu vermeiden. Die BGH-Entscheidung stärkt die Position von Architekten und Ingenieuren und fördert die Rechtssicherheit bei der Vergütung von Planungsleistungen. Sie stellt zudem klar, dass die öffentliche Hand nicht von der nicht konformen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie profitieren kann.
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Partnerin, Schiedsrichterin
BAURECHT TV 📺 Öffentliche Auftraggeber aufgepasst❗️BGH bestätigt ✅ HOAI-Mindestsätze gelten Die HOAI 2013 schrieb (anders als die HOAI 2021) für Planungsleistungen verbindliche Mindest- und Höchstsätze vor. Die jüngste Entscheidung des BGH vom 14.02.2024 (VII ZR 221/22) hat in der rechtlichen Diskussion um die HOAI 2013 und ihre Anwendung auf öffentliche Auftraggeber eine wesentliche Wendung herbeigeführt. Vor dem Hintergrund, dass das Preisrecht der HOAI durch den EuGH in früheren Entscheidungen als teilweise nicht vereinbar mit der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) angesehen wurde, stellt der BGH-Beschluss eine bedeutende Klärung im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Mindestsätze der HOAI 2013 auch für öffentliche Auftraggeber dar. Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung, dass die vormals zwingenden Mindestsätze der HOAI 2013 (Vertragsabschlüsse vor dem 1.1.2021) auch bei sog. Aufstockungsklagen gegenüber öffentlichen Auftraggebern Anwendung finden. Dies begründet der BGH damit, dass der Staat sich nicht zu seinen Gunsten auf eine nicht oder unzutreffend umgesetzte Richtlinie berufen darf, um Vorteile aus der nicht konformen Umsetzung zu ziehen. Damit wird die bisherige Rechtsunsicherheit adressiert, ob öffentliche Auftraggeber in der Lage sind, von den verbindlichen Mindestsätzen der HOAI nach unten abzuweichen. Die Entscheidung des BGH fußt auf der Auslegung verschiedener rechtlicher Normen und Prinzipien. Besonders relevant sind hierbei Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 7 der HOAI 2013 sowie der Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG). Die Kernfrage, ob die öffentliche Hand im Vergleich zu privaten Auftraggebern privilegiert werden darf, indem sie niedrigere Honorare als die HOAI-Mindestsätze vereinbaren darf, wird durch den BGH verneint. 👉Es ist wichtig, sich der Beständigkeit der HOAI-Mindestsätze bewusst zu sein. Selbst im Fall einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung mit einem öffentlichen Auftraggeber behält der Anspruch auf den Mindestsatz seine Gültigkeit. Dies eröffnet die Möglichkeit, eine Aufstockungsklage zu erheben, sollte das vereinbarte Honorar unterhalb des Mindestsatzes liegen. 👉Die Entscheidung des BGH bedeutet, dass die Spielräume für die Vereinbarung von Honoraren unterhalb der HOAI-Mindestsätze stark eingeschränkt sind. Öffentliche Auftraggeber müssen daher bei der Vergabe von Planungsleistungen die verbindlichen Mindestsätze der HOAI beachten, um rechtliche Risiken zu vermeiden. 👉 Es empfiehlt sich für alle Parteien, im Rahmen der Vertragsgestaltung auf eine klare und eindeutige Vereinbarung hinsichtlich der Honorierung zu achten. Hierbei sollte insbesondere der Bezug auf die HOAI-Mindestsätze explizit gemacht werden, um spätere Dispute zu vermeiden. Zusammenfassend stärkt der BGH-Beschluss vom 14.02.2024 die Position der Architekten und Ingenieure, indem er die Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI 2013 auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern bestätigt.
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VergMan ® für Bewerber und Bieter - Praxistipp - Nachlass unter Bedingung gestellt: Änderung der Vergabeunterlagen führt zum Ausschluss des Angebotes von Thomas Ax Angebote, die Änderungen der Vergabeunterlagen beinhalten, sind auszuschließen. Das gilt auch im Verhandlungsverfahren, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagerteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehält. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter den unbedingt anzubietenden Nachlass unter verschiedene Bedingungen stellt. Dies ist zB der Fall bei HOAI-konformer Ermittlung verschiedener Honorarparameter, obwohl der Vertrag von der HOAI abweichende Regelungen enthält. Eine Aufklärung des von den Vergabeunterlagen abweichenden Angebots ist unzulässig, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagerteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehalten hat und das Hinwegdenken der Abweichungen zu einer Änderung des Angebots führen würde. #ThomasAx #Anwalt #Rechtswissen #Vergaberecht #Recht #Vergabe #Vertragsrecht #Hochbaurecht #Tiefbaurecht
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👉 Brandneu: OLG Celle entscheidet Streitfrage zur Behandlung der GbR nach dem MoPeG (Beschl. v. 16.04.2024; Az.: 20 W 23/24) Leitsätze: 1. Ist eine (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und überträgt sie ihr Eigentum rechtsgeschäftlich, kann die Eintragung des Eigentumswechsels nach dem 31. Dezember 2023 gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften ihre Eintragung im Grundbuch angepasst worden ist. 2. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 GBO findet keine analoge Anwendung.
Oberlandesgericht Celle Beschl. v. 16.04.2024, Az.: 20 W 23/24
voris.wolterskluwer-online.de
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Online-Seminar: Mietrechtliche Ansprüche erfolgreich durchsetzen 📅 11.März 2024 🕑 14:00 bis 15:00 Uhr Rechtsanwältin Monika Wacker legt den Teilnehmern des Onlineseminars dar, wie Ansprüche geltend gemacht und durchgesetzt werden können: vom Mahnverfahren über die verschiedenen Arten des Klageverfahrens sowie eine kurze Erläuterung der Vollstreckungsmaßnahmen mit Schwerpunkt im Bereich der Räumungsvollstreckung. ❔ Wie kann man bereits bei Beginn eines Mietverhältnisses dafür Sorge tragen, dass Ansprüche bei Pflichtverletzungen oder Zahlungsverweigerung der Mieter schnellst möglichst durchgesetzt werden können? ❔ Welche Arten der Durchsetzung gibt es und welche Kosten können ungefähr entstehen? Diese Fragen sollte jeder Verwalter beantworten können, nicht zuletzt um Schäden von den Eigentümern abzuwenden. Mehr Informationen und Anmeldung! ➡️ https://lnkd.in/d32xaVpB
Mietrechtliche Ansprüche erfolgreich durchsetzen
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