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Urlaub bei Aushilfen Diese Frage wird sehr häufig gestellt und viele Unternehmen gehen hier nicht korrekt vor. Deshalb gehen wir dieser Frage auf die Spur und klären auf. Es ist definitiv wichtig, auch bei geringfügiger Beschäftigung an Urlaub zu denken. Einige Unternehmen gewähren ihren Minijobbern jedoch keinen Urlaub, was auf jeden Fall das falsche Vorgehen ist. Die Idee, Urlaub durch höhere Vergütung abzugelten, ist zwar nachvollziehbar, jedoch aufgrund des fehlenden Erholungszwecks nicht Sinn der Sache. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaub als tatsächliche Freizeit genommen werden muss, da auch eine (Teil-)Auszahlung den Erholungszweck konterkariert. In der Praxis bedeutet dies, dass eine zusätzliche Vergütung nicht die Gewährung des Urlaubs verhindert, selbst wenn vorher eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Wenn die erbrachten Arbeitstunden unregelmäßig sind, muss ein Durchschnitt für den Urlaubsanspruch berechnet und festgelegt werden. Dabei gilt, dass die Person mindestens so viele Urlaubstage erhalten sollte, um vier Wochen am Stück frei nehmen zu können. Es ist wichtig, die vereinbarten Einsatzzeiten zu berücksichtigen und bei Änderungen gegebenenfalls die Anzahl der Urlaubstage im Laufe des Jahres anzupassen. Es ist ratsam, zunächst mit weniger Arbeitstagen zu rechnen und die Urlaubstage bei Bedarf aufzustocken, anstatt eine höhere Zahl zu nennen und dann nach unten korrigieren zu müssen. Dies führt definitiv zu Konflikten. Auch der Mindestlohn muss hier zwingend beachtet werden, da unregelmäßige Vergütungen zu Bußgeldern führen können.

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