Die Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzung birgt immer Fragen und Streit. Was zu beachten ist, finden Sie in unserem neusten Blogartikel: https://lnkd.in/eD-wWMSf
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Die Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzung birgt immer Fragen und Streit. Was zu beachten ist, finden Sie in unserem neusten Blogartikel: https://lnkd.in/eD-wWMSf
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Unser Newsletter im August: 1. Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig 2. Die E-Rechnung kommt – Neuregelungen für den Kleinunternehmer 3. Verdeckte Gewinnausschüttung: Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis 4. Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen die nicht allen Arbeitnehmer offenstehen 5. „Wasch-Service“-Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen Aufwendungen für eine Feier anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung können im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein mehr unter: https://lnkd.in/eSZmbQjW #Verlustverrechnungsbeschränkungen #Steuertipp #ERechnung #Gewinnausschüttung
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Pflichtige Diätenmonatspauschalen - keine Kürzung der Vertreterpauschale BFG vom 17.1.2024, RV/1100263/2021 § 26 Z 4 EStG 1988 § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 So entschied das BFG: 1. Sowohl für die Anwendung des § 26 Z 4 EStG 1988 wie auch des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ist Voraussetzung, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist, wobei eine solche Konkretisierung bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstreise zugrunde zu liegen hat (vgl. VwGH 3.2.2022, Ro 2020/15/0005, und VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163, mwN). 2. Werden vom Arbeitgeber, unabhängig davon, wie viele Dienstreisen tatsächlich unternommen wurden, monatlich gleichbleibende Pauschalbeträge für auswärtige Verpflegung geleistet, sind diese weder gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 noch gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 begünstigt. 3. Derartige abgabenpflichtige Taggelder können die "Vertreterpauschale" nicht schmälern.
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🎉Team-Betriebsfeiern motivieren Ihre Mitarbeitenden – hier unsere Empfehlung 🎉 Hier sind die wichtigsten Punkte um die Steuervorteile optimal auszunutzen: 1️⃣ Betriebsveranstaltung (BV): Steuerfreie Zuwendungen bis zu 110 € pro Mitarbeiter und BV, max. 2x pro Jahr. Überschreitungen können pauschal versteuert werden. 2️⃣ Sonstige betriebliche Aufwendungen (§ 40 EStG): Bei Überschreitung der Freibeträge als Betriebsausgaben deklarierbar. 25% Pauschalversteuerung ohne Antrag beim Finanzamt, auch für wenige Mitarbeitende möglich. 🔍 Fazit: Eine Team-BV für eine objektiv umschreibbare Organisationseinheit (z.B. Verkaufsabteilung, Innendienst) ist auch möglich, um die Freibeträge optimal zu nutzen. Welche Aktivitäten bietet Ihr Arbeitgeber an? #TeamEvent #Mitarbeitermotivation #Leistungsprämie #Betriebsfeier #Steuerberatung
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Die Pendlerpauschale - Steuervorteile für den Arbeitsweg nutzen 🚗💼 Alles Wichtige zur Pendlerpauschale – von absetzbaren Kosten bis hin zu erforderlichen Nachweisen. So behältst du den Überblick und nutzt deine Steuervergünstigungen optimal. ✅
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Verabschiedungsfeier steuerfrei? So entscheidet das Finanzgericht Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für eine Feier zur Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden einer Bank überwiegend im betrieblichen Interesse lagen. Obwohl nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze überschritten wurde, wurden die Kosten nicht als Arbeitslohn des Vorstandsvorsitzenden gewertet. Der Grund: Die Feier diente auch der Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden und wurde nach geschäftlichen Gesichtspunkten organisiert. 🔍 Unser Tipp: Prüfen Sie bei Betriebsfeiern genau, ob diese im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden. #Steuertipps #Finanzrecht #Betriebsveranstaltungen #steuerberatung #steuerberater #steuerrecht #wirtschaftsprüfung #rechtsberatung #schafferundpartner
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Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn! Der Bundesfinanzhof hat am 14.12.2023 (VI R 1/21) die Grundsätze zur Lohnsteuerpflicht der Veräußerung von Mitarbeiterbeteiligungen konkretisiert und folgendes entschieden: "1. Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. 2. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt." Der Erwerb einer Beteiligung zu einem marktüblichen Preis stellt keinen geldwerten Vorteil dar und führt daher auch nicht zu lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dies wäre nur dann und insoweit der Fall wie ein Preisnachlass für die Mitarbeiterbeteiligung gewährt werden würde. Folgerichtig kann daher auch die marktübliche Veräußerung einer Beteiligung durch den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil darstellen, es sei denn, der Arbeitnehmer erzielt bei der Veräußerung einen marktunüblichen Überpreis.
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🎉 Steuerfreie Sachzuwendungen für dein Team – nutze die Vorteile! 🎄 Allgemeine Betriebsfeiern oder Weihnachtsfeiern: Zwei Mal im Jahr steuerfrei feiern! Die 110-Euro-Grenze gilt je Betriebsveranstaltung und für insgesamt 2 Veranstaltungen pro Jahr. 💻 Überlassung von EDV- und Telekommunikationsmitteln: Steuer- und sozialversicherungsfrei für deine Mitarbeitenden! Wird das Gerät übereignet, kann der Arbeitgeber dies mit einer pauschalen Lohnsteuer (übernimmt der AG) abrechnen. Nutze diese Möglichkeiten, um Wertschätzung zu zeigen und gleichzeitig Steuervorteile für dein Unternehmen zu sichern! 🚀 „Diese Ausführungen dienen nur als Hinweise und stellen keine steuerliche Beratung dar.“ #steuerfrei #sachzuwendungen #betriebsfeier #weihnachtsfeier #arbeitgebervorteile #steuerberatung #gerdesundkollegen #bremen #steuertipps
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𝐃𝐢𝐞 𝐧𝐞𝐮𝐞 𝐀𝐮𝐬𝐠𝐚𝐛𝐞 𝐃𝐄𝐑 𝐁𝐄𝐓𝐑𝐈𝐄𝐁 𝐢𝐬𝐭 𝐝𝐚! Sie finden spannende Beiträge zu aktuellen Themen wie den Beitrag von Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink zum Thema: 𝐃𝐢𝐞 𝐁𝐞𝐬𝐭𝐢𝐦𝐦𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐞𝐫 𝐫𝐢𝐜𝐡𝐭𝐢𝐠𝐞𝐧 𝐁𝐞𝐭𝐫𝐢𝐞𝐛𝐬𝐫𝐚𝐭𝐬𝐯𝐞𝐫𝐠ü𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐧𝐚𝐜𝐡 𝐧𝐞𝐮𝐞𝐦 𝐑𝐞𝐜𝐡𝐭 Für Unternehmen kann es in manchen Fällen schwierig sein, die richtige Höhe der Vergütung von #Betriebsratsmitgliedern zu bestimmen. Bisher war dies eine gleichsam gefahrgeneigte Tätigkeit, da sich Personalverantwortliche, die überhöhte Betriebsratsvergütungen gewährten, strafbar machen konnten. Neuregelungen im BetrVG sollen diese Risiken deutlich verringern. Der folgende Beitrag stellt dar, wie unter Berücksichtigung dieser Neuregelungen die richtige Höhe dieser Vergütung ermittelt wird. Hierbei ist die Zahlung der bisher vertraglich geschuldeten Vergütung aufgrund eines Entgeltausfalls streng von Erhöhungen des Entgelts zu trennen. Diese können sich entweder aufgrund eines Vergleichs mit anderen Arbeitnehmern ergeben oder aus der vermuteten eigenen beruflichen Entwicklung des Betriebsratsmitglieds folgen. Sie finden die aktuelle Ausgabe jetzt bereits in Owlit: https://lnkd.in/ezkU2RCp In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge folgender Autor:innen: Dr. Katrin Dorn, Prof. Dr. Ralf Gerhards, Carmen Egermann, Manuel Schirmer, Andreas Kowallik, Matthias Loose, Dr. Matthias Oldiges, Dr. Michael Biendl, Dr. Philipp Heinrichs, Moritz Bock, Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Dr. Julia Schweitzer, Jan W.
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Aktuelles Thema: 1. Gewinn aus marktüblicher Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung stellt keinen lohnsteuerbaren Arbeitslohn dar Der Gewinn (Differenz zwischen [Rück-]Kaufpreis und Anschaffungskosten) aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. So entschied der Bundesfinanzhof. Auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, können zu Arbeitslohn führen. Wenn der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder-) Rechtsbeziehungen beruhe, scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei. Nur wenn den Arbeitnehmern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon ist im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen gewesen. Der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 ist auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst worden, der Gewinn war im Ergebnis also steuerfrei. mehr unter: https://lnkd.in/eTNU4a57 #Mitarbeiterbeteiligung #steurertipp #lohnsteuerbarerVorteil
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Rückwirkender Abschluss einer Gleitzeit-Betriebsvereinbarung zur Ermöglichung von Stundenabzügen bei pauschalierten Arbeitnehmern Sachverhalt: Dieser Fall hier ist das rechtliche Nachspiel der Entscheidung des OGH vom 31.08.2022 = WPA 18/2022, Artikel Nr. 419/2022. Damals entschied das Höchstgericht, dass der monatliche Abzug des Stundenäquivalents für eine Überstundenpauschale vom Gleitzeitguthaben nur dann – wenn überhaupt – vorgenommen werden darf, wenn dies auch ausdrücklich vereinbart wurde. Jene Betriebsvereinbarung, die das vorsah, war aber vom Verwaltungsrat (es ging um einen SV-Träger) damals noch nicht genehmigt worden. Die Abzüge wurden aber dennoch vorgenommen. Nun wurde die Genehmigung vom Verwaltungsrat eingeholt und so machte man sich daran, die Auswirkungen dieser (neuen) BV rückwirkend anzuwenden (also die Stundenabzüge dennoch – entgegen dem OGH-Urteil – vorzunehmen). Wie der Fall ausging (er wurde zum Desaster für den SV-Träger als Arbeitgeber), erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 15/2024 der WPA oder schon heute im nachfolgenden Premium-Blog (Premium-Passwort der WPA notwendig): https://lnkd.in/d8-sWTdA
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