Mietrecht - Mietkaution Hinterlässt der Mieter bei Auszug Schäden in der Wohnung, die nicht durch lediglich vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, und hat er diese Schäden schuldhaft verursacht, haftet er dem Vermieter nach § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf Schadenersatz. Je länger die Rückgabe der Wohnung zurückliegt, umso schwieriger wird es nachzuweisen, wer wann welche Schäden verursacht hat. https://lnkd.in/eHX_9PxQ