Beitrag von Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG

🧾 Fragen zur Zulässigkeit der #automatisierten Entscheidungsfindung und der Aufbewahrung von #Insolvenzdaten sind nicht erst seit den beiden #SCHUFA-Entscheidungen des EuGH datenschutzrechtliche Dauerbrenner. Jennifer Salomon und Gerald Trieb haben die beiden Entscheidungen und österreichische Rechtsprechung zum Anlass genommen, sich in zahlreichen Beiträgen mit diesen Themen auseinanderzusetzen und insb die Rechtsprechung des EuGH zur zulässigen Verwendung der Information über die Restschuldbefreiung durch Kreditauskunfteien - SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) https://lnkd.in/dgyZ_KCf – kritisch zu beleuchten und der Frage nachzugehen, ob die Ermittlung eines Score-Werts bereits unter das Verbot der automatisierten Entscheidung iSd Art 22 DSGVO fallen kann (SCHUFA Holding (Scoring) https://lnkd.in/d-GqPQss ). Während das letzte Wort zu diesen Fragen noch nicht gesprochen zu sein scheint, kann auf mehr Klarheit zur verwandten Frage der Pflicht zur Beauskunftung „aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik“ einer automatisierten Entscheidung iSd Art 22 DSGVO gemäß Art 15 Abs 1 lit h DSGVO durch die bevorstehende E des EuGH zu C‑203/22 (Dun & Bradstreet) gehofft werden. Klar ist schon jetzt, die Themen werden weder an Spannung noch an Brisanz einbüßen. 🔥 💡 Weitere Beiträge finden Sie im ersten Kommentar. ⬇️

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