„Ein erfahrener Digitalexperte“: Oliver Sporré ist neuer Präsident des Landgerichts Stade Oliver Sporré ist der neue Präsident des Landgerichts Stade. Er tritt damit die Nachfolge von Ingrid Stelling an, die sich zum 1. Dezember 2024 in den Ruhestand verabschiedet hat. Zuletzt arbeitete Oliver Sporré im Niedersächsischen Justizministerium als Leiter der Abteilung für Personal, Haushalt, Organisation und Digitalisierung. „Mit Oliver Sporré erhält das Landgericht Stade einen erfahrenen Digitalexperten“, sagt Stefanie Otte. „Er wird gemeinsam mit den engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Ort die Herausforderungen für die Gerichte im digitalen Zeitalter meistern “, so die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle. „Gleichzeitig bekommt das Landgericht Stade einen hervorragenden Teamplayer, der bereits langjährige Erfahrung in der Führung eines Gerichts mitbringt.“ Neben seiner Leidenschaft für Digitalthemen ist Oliver Sporré auch Supervisor und Mediator. Nach seinem Studium und Referendariat übte Oliver Sporré zunächst den Beruf des Rechtsanwalts aus, bis er 1997 in die niedersächsische Justiz eintrat. 2008 wurde Oliver Sporré zum Direktor des Amtsgerichts Bersenbrück ernannt. Zudem wurde er unter anderem zum stellvertretenden Mitglied des Staatsgerichtshofs in Bückeburg gewählt und war stellvertretender Vorsitzender des Niedersächsischen Richterbundes. Zwischenzeitlich war er an das Niedersächsische Justizministerium abgeordnet, bis er im Jahr 2023 ganz dorthin wechselte. „Es ist eine große Ehre für mich, das Landgericht Stade leiten zu dürfen“, sagt Oliver Sporré. „Ich freue mich, gemeinsam mit meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie vielen weiteren Beteiligten aus dem gesamten Landgerichtsbezirk die Zukunft der Justiz mitgestalten zu können“.
Beitrag von Oberlandesgericht Celle
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Die Spitzen der OLGs und des BGH präsentieren "Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft", z.B. abrufbar beim OLG Koblenz. Es sind viele spannende Punkte darunter, u.a. stärkere Digitalisierung, Anpassungen des materiellen Rechts, etwa bei AGB im B2B-Bereich usw. Der These B.3 - wonach kollektiver Rechtsschutz am besten mit Opt-Out-Modellen erreicht wird - muss ich aber widersprechen. Schneller Zugang bei massenhaften Individualklagen zum BGH ist hingegen geboten, da hilft auch das #Leitentscheidungsverfahren wenig.
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➡ 👨💼 𝐊𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐞𝐱𝐤𝐥𝐮𝐬𝐢𝐯𝐞 𝐆𝐞𝐬𝐜𝐡ä𝐟𝐭𝐬𝐥𝐞𝐢𝐭𝐞𝐫-𝐊𝐨𝐦𝐩𝐞𝐭𝐞𝐧𝐳 𝐳𝐮𝐫 𝐄𝐢𝐧𝐥𝐞𝐢𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐞𝐢𝐧𝐞𝐬 𝐒𝐭𝐚𝐑𝐔𝐆-𝐕𝐞𝐫𝐟𝐚𝐡𝐫𝐞𝐧𝐬 – den druckfrischen Beitrag von Dr. Carsten Schaefer (Universität Mannheim) finden Sie in der aktuelle ZRI: Zugleich Besprechung OLG Stuttgart v. 21. 8. 2024 – 20 U 30/24, ZRI 2024, 802 Bei der Entscheidung des OLG Stuttgart handelt es sich um die erste obergerichtliche Äußerung zu der auch unter Gerichten umstrittenen Frage, ob #StaRUG-Restrukturierungsverfahren durch die #Geschäftsleiter einer Gesellschaft ohne Rücksicht auf gesellschaftsrechtlich begründete Kompetenzen anderer Organe, namentlich der Gesellschafterversammlung, eingeleitet werden können. Das OLG bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen. Der nachfolgende Beitrag möchte verdeutlichen, dass die hierfür genannten Gründe nicht überzeugen. Zudem kam es in dem vom Senat entschiedenen Fall auf diese Rechtsfrage gar nicht an. Außerdem rekapituliert der Beitrag die Konsequenzen, die sich mit der regelmäßig erforderlichen Billigung der Verfahrenseinleitung durch die Gesellschafterversammlung in den unterschiedlichen Rechtsformen verbinden. Mehr lesen ▶ https://lnkd.in/eUM3MqJs Auch bei juris GmbH erhältlich ▶ https://lnkd.in/efAcjMFg #rws #rwsverlag #zri #gesellschaftsrecht #restrukturierung
Keine exklusive Geschäftsleiter-Kompetenz zur Einleitung eines StaRUG-Verfahrens
zri-online.de
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Erst heute angehört, da ich weder ein großer Fan von Podcasts noch von politischen Medien bin. Aber besser spät als nie, es lohnt sich. Denn Linda Poppenwimmer benennt zwei Punkte, die m.E. von viel allgemeinerer Bedeutung sind und sich eventuell auch für behavioral law Studien anbieten würden. Und zwar das #Mindset mit dem Recht gelebt & angewendet wird und der Faktor Mensch im Rechtssystem an sich. Mit welchem Mindset betrachtet man Sachverhalte, sieht man überall potentielle Täter und Straftaten oder nur die nüchternen Fakten? Deduktion versus Induktion? Poppenwimmers einfaches, aber aussagekräftiges Beispiel des Mannes mit der Bohrmaschine vor dem Baumarkt wirft zu Recht diese komplexen Fragen auf. Es ist wohl der Fluch eines jeden Berufs, immer nur die roten Fahnen des jeweiligen Berufsalltags zu sehen - bin ich ein Hammer, dann sieht alles wie ein Nagel aus; manche nennen das #confirmation bias. Und damit ist die Brücke zum Menschlichen geschlagen. Jeder von uns hat (Bauch-)Gefühle, Überzeugungen, Erfahrungen und manifestierte Weltbilder. Diese hinter sich zu lassen, gelingt den wenigsten und ist meines Erachtens auch nicht notwendig. Emotionalität im Strafrecht im Sinne von Empathie und Menschenkenntnis kann viel bewirken. Sie darf aber nicht unkontrolliert, ungeregelt oder gar willkürlich herrschen. Deshalb bedarf es nicht nur der Selbstkontrolle, sondern auch einer starken unabhängigen Kontrolle staatlichen Handelns. ("Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser") Abschließend zu meinem persönlichen Pet Peeve: "Es gibt keine Objektivität, nur Ausgewogenheit" #litigation #crisis #reputation #mytwocents My usual disclaimer: I don't post content that is affiliated in any way to my active clients or cases. That stuff is for amateures
Gemeinsam mit dem ehemaligen Abg.zNR RA Mag. Heribert Donnerbauer durfte ich im von Prof. Dr. Gerhard Jelinek moderierten 40. Podcast "Grundsatz" aktuelle Fragen zu Rechtsstaatlichkeit und Justiz diskutieren ⚖️ Einige der besprochenen Reformvorschläge finden sich auch bereits im aktuellen Initiativantrag zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 (4125/A) 💡 Vielen Dank an die Politische Akademie der Volkspartei, insbesondere Bettina Rausch-Amon, Christian Tesch und Laura Farley für diese spannende Chance und die tolle Organisation 🙏 https://lnkd.in/dyhpwKDV
Grundsatz #40: Der Rechtsstaat im Fokus: WKStA, Medien und Justizreform - mit Linda Poppenwimmer und Heribert Donnerbauer - Politische Akademie der Volkspartei
politische-akademie.at
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Heute sind die schriftlichen Entscheidungsgründe des BGH (II ZR 71/23) in der Causa Martin Kind vs. Hannover 96 GmbH veröffentlicht worden. Für meine Partien in der Neuauflage Noack/Servatius/Haas, GmbH-Kommentar (voraussichtlich Spätherbst 2024) kommt das Urteil gerade noch rechtzeitig. Soweit eine erste Durchsicht ergibt, muss nichts umgeschrieben werden. Der II. Zivilsenat weist darauf hin, dass Stimmbindungsverträge nicht zu den „tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts“ gehören und die schuldrechtliche Vereinbarung im Hannover 96-Fall „nicht mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden, weil ihr Gläubiger außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses steht“ (Rn. 21, 24). Daher keine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses. Mit Verlaub, das hätte man wissen können … . Warum dann doch ein Obsiegen des Klägers Martin Kind in den zwei Vorinstanzen? Es war wohl die „Gesamtbetrachtung“ der komplexen Verhältnisse, welche die Hannoveraner Gerichte zu ihren Urteilen veranlasst haben (dazu knapp der BGH Rn. 40). Dass Martin Kind von der Gesellschafterversammlung (Alleingesellschafter, mittelbar Hannover 96 e.V.) abberufen wurde, obwohl die Satzung der GmbH diese Befugnis allein dem Aufsichtsrat zuweist, kann vom Fremdgeschäftsführer mangels Anfechtungsbefugnis nicht geltend gemacht werden (Rn. 54); auch das ist nichts Neues. Zur ominösen Satzungsdurchbrechung: Hier macht der II. Zivilsenat erfreulich deutlich, dass die Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach Satzungslage nicht zuständige Gesellschafterversammlung keinen von der Satzung abweichenden rechtlichen (sic!) Zustand begründet (Leitsatz 2 und Rn. 46). So ist es, die ganze Verwirrung um die sog. zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung rührt daher, dass Sein und Sollen nicht unterschieden werden. Um mich mal selbst zu zitieren: „Künftige Mitglieder müssen nur davor geschützt werden, dass in Ges. ein normatives System gilt, das nicht verlautbart ist. Hingegen dürfen sie nicht erwarten, dass die dort herrschenden tatsächlichen Verhältnisse in jeder Hinsicht satzungskonform sind (zB dass nur ein GFührer amtiert, der Satzungskriterien erfüllt oder dass GFührer allein vom nach der Satzung zuständigen AR, nicht aber von GfterVers abberufen wurde)“ (§ 53 Rn. 47). Letzter Halbsatz soeben für die Neuauflage (s.o.) angefügt.
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juris.bundesgerichtshof.de
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Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 05.04.2024 (Az.: 13 UH 10/23) zu der in Deutschland umstritten Frage Stellung genommen, ob die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei einer grenzüberschreitenden Klage gegen Streitgenossen, die beide ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben, nach unionsrechtlichen Vorschriften oder nach nationalem Recht bestimmt wird. Möchten Sie mehr über diese Entscheidung erfahren? Dann lesen Sie doch den Artikel unserer Kollegin Caroline Havemann in unserem Blog. 👇 https://lnkd.in/dhUHqswF
Örtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Klage gegen inländische Streitgenossen
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Das Ende des Fremdbesitzverbots in Deutschland? Sicher eine zu weitreichende und verfrühte Aussage, da es ‚nur‘ die Stellungnahme des Generalanwalts ist und es alternative Lösungen geben könnte die das Verbot in Teilen aufrecht erhalten würden. Trotzdem kann man schon jetzt erkennen, dass die gegenwärtige Rechts- und Faktenlage nicht von Dauer sein wird. "Den in der BRAO vorgesehenen Beschränkungen der Beteiligung an Rechtsanwaltsgesellschaften, auf die sich die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen, fehlt es an der Kohärenz, die unverzichtbar ist, um die Vorgaben von Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 zu erfüllen, denn – sie schließen Angehörige anderer als der in der BRAO ausdrücklich aufgeführten Berufe von der Stellung als Gesellschafter aus, die die Kriterien erfüllen könnten, auf deren Grundlage die Beteiligung Angehöriger der aufgeführten Berufe gestattet wird; – sie verlangen allgemein und ohne nähere Konkretisierung, dass Rechtsanwälte und Angehörige anderer Berufe, die sich als Gesellschafter beteiligen dürfen, in der Gesellschaft beruflich tätig sind; – sie lassen zu, dass Personen, die keine Rechtsanwälte sind, einen Prozentsatz des Kapitals und der Stimmrechte halten, der ausreicht, um diesen Personen einen bedeutenden unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss, der die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte bei der Verteidigung ihrer Mandanten gefährden kann, auf die Bildung des Willens der Gesellschaft zu gewähren." Es fehlt schlicht und einfach ‚an Kohärenz‘……. An Allen Ecken und Enden. Seien wir gespannt wie es weiter geht. Prof. Dr. Volker Römermann, CSP Markus Hartung Renko Dirksen Anahita Thoms Dr. Julia Wulff Prof. Dr. Florian Elert Richard Susskind Daniel Susskind Roland Vogl Annahita Esmailzadeh Frank Dopheide #Fremdbesitzverbot #EuGH
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In der aktuellen Ausgabe der WuB besprechen mein Kollege Felix Denkinger und ich eine Entscheidung des OLG Frankfurt zu § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG. In dieser Entscheidung befasst sich das OLG mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand einer Aktiengesellschaft befugt ist, ein formell ordnungsgemäßes Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG mit der Begründung zurückzuweisen, der überobligatorisch beigefügte Beschlussvorschlag lasse erkennen, dass das Verlangen auf die Fassung eines gesetzes- und satzungswidrigen Beschlusses gerichtet sei. Im Anschluss an eine Entscheidung des OLG Karlsruhe kommt das OLG Frankfurt zu dem Ergebnis, dass eine Zurückweisungsbefugnis des Vorstandes unter diesem Gesichtspunkt nur dann bestehe, wenn der mit dem Verlangen unterbreitete Beschlussvorschlag als Anhaltspunkt dafür gesehen werden könne, dass in der einzuberufenden Hauptversammlung ein Gegenstand beraten werden solle, bei dem die Fassung eines rechtmäßigen Beschlusses keinesfalls in Betracht komme. Felix Denkinger und ich meinen: richtig entschieden! Nach der Konzeption des Gesetzes hat die Rechtmäßigkeitskontrolle von Hauptversammlungsbeschlüssen im nachgelagerten Beschlussmängelverfahren zu erfolgen. Der Vorstand ist hier im Interesse einer objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 245 Satz 1 Nr. 5 AktG anfechtungsbefugt. Eine Befugnis des Vorstandes, eine Beschlussfassung der Hauptversammlung bereits vorab wegen (angeblicher) Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zu unterbinden, kommt daher allenfalls ausnahmsweise in Betracht. #YPOG #ShareholderActivism #Aktienrecht
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Sichere Geschäfte ohne Risiko: #Banksicherheiten im internationalen Handelsverkehr ✈ #Banksicherheiten auf erstes Anfordern sind im nationalen und internationalen Handel nicht mehr wegzudenken. Weshalb sie für den Handelsverkehr so wichtig sind, worauf es im Rahmen der Vertragsgestaltung und im Streitfall ankommt, beleuchten meine Kollegen Stephan Bausch, Stephanie Q. und ich in unserem aktuellen Beitrag für das Online-Magazin #DisputeResolution (Ausgabe 04/2024). ➡ Lesen Sie jetzt den vollständigen Beitrag unter https://lnkd.in/eACHFu_7 #Banksicherheiten #Bankgarantien #Bankbürgschaften #InternationalerHandel #Rechtsschutz #Werweißwas #Luther
📣Die aktuelle Ausgabe unseres Online-Magazins #DisputeResolution ist gerade erschienen: https://lnkd.in/eACHFu_7 Freuen Sie sich auf folgende Beiträge: 🔹#DIS: Ergänzende Regeln für Streitverkündungen | Dr. Ramona Schardt, LL.M. (UVA) 🔹#Banksicherheiten „auf erstes Anfordern“ | Dr. Stephan Bausch, Stephanie Q.uaß & Iman Bayrouti 🔹 Das neue #Leitentscheidungsverfahren vor dem BGH | Isabelle Hörner 🔹 10-jähriges Jubiläum der #EUCON-Gütestelle | Dr. Ulrich Hagel & Stefan Neuenhahn 🔹 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer #Schiedssprüche | Felix Prozorov-Bastians & Markus Putz Bleiben Sie auf dem Laufenden über #Schiedsverfahrensrecht und abonnieren Sie den kostenlosen Newsletter: https://lnkd.in/eDYRt-2i
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EuGH: Keine allgemeine Anwendung nationalen Rechts auf in anderem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft Unser Rechtsanwalt Dr. Simon Bahlinger bespricht in der neusten Ausgabe der #NZG das #EuGH-Urteil vom 25.4.2024 – C-276/22 (Edil Work 2) zur Anwendung nationalen Rechts auf eine Auslandsgesellschaft mit effektivem Verwaltungssitz im Inland. Anknüpfend an die berühmte Rechtsprechung Centros, Überseering und Inspire Art stärkt der EuGH die Rechtswahlfreiheit der Gesellschafter. Für die Praxis bedeutet dies, dass Durchbrechungen der Gründungstheorie künftig nur in sehr begrenztem Umfang möglich sein werden. Jede Unterwerfung ausländischer Gesellschaften unter eine Norm des inländischen Gesellschaftsrechts muss aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Dies betrifft u.a. auch Vorschriften mit gesellschaftspolitischer Stoßrichtung wie die unternehmerische Mitbestimmung oder die Geschlechterquote.
In heute erschienenen Heft 20 der NZG... mahnt Carsten Laschet von Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB | FGvW im Editorial, die Gefahr von Hochwasser als Compliance-Risiko zu berücksichtigen, und zwar auf mehreren Ebenen. Jan Lieder von der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg betrachtet die österreichische Flexible Kapitalgesellschaft, die sich in wesentlichen Punkten von der österreichischen GmbH unterscheidet. Aus deutscher Perspektive stellt sich die Frage, ob einzelne Neuerungen auch ins deutsche Recht übernommen werden sollten. In seinem Beitrag verneint der Autor diese Frage mit Nachdruck und unter besonderer Berücksichtigung der privaten Anwaltsurkunde sowie der Unternehmenswertanteile. Dr. Manuel Seidel, LL.M. von Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH widmet sich der grenzüberschreitenden Verschmelzung einer Gesellschaft, die aufsichtsrechtlich als Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eingestuft wird. Diese in der Praxis seltene Konstellation konfrontiert den Rechtsanwender mit rechtlichen Fragestellungen, deren Antworten ganz wesentlich von der aufsichtsrechtlichen Einordnung der zu verschmelzenden Gesellschaften bestimmt sind. Von dieser Einordnung hängt ua ab, ob eine grenzüberschreitende Verschmelzung gem. §§ 305 ff. UmwG zulässig ist. Der Beitrag beleuchtet diese zentralen Fragen im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des § 306 II 1 Nr. 2 UmwG. Christoph Tamcke und Clemens Dembinski von Linklaters Germany besprechen ein Urteil des Oberlandesgericht München zur Vertreterhaftung bei M&A-Transaktionen, Thomas M. J. Möllers und Christian Kolbe von der Universität Augsburg kommentieren die BGH-Entscheidung zur Schätzung des Unternehmenswerts und des Werts der Beteiligung eines außenstehenden Aktionärs anhand des Börsenwerts der Gesellschaft und Dr. Simon Bahlinger von BENDER HARRER KREVET Rechtsanwälte bespricht in seiner Anmerkung eine EuGH-Entscheidung zur Anwendung nationalen Rechts auf in anderem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft. Das vollständige Inhaltsverzeichnis ist hier abrufbar: https://lnkd.in/det9r-Te Verlag C.H.BECK oHG #NZG
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Markus Lieberknechts Fazit in dem in der ZIP 2024 Heft 25-26 (S. 1421, 1427) erschienenen Aufsatz zu dem vom Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinienentwurf zur Regulierung der Prozessfinanzierung kann ich nur zustimmen: [Prof. Dr. Markus Lieberknecht, LL.M. (Harvard), ist Inhaber der Juniorprofessur für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht im digitalen Wandel an der Universität Osnabrück. Herrn RA Dr. Timon Boerner wird von ihm für hilfreiche Anmerkungen gedankt.] "VIII. Fazit Der RL-E würde im gesamten Geschäftsfeld der Prozessfinanzierung – und beileibe nicht nur bei Beteiligung strukturell schwacher Parteien – die Vertragsfreiheit massiv beschneiden. [Fn. 86] Er zeugt von einem schwer nachvollziehbaren Misstrauen gegen grundlegende marktwirtschaftliche Mechanismen und behandelt TPLF in weiten Teilen wie eine Leistung der Daseinsfürsorge. Diese Vorstellung trifft jedoch nicht zu – und wenn sie es täte, wäre die richtige Reaktion darauf nicht die strikte Regulierung von Drittfinanzierungen, sondern ein massiver Ausbau der Prozesskostenhilfe. [Fn. 87] Im Ergebnis nützt der Ansatz des RL-E noch nicht einmal den rechtsuchenden Parteien, deren Interessen er – zumindest vorgeblich – priorisiert. Denn er hätte zur Folge, dass sich die von diesen benötigte Leistung massiv verteuern müsste, dies aber nicht darf und in der Folge vielfach gar nicht mehr zu wirtschaftlichen Bedingungen angeboten werden könnte. [Fn. 88] Die faktische Trockenlegung eines etablierten Geschäftsmodells darf Regulierung aber nur insoweit in Kauf nehmen, als der Markt versagt und/oder die betreffende Praxis negative Externalitäten generiert. Dafür gibt es bei TPLF keine belastbaren Anhaltspunkte. [Fn. 89] Im Gegenteil: Drittfinanzierung ist aus rechtsökonomischer Sicht erwünscht, um das Marktversagen in anderen Bereichen zu korrigieren, in denen bestehende Ansprüche ansonsten aus rationalem Desinteresse nicht geltend gemacht werden. [Fn. 90] Die Verfügbarkeit von TPLF entscheidet gerade bei Kollektivverfahren regelmäßig darüber, ob überhaupt eine Klage zustande kommt. [Fn. 91] Dieser Umstand müsste eigentlich gerade auf Unionsebene Beachtung finden, denn das Unionsrecht profitiert in besonderer Weise davon, dass TPLF dem private enforcement regulatorischer Ziele zusätzlichen Schub verleiht. Der Beitrag, den TPLF zum access to justice Rechtsuchender leisten kann, und die legitime Profitorientierung der Finanzierer finden im RL-E aber nur in Form von Lippenbekenntnissen in den Erwägungsgründen Berücksichtigung, [Fn. 92] nicht in Form von ausbalancierten Regelungsvorschlägen für eine rationale Dispute Governance. Es bleibt somit zu hoffen, dass der RL-E nicht den Referenzrahmen für weitere Regulierungsbestrebungen bilden wird, sondern der europäische Gesetzgeber insoweit komplett neu ansetzt." [Fußnoten im ersten Kommentar]
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