Beitrag von Roman Haller

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Expert in Austrian and European VAT Law

Spannendes VwGH zur Kammerumlage 1: Bei USt-Organschaften führt zwar der Organträger die KU für alle Organgesellschaften ab. Die Berechnung der KU hat jedoch gesondert pro Gesellschaft zu erfolgen. Eine Zusammenrechnung der BMGL aller Gesellschaften und darauf die Anwendung des degressiven KU-Tarifs ist also nicht möglich. Ceteris paribus ist die KU 1 daher mit oder ohne Organschaft gleich hoch. Aber: Die Organschaft bleibt weiterhin vorteilhaft, weil Innenumsätze nicht steuerbar sind und damit auch nicht zur BMGL der KU zählen. #vat #bdo

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