BdSt-Check 2024 zeigt, was Sie jetzt noch erledigen sollten Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel sollten Steuerzahler noch einige Dinge erledigen, um sich Steuervorteile zu sichern. Konkrete Hinweise gibt der Bund der Steuerzahler (BdSt) in seinem BdSt-INFO-Service Nr. 33: „Steuertipps 2024: Endspurt für Steuersparer – Das sollte noch in diesem Jahr erledigt werden!“ Für diesen Service hat der Verband Hinweise für verschiedene Gruppen zusammengestellt – zum Beispiel für Arbeitnehmer, Unternehmer, Senioren, Sparer und Vermieter. So kann zum Beispiel noch in diesem Jahr letztmalig eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber gezahlt werden: Zum Ende des Jahres läuft nämlich der Zeitraum für die Bonuszahlung ab. Zudem sollten Steuerzahler prüfen, ob in diesem Jahr noch Ausgaben für Krankheits- oder Kurkosten anfallen – dazu gehören auch Zahnarztkosten. Diese können steuerlich nur angesetzt werden, wenn der persönliche einkommensabhängige Eigenanteil überschritten ist. Bei den Werbungskosten muss übrigens der bereits bei der Lohnsteuer berücksichtigte Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten werden, um eine weitere Steuererstattung zu erhalten. Wer diesen Betrag bereits erreicht hat, sollte also Ausgaben – zum Beispiel für einen Computer oder andere Arbeitsmittel – noch in diesem Jahr tätigen, um so von einer höheren Steuererstattung zu profitieren. Apropos: Im diesjährigen Material gibt es neue Hinweise zur wieder eingeführten befristeten degressiven Abschreibung. Unser allgemeiner Rat: Ordnung ist wichtig! Werden Belege schon vor dem Jahreswechsel sortiert und ein Kassensturz gemacht, lässt sich zum Beispiel besser entscheiden, ob noch in diesem Jahr eine neue Brille gekauft werden sollte oder ob Ausgaben besser verschoben werden. Diese und zahlreiche weitere Tipps für verschiedene Interessengruppen enthält der neue BdSt-INFO-Service Nr. 33. Er steht Mitgliedern auf www.steuerzahler.de zum Download zur Verfügung. Jeder Interessierte kann die Steuerinformation unter der E-Mail info@steuerzahler.de kostenlos anfordern.
Beitrag von Network-Karriere
Relevantere Beiträge
-
Jahresendspurt 2024: So sparen Sie Steuern! Die letzten Monate des Jahres stehen vor der Tür! Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken. Hier sind einige wichtige Tipps: Werbungskosten: Jeder Arbeitnehmer erhält automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Wenn Sie regelmäßig berufliche Kosten haben, kann es sinnvoll sein, diese in einem Jahr zu bündeln, um die Pauschale zu überschreiten und steuermindernd zu wirken. Überlegen Sie, ob Sie noch vor Jahreswechsel Arbeitsmittel kaufen können! Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Arztbesuche, Medikamente oder Zahnersatz können abgerechnet werden. Wenn Sie die zumutbare Belastung bereits überschreiten, nutzen Sie die Chance, weitere Kosten zu generieren, z. B. den Kauf einer Brille. Wenn nicht, überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, Kosten auf 2025 zu verschieben. Handwerkerleistungen: Bei Handwerkerkosten sollten Sie darauf achten, diese gleichmäßig über die Jahre zu verteilen. Sie können 20 % der Lohnkosten bis zu 6.000 EUR pro Jahr absetzen. Nutzen Sie die Möglichkeit, offene Rechnungen noch vor Silvester zu begleichen oder Reparaturen in Auftrag zu geben! Nutzen Sie diese Tipps, um Ihre Steuerlast zu optimieren! ---- #Steuern #Jahresende #Finanztipps #Steuerersparnis #Werbungskosten #Handwerkerleistungen #Steuerkanzlei #PLS #Steuerberatung #Rechtsberatung #Wirtschaftsprüfung #PLSSteuerberater #PLSWirtschaftsprüfer #Steuerrecht #Unternehmensberatung #Ingelheim
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Jahresendspurt 2024: So sparen Sie Steuern! Die letzten Monate des Jahres stehen vor der Tür! Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken. Hier sind einige wichtige Tipps: Werbungskosten: Jeder Arbeitnehmer erhält automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Wenn Sie regelmäßig berufliche Kosten haben, kann es sinnvoll sein, diese in einem Jahr zu bündeln, um die Pauschale zu überschreiten und steuermindernd zu wirken. Überlegen Sie, ob Sie noch vor Jahreswechsel Arbeitsmittel kaufen können! Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Arztbesuche, Medikamente oder Zahnersatz können abgerechnet werden. Wenn Sie die zumutbare Belastung bereits überschreiten, nutzen Sie die Chance, weitere Kosten zu generieren, z. B. den Kauf einer Brille. Wenn nicht, überlegen Sie, ob es sinnvoll ist, Kosten auf 2025 zu verschieben. Handwerkerleistungen: Bei Handwerkerkosten sollten Sie darauf achten, diese gleichmäßig über die Jahre zu verteilen. Sie können 20 % der Lohnkosten bis zu 6.000 EUR pro Jahr absetzen. Nutzen Sie die Möglichkeit, offene Rechnungen noch vor Silvester zu begleichen oder Reparaturen in Auftrag zu geben! Nutzen Sie diese Tipps, um Ihre Steuerlast zu optimieren! ---- #Steuern #Jahresende #Finanztipps #Steuerersparnis #Werbungskosten #Handwerkerleistungen #Steuerkanzlei #SSB #Steuerberatung #Rechtsberatung #SSBSteuerberater #Steuerrecht #Unternehmensberatung #Großenhain #Dresden
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Was wäre, wenn du jeden Monat mehr von deinem Gehalt auf dem Konto hättest? 🤔💼 Tatsächlich ist das möglich – mit der Lohnsteuerermäßigung. Sie ist eine effektive Möglichkeit, bereits während des Jahres mehr vom Bruttogehalt zu profitieren, anstatt auf die Steuerrückerstattung zu warten. In meinem aktuellen Beitrag bei Focus Online erläutere ich ▶ wie die Lohnsteuerermäßigung funktioniert ▶ was für die Beantragung notwendig ist ▶ warum mit ihr die Steuererklärung verpflichtend ist Hast du bereits die Lohnsteuerermäßigung ausprobiert oder dich bewusst dagegen entschieden? #Lohnsteuerermäßigung #MehrNettoVomBrutto #Steuertipps
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Wie Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen und Gutes tun können. Tipp 1: Mit Inflationsausgleichsprämie noch in 2024 finanziell unterstützen Nicht nur das monatliche Gehalt, sondern auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Prämien sowie eine Vielzahl von Sachbezügen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch es gibt auch Benefits, die Brutto für Netto beim Arbeitnehmer ankommen und der Arbeitgeber auch den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung nicht zahlen muss. Dazu gehört unter anderem die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, die es Arbeitgebern ermöglicht, ihren Mitarbeitern auch Barlohn steuer- und beitragsfrei auszuzahlen. Bis zu 3.000 Euro können noch bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat. Hinweis: Die Inflationsausgleichsprämie ist nur steuer- und beitragsfrei, wenn sie bis zum 31. Dezember 2024 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen ist. ➡️ Erfahrt mehr auf unserer Webseite unter: https://lnkd.in/dKBar2Jr #etl #etlnews #steuern #steuerrecht #steuererklärung #Steuerkanzlei #etl #steuerberatungneuötting #neuötting
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Mehr Netto im Monat – Jetzt Lohnsteuerfreibeträge für 2025 beantragen! ✅ Wer Ausgaben wie Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen kann, profitiert von einer Lohnsteuer-Ermäßigung. Dadurch wird der monatliche Steuerabzug durch den Arbeitgeber reduziert, und das bedeutet: mehr Geld im Portemonnaie. 💶 💡 💻 Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist einfach und komplett digital über ELSTER möglich. https://lnkd.in/eYgARCJp
Mehr Netto im Monat – Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für 2025 beantragen
finanzamt.nrw.de
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
100 € Bonus im Dezember Mit dem sogenannten "Omnibus-Dekret" wurde ein Bonus von 100 €, reduziert auf die effektiv gearbeiteten Monate im Jahr 2024, für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Familienmitgliedern und einem Gesamteinkommen von unter 28.000 € brutto beschlossen. Nun wurden die operativen Anleitungen der Agentur der Einnahmen veröffentlicht. Zur Erinnerung: Die Prämie gilt für das Jahr 2024 und steht nur dann zu, wenn alle diese Bedingungen zutreffen: ▪︎ Das Gesamteinkommen für das Jahr 2024 muss unter 28.000 € liegen. ▪︎ Der Arbeitnehmer muss mindestens ein zu Lasten lebendes Kind haben. Antrag: ▪︎ Für die Auszahlung des Betrages zusammen mit dem 13. Monatslohn muss der Arbeitnehmer einen Antrag einreichen, in welchem die Steuernummer des zu Lasten lebenden Kindes mitgeteilt wird. Zudem muss bestätigt werden, dass der Bonus nicht auch von dem anderen Elternteil beantragt wird. ▪︎ Eine entsprechende Vorlage wurde unseren Mandanten bereits zugestellt. Diese ist von den betroffenen Arbeitnehmern zu unterschreiben und muss bis spätestens 30. November 2024 an den persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung übermittelt werden, damit die Auszahlung mit 13. Monatslohn erfolgen kann. ▪︎ Alternativ kann die Auszahlung der Prämie auch über die Steuererklärung beantragt werden.
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Neuigkeiten rund ums #Wachstumschancengesetz und steuerliche Updates – Was sich für uns ändert Die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich des Wachstumschancengesetzes sind nicht nur die unsere Arbeit bei der Erstellung von Steuererklärungen, sondern auch in der Buchhaltung sowie bei der Entgeltabrechnung von Bedeutung. Da gibt es ein paar Neuerungen, die definitiv einen Blick wert sind: Zum Thema Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden: Es wurde beschlossen, dass wir jetzt Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro als Betriebsausgabe geltend machen können. Wann genau das anfängt, steht noch nicht fest, aber ich halte euch auf dem Laufenden – spätestens nach der Bundesratssitzung am 22. März sollte mehr klar sein. Anpassung der Verpflegungspauschalen: Speziell für Berufskraftfahrer gibt es eine wichtige Korrektur zu den Verpflegungsmehraufwendungen. Entgegen der allgemeinen Verpflegungspauschalen im Inland, die bei 14 bzw. 28 Euro verbleibt, werden nur die Verpflegungsmehraufwendungen für Berufskraftfahrer von 8 Euro auf 9 Euro angehoben. Rentenbesteuerung – da kommt was auf uns zu: Hier gibt es ebenfalls Änderungen, aber die sind so umfangreich, dass ich sie in einem extra Post genauer ausführen werde. Bleibt also gespannt. Verschiebung der Abschaffung der Fünftelregelung: Eine besonders relevante Info für uns – die geplante Abschaffung der Fünftelregelung in der Entgeltabrechnung wurde auf 2025 verschoben. Diese Verschiebung gibt uns mehr Zeit, uns auf die Änderung einzustellen und unsere Prozesse entsprechend anzupassen. Eine wichtige Nachricht für alle, die in der Lohnabrechnung tätig sind, da dies unsere Arbeit direkt beeinflusst. Nach Erhalt von Abfindungen und außergewöhnlichen Einkünften, die der Fünftelregelung unterworfen wurden, bleibt es daher auch bei der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Es ist immer was los im Steuerrecht. Weder die Steuererklärungen, noch die Gehaltsabrechnungen lassen sich per einfachem Knopfdruck erstellen. Diese Änderungen zeigen wieder, wie wichtig es ist, am Ball zu bleiben. Ich bin gespannt, wie diese Neuerungen uns in der Praxis beeinflussen werden und freue mich schon auf den Austausch mit euch. Was haltet ihr von den Updates? Seht ihr bestimmte Herausforderungen oder Chancen für eure Arbeit?
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
-
Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreier Bonus für Beschäftigte – Jetzt noch bis Ende 2024 nutzen! 🗓️✅ Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden bis zu 3.000 Euro als steuer- und sozialabgabenfreie Prämie gewähren, um die Belastungen durch die Inflation abzumildern. Zum Jahresende 2024 läuft die Steuerfreiheit für die Inflationsausgleichsprämie aus. Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um Ihre Möglichkeiten auszuschöpfen! Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen: ✅ Freiwilligkeit der Auszahlung: Die Prämie muss zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden – Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen (sog. Zusätzlichkeitserfordernis). ✅ Höchstbetrag: Bis zu 3.000 € je Dienstverhältnis, unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen. ✅ Für nahe stehende Personen möglich: Auch Ehepartner, Gesellschafter-Geschäftsführer und andere nahestehende Personen können die Prämie erhalten, sofern ein Fremdvergleich gegeben ist. ✅ Gilt auch für Minijobber: Die steuerfreie Prämie ist ebenfalls für geringfügig Beschäftigte nutzbar. ⚠️ Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur bis zum 31.12.2024. Nutzen Sie die steuerlichen Vorteile, bevor die Regelung ausläuft! Bei Fragen zur Umsetzung und den Details stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 🖥️ Ausführliche Informationen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie auf der FAQ-Seite des Bundesfinanzministeriums: https://lnkd.in/efYudTDi #Inflationsausgleichsprämie #steuern #kanzleiwangler
Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen
207 Follower:innen