Ochsendorf N E W S 08/2024 Viel Spaß beim stöbern durch unseren August Newsletter. Hier geht es um "Grundsätzliches bei Reparaturablaufplänen". https://lnkd.in/d-RS8FBc Möchten Sie unseren monatlichen Newsletter nicht mehr verpassen, dann können Sie diesen unter dem folgenden Link abonnieren: https://lnkd.in/ejZyfH_F #newsletter #kanzlei #hamburg #unfallschaden #werkstattreparatur #schadenabwicklung #refa #rechtanwaelte #arbeiteninhamburg #jedenmonatgibtesinfos #stellenanzeige #verkehrsrecht
Beitrag von Ochsendorf & Coll. Rechtsanwälte
Relevantere Beiträge
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Fortbestand des Vormerkungsschutzes für einen befristeten Anspruch bei Fristverlängerung innerhalb der Annahmefrist (BGH V ZR 176/22) Mit Urteil vom 8. März 2024 (V ZR 176/22) hat sich der V. Zivilsenats des BGH (neben Fragen des internationalen Prozess- und Güterrechts, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll) erneut mit dem Fortbestand und der Sicherungswirkung einer Vormerkung befasst. Konkret geht es um die Frage, ob die für ein befristetes Vertragsangebot eingetragene Vormerkung auch dann weiterhin Sicherungswirkung hat, wenn die ursprüngliche Frist später – aber vor ihrem Ablauf – verlängert wird (a.a.O. ab Rn. 30 ff.): 👉 Zunächst verweist der BGH dabei auf seine bisherige Rechtsprechung und betont, dass die Vormerkung als im Ausgangspunkt streng akzessorisches Recht grds. erlösche, wenn der gesicherte Anspruch nicht mehr bestehe oder unter Aufhebung des alten neu begründet werde. Auch Erweiterungen des gesicherten Anspruchs oder seiner Entstehungsvoraussetzungen erfasse die Vormerkung dies wegen ihrer Akzessorietät grds. nicht. Zwar könne durch erneute Bewilligung ggf. die Vormerkungseintragung ausnahmsweise zur Sicherung des neuen Anspruchs genutzt werden. Dann bestimme sich der Rang allerdings nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung (a.a.O. Rn. 31). 👉 Die – umstrittene – Frage, ob bei einer für ein befristetes Angebot bestellten Vormerkung diese ihre Schutzwirkung behält, wenn die Annahmefrist nachträglich (aber vor Fristablauf) verlängert wird, bejaht der BGH sodann allerdings. Insoweit sei insbesondere auch keine Zustimmung gleich- und nachrangig eingetragener Berechtigter erforderlich. Durch die Verlängerung werde der Anspruch selbst nicht verändert, weshalb es auch keiner Eintragung im Grundbuch bedürfe. Zudem stünden auch keine Interessen Dritter entgegen, da dasselbe Ergebnis auch anderweitig (durch Annahme innerhalb der Frist und aufschiebend bedingten Aufhebungsvertrag) hätte erreicht werden können. Insofern wird für einen Teilbereich dieses (in seinen Einzelheiten sehr streitigen) Themenkomplexes rund um die Sicherungswirkung der Vormerkung Rechtssicherheit geschaffen: Für einen befristeten, vormerkungsgesicherten Anspruch kann die Frist vor Ablauf verlängert werden, ohne dass der Vormerkungsschutz dadurch gefährdet wäre. Ein sog. „Aufladen“ der Vormerkung (vgl. dazu BGH V ZR 21/07) durch erneute Bewilligung wäre im vorliegenden Fall im Ergebnis hingegen nicht in Betracht gekommen, da zwischenzeitlich ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen worden war. Abrufbar ist die Entscheidung hier: https://lnkd.in/ddZHcxpF
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Den Link zur letzten Rechtsprechung des Bundesgerichts (17.06.2024 – 21.06.2024) zusammengefasst von Janice Kowalski finden Sie im Kommentar. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre! #Entschädigung #Invalidenversicherung #Unterstützungswohnsitz #Wiederbegebung
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ÜBRIGENS: Für alle, die die neusten rechtlichen #Informationen automatisch erhalten möchten, nutzen hierfür den #LogIn auf meiner Seite. Alle neuen Blog-Beträge und sonstige wichtige Änderung erhalten Sie dann umgehend. Ich freue mich auf Ihren Besuch! #anwalt #Familienrecht #Erbrecht https://lnkd.in/esZgg5WW
Blog | Thorsten Berg
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Den Link zur Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 09.12.2024 – 13.12.2024 zusammengefasst von Laura Ambühl finden Sie im Kommentar. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre! #Geschoss #Fremdplatzierung #Halbgefangenschaft #Bauverbotsdienstbarkeit
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Nach über einem Jahr liegen nun die Entscheidungsgründe des 5. Strafsenates zur #Hamburger #RollingStones #Affäre vor. Mit dabei: Grundsätzliche Ausführungen zu den gängigsten Themen der #Amtsträgerbestechung: Unrechtsvereinbarung, Kopplungsverbot, öffentlich-rechtlicher Vertrag. In der Ausführlichkeit selten vom BGH am Sachverhalt erörtert, daher klare Leseempfehlung. Mehr Rock'n'Roll im #Korruptionsstrafrecht geht nicht, oder? https://lnkd.in/e_Hn6iFg
Urteil des 5. Strafsenats vom 31.8.2023 - 5 StR 447/22 -
juris.bundesgerichtshof.de
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Ist Übertragung Grundstück gemischt-freigebige Zuwendung iSv §§ 1 I Nr 2 + 7 I Nr 1 ErbStG - FG Kassel 1V 1165/17 - Beschluss vom 26.10.2017 Zusammenfassung RA und Notar Krau: Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht Uneinigkeit darüber, ob die Übertragung eines Grundstücks eine gemischte Schenkung gemäß den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. #€alsLeistungsauflagenzuberücksichtigen #aufschiebendbedingteLeistungsauflagegemäߧ12Abs1ErbStGiVm§6Abs1BewG #biszumAblaufeinesMonatsnachBekanntgabeeinerabschließendenEntscheidungimEinspruchsverfahren #dassaucheineAussetzungderVollziehungwegenUnbilligkeitnichtvölligunabhängigistvondenErfolgsaussichtendesVerfahrensinderHauptsache #dassaufgrundderverfassungsgerichtlichgefordertenverkehrswertorientiertenBewertungeinesolcheVerhältnisrechnungnichtmehrerforderlichsei #dassdieBegrenzungdesJahreswertsvonNutzungennach§16BewG #Erbschaftsteuerbescheid #isteineAussetzungderVollziehungwegenunbilligerHärtenichtzulässig #IstÜbertragungGrundstückgemischtfreigebigeZuwendungiSv§§1INr2+7INr1ErbStG
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