Die Anwaltschaft in Deutschland ist überdurchschnittlich reguliert. Das befindet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in ihrem Wettbewerbsfähigkeitsbericht zu Deutschland für das Jahr 2023. Insgesamt gibt es für die Wettbewerbsfreundlichkeit des deutschen Anwaltsmarktes nur Platz 23 von 38 OECD-Mitgliedstaaten. Mit anderen Worten: Ein weiteres Armutszeugnis für den deutschen Staat, aber auch DAV und BRAK nehmen das offenbar - wie so viele Überregulierungen - klaglos hin…
Beitrag von Ulrich Christian Mettler
Relevantere Beiträge
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In der neusten Ausgabe der #NZG bespreche ich das #EuGH-Urteil vom 25.4.2024 – C-276/22 (Edil Work 2) zur Anwendung nationalen Gesellschaftsrechts auf eine Auslandsgesellschaft mit effektivem Verwaltungssitz im Inland. Anknüpfend an die berühmte Rechtsprechung Centros, Überseering und Inspire Art stärkt der EuGH erneut die Rechtswahlfreiheit der Gesellschafter. Für die Praxis bedeutet dies, dass Durchbrechungen der sog. “europarechtlichen Gründungstheorie” künftig nur in sehr begrenztem Umfang möglich sein werden.
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Blogbeitrag von Dr. Rebecca Schäffer, Dr. Wolfgang Kräber und Victor E. Kuhl Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-652/22 war gerade in Deutschland mit Spannung erwartet worden. Hatte doch ein kroatisches Gericht den EuGH gebeten, die auch hierzulande höchst umstrittene Frage zu beantworten, ob es das EU-Vergaberecht zulässt, dass der Auftraggeber nachträglich zusätzliche Unterlagen zum Beleg der Eignung (etwa zusätzliche Referenzen) von einem Bieter anfordert, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren und die Tatsachen belegen, die der Bieter im ursprünglichen Angebot nicht angeführt hatte. Mit seinem nun in der Rechtssache ergangenen Urteil vom 22.10.2024 hat der EuGH diese Frage allerdings (leider) gar nicht beantwortet und dafür einen anderen Paukenschlag gesetzt: Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten, wie der Türkei, mit denen die EU keine internationale Übereinkunft zum wechselseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, können sich nicht auf die Vorschriften des EU-Vergaberechts und auch nicht auf die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vergaberechtsvorschriften berufen. Insofern können sie sich auch nicht mit Rechtsmitteln gegen eine (vermeintlich) unzulässige Nachforderung von Unterlagen bei Bietern aus einem EU-Mitgliedstaat wehren... Den vollständigen Blogbeitrag finden Sie hier https://lnkd.in/e4YgizPm #avocadolaw #Vergaberecht #Sektorenauftraggeber #GPA #Marktöffnung #Beschaffung #EuGH
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Neues aus #Saarheim: Zum Kommunalrecht (mit Bezügen zum Verwaltungsprozessrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht) empfehlen wir diese Woche die Bearbeitung dieses (schweren) Falles zur wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen. Sauna https://lnkd.in/eChE7Y6g Der Fall entspricht wegen der nicht so häufigen prozessualen Konstellation mit auf den Grenzen des öffentlichen Rechts zum privaten Wettbewerbsrecht liegenden Problemen einer eher schweren Klausur auf Examensniveau. Die Bewältigung der angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Probleme gehört jedoch wohl noch zu den Kenntnissen, die im Pflichtfach Staats- und Verwaltungsrecht verlangt werden können, obwohl man darüber streiten könnte. Eine wirkliche Aktualisierungsnotwendigkeit bestand - abgesehen von den Notwendigkeit, einige Links zu reparieren – nicht. German University of Administrative Sciences Speyer
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📢 Neuer Beitrag: Im aktuellen JUVE Handbuch Österreich 2024/2025 schreiben Philipp Strasser, Jan Philipp Meyer und Alice An zur kürzlich in Österreich umgesetzten Verbandsklagen-RL [Richtlinie (EU) 2020/1828]. Diese stärkt Verbraucherrechte und ermöglicht es „Qualifizierten Einrichtungen“, Klagen gegen Unternehmen zu bündeln. Das Thema ist besonders relevant für EU-weit tätige Unternehmen in den Bereichen Konsumgüter und Finanzen. Während die Bündelung von Ansprüchen Prozesse effizienter gestalten und Massenklagen verhindern könnte, steigt auch für Unternehmen das Risiko, sich bald häufiger in großen und eventuell kostenintensiven Verfahren mit ungewünschter medialer Aufmerksamkeit wiederzufinden. 👉🏼 Find out more: https://lnkd.in/d8fMBYE6 #shm #beitrag #EU #verbandsklage #sammelklagen #news #austria #juve
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Aus der Buchreihe «𝗔𝗯𝗵𝗮𝗻𝗱𝗹𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝘇𝘂𝗺 𝗨𝗿𝗵𝗲𝗯𝗲𝗿- 𝘂𝗻𝗱 𝗞𝗼𝗺𝗺𝘂𝗻𝗶𝗸𝗮𝘁𝗶𝗼𝗻𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁» präsentieren wir Ihnen das Werk 📖 => «𝗗𝗮𝘀 𝗞𝗼𝗹𝗹𝗶𝘀𝗶𝗼𝗻𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁 𝗱𝗲𝗿 𝗸𝗼𝗹𝗹𝗲𝗸𝘁𝗶𝘃𝗲𝗻 𝗥𝗲𝗰𝗵𝘁𝗲𝘄𝗮𝗵𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝘂𝗻𝗴» Herausgeber => Moritz Sutterer Gegenstand der Arbeit ist die Entwicklung eines kollisionsrechtlichen Konzepts für grenzüberschreitendes Handeln von Verwertungsgesellschaften (VGs). Trotz bewusster Förderung der Europäisierung von VGs und einer zunehmenden Internationalisierung ihrer Tätigkeit blieb diese Frage bislang unbeachtet. Die Arbeit befasst sich mit der Problematik zunächst auf Ebene des Internationalen Privatrechts (IPR), um sodann Besonderheiten für VGs im EU-Binnenmarkt herauszuarbeiten. Entwickelt wurde das Kollisionsrecht auf Grundlage eines funktionsbasierten Ansatzes sowie aus den systematischen Zusammenhängen innerhalb der Querschnittsmaterie «Verwertungsgesellschaftsrecht». Es ist insoweit verallgemeinerbar und überall dort gültig, wo die Funktionsbezüge des Verwertungsgesellschaftsrechts in entsprechender Form bestehen. Das Buch finden Sie in unserem Webshop => https://lnkd.in/d9upTzw9 #Verwertungsgesellschaften #Privatrecht #EURecht #Rechtswissenschaft
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Danke an Erich Bürgler für das Porträt in BILANZ Wirtschaftsmagazin. Eine Schwächung des Schweizer #Kartellgesetzes wäre aus vier Gründen verhängnisvoll: 1. Sie würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen und die Verfahren verlängern. 2. Sie ginge auf Kosten von KMUs, Konsumenten und Steuerzahlern. 3. Sie würde die Kooperationsabkommen mit der EU und mit Deutschland gefährden und wohl auch die OECD - OCDE auf den Plan rufen. 4. Sie liefe den Entwicklungen in Deutschland, Grossbritannien und Österreich entgegen. Statt einer Schwächung sollte man darüber nachdenken, Kartellisten, welche die öffentliche Hand schädigen, strafrechtlichen Sanktionen, Berufsverboten, und Ausschlüssen von künftigen Vergabeverfahren zu unterwerfen. Grossbritannien, ein Land mit langer liberaler Tradition, hat das in Europa vorgemacht. Dort können bei Submissionsabsprachen zu Lasten der öffentlichen Hand u.a. Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren verhängt werden.
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Auch wenn der parlamentarische Beratungsprozess noch nicht beendet ist, so wird es doch zunehmend wahrscheinlicher, dass die angedachte Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts (zunächst) dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer fällt. Wie es für dieses Projekt nach den Bundestagswahlen weitergeht, hängt stark von den sich dann ergebenden Mehrheiten und deren Prioritäten ab. Dass die Modernisierung (wohl) nicht kommt, ist mit Blick auf einige Punkte des Vorhabens bedauerlich. Das gilt v.a. für die Kompetenzerstreckung auf ausländische Schiedsverfahren nach §1025(2) RegE-ZPO; die Kompetenzerweiterung nach §1032(2)(2); die Anpassungen und Konkretisierungen in §1041; die Klarstellung zum Sondervotum durch §1054a; oder dass die vorgesehene Verzahnung mit den Commercial Courts nach §1063a nicht so ohne Weiteres umgesetzt werden kann. Neben diesen Einzelmaßnahmen war der Entwurf vor allem von dem Wunsch getragen, das deutsche #Schiedsverfahren fit zu machen für den #digitalisierten #Wirtschaftsverkehr. Darauf zielten die Einführung der #Formfreiheit der #Schiedsvereinbarung, die Regelungen zur mündlichen Verhandlung per #Videokonferenz und nicht zuletzt der #elektronische #Schiedsspruch ab. Angesichts einer allgemein beklagten Rückständigkeit Deutschlands im Bereich #Digitales könnte man es besonders bedauern, dass auch diese Neuerungen vorerst nicht umgesetzt werden. Das würde die Bedeutung des Gesetzesvorhabens aber überbewerten: ▶️ Schon nach geltendem deutschem Recht können #Schiedsvereinbarungen auf modernem Kommunikationsweg, insbesondere per einfacher (!) #Email, abgeschlossen werden (OLG Celle, 8 Sch 1/18; für eingescannte Unterschrift OLG Stuttgart, 1 SchH 1/15). Ein solcher Abschluss genügt laut UNCITRAL auch für die Zwecke des Art. II UNÜ (auch hierzu OLG Celle, 8 Sch 1/18; OLG Stuttgart, 1 SchH 1/15); im Einzelfall mag die Meistbegünstigung des Art. VII helfen. ▶️ #Mündliche #Verhandlungen per #Videokonferenz sind längst gang und gäbe (zuletzt BayObLG, Beschl. 7.11.24, 102 SchH 135/24e) und begründen per se keinen Verfahrensverstoß oder Ablehnungsgrund (BayObLG, Beschl 26.6. 24, 101 Sch 116/23e; österr. OGH, 23.7.20, 18ONc 3/20s). Der Mehrwert der Neuregelung des § 1047(2) bestand daher darin, dass das Schiedsgericht eine VK auch ohne, nicht aber gegen den übereinstimmenden Willen der Parteien verfügen kann. Letzteres ist selbstverständlich (§1042(3) und (4)ZPO). Ersteres ist mE praxisfern, weil ein umsichtiges Schiedsgericht immer bemüht ist, für dieses Vorgehen alle Parteien zu gewinnen. ▶️ Bleibt der #elektronische #Schiedsspruch: Ob hierfür wirklich ein praktischer Bedarf besteht, ist ebenso unklar wie ob dies nicht an den Bedürfnissen des digitalen Rechtsverkehrs vorbeigeht. #Takeaway: Das Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts wird noch auf sich warten lassen müssen. Die Auswirkungen dessen darauf, ob das deutsche Schiedsrecht den Anforderungen der Digitalisierung genügt, sind aber überschaubar.
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Eine (rechtlich wie geopolitisch) wirklich spannende Entscheidung des #EuGH, die die bisher in Deutschland vorherrschende Lesart von § 97 GWB, nach der sich #Bieter aus Deutschland, aus EU-Staaten und auch aus Nicht-EU-Staaten unterschiedslos auf die drittschützenden Vorschriften des Vergaberechts aus Teil 4 des GWB sowie aus der VgV und VOB/A-EU berufen konnten, über den Haufen wirft. Öffentliche Auftraggeber können (und müssen) bis auf Weiteres selbst entscheiden, wie sie mit Angeboten aus Drittländern umgehen. Fluch oder Segen?
Blogbeitrag von Dr. Rebecca Schäffer, Dr. Wolfgang Kräber und Victor E. Kuhl Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-652/22 war gerade in Deutschland mit Spannung erwartet worden. Hatte doch ein kroatisches Gericht den EuGH gebeten, die auch hierzulande höchst umstrittene Frage zu beantworten, ob es das EU-Vergaberecht zulässt, dass der Auftraggeber nachträglich zusätzliche Unterlagen zum Beleg der Eignung (etwa zusätzliche Referenzen) von einem Bieter anfordert, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren und die Tatsachen belegen, die der Bieter im ursprünglichen Angebot nicht angeführt hatte. Mit seinem nun in der Rechtssache ergangenen Urteil vom 22.10.2024 hat der EuGH diese Frage allerdings (leider) gar nicht beantwortet und dafür einen anderen Paukenschlag gesetzt: Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten, wie der Türkei, mit denen die EU keine internationale Übereinkunft zum wechselseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, können sich nicht auf die Vorschriften des EU-Vergaberechts und auch nicht auf die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vergaberechtsvorschriften berufen. Insofern können sie sich auch nicht mit Rechtsmitteln gegen eine (vermeintlich) unzulässige Nachforderung von Unterlagen bei Bietern aus einem EU-Mitgliedstaat wehren... Den vollständigen Blogbeitrag finden Sie hier https://lnkd.in/e4YgizPm #avocadolaw #Vergaberecht #Sektorenauftraggeber #GPA #Marktöffnung #Beschaffung #EuGH
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***Der Berg hat gekreißt - Verbandsklage NEU*** Trommelwirbel für einen Ministerialentwurf zur überfälligen Umsetzung der Verbandsklagen-RL. Wenn der Entwurf so beschlossen wird, lässt sich sagen: Das Ergebnis des jahrelangen Ringens ist eine eng an die RL angelehnte Umsetzung, die das in Misskredit gebrachte "Gold Plating" weitgehend meidet wie der Teufel das Weihwasser. Allerdings geht der Gesetzgeber insofern über den europäischen Mindeststandard hinaus, als der kollektive Rechtsschutz nicht nur bei Verstößen gegen Unionsrecht (Art 2 Abs 1 RL 2020/1828) vorgesehen wird. Der politische Kompromiss einer engen Umsetzung der RL hat jedenfalls den Vorteil, dass er sich in das bestehende Zivilprozessrecht mühelos einpasst. Umlernen wird man im kollektiven Rechtsschutz also eher nicht müssen. Eine erste Einordnung findet sich in Editorial 8 der #ÖJZ. Auch die ersten Fachtagungen wurden bereits angekündigt: - 12. 6. in der Wirtschaftskammer Österreich (https://lnkd.in/gqz3kFCr) - 23. 9. beim traditionellen Forum Zivilrecht in Mondsee (https://lnkd.in/gESb6ucZ) - 15. 10. bei einer von den beiden Wiener Rechtswissenschaftlichen Fakultäten organisierten Tagung (https://lnkd.in/gJrgdUDd). Wie immer: Ed8 gibt es frei hier (https://lnkd.in/gGMfVUPE), die neue #ÖJZ ab sofort bei MANZ Verlag in der RDB und auch schon in der Post.
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Jean-Daniel Gerber hat recht. ✅ Ein erweitertes Freihandelsabkommen mit der EU wäre definitiv kein gleichwertiger Ersatz für die #Bilateralen. 🚫🤝 👉 Die Schweiz profitiert von allen Ländern am meisten vom europäischen Binnenmarkt – und das als Nicht-EU-Mitglied! 👉 Schweizer Firmen profitieren von gleich langen Spiessen in diesem Markt. Es gelten die gleichen Regeln für alle. 👉 Man stelle sich vor, Liechtenstein, das voll in den Binnenmarkt der Schweiz integriert ist, würde unserem Bundesgericht das Recht absprechen, das schweizerische Binnenmarktrecht zu interpretieren. 👉 Eine dynamische Rechtsübernahme mit Konsultationsrechten und geregelter Streitschlichtung ist für die Schweiz vorteilhafter als ein autonomer Nachvollzug von EU-Recht, der bereits heute Tatsache ist. 👉 Gemäss den Sondierungsgesprächen sind bei den Bilateralen III unzählige Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme vorgesehen. 👉 Die Briten und vor allem die dortigen Unternehmen erfahren gegenwärtig schmerzlich, was es heisst, nicht mehr in den EU-Binnenmarkt eingegliedert zu sein. Sie haben den uneingeschränkten Zugang zu den Märkten der EU-Mitgliedstaaten sowohl für Waren als auch Dienstleistungen verloren. Dank den #Bilateralen können wir unsere Souveränität, unsere direkte Demokratie und unseren Föderalismus bewahren und dennoch von den wirtschaftlichen Vorteilen des europäischen Binnenmarkts profitieren. 🌍📈Eine gleichwertige Alternative ist weit und breit nicht in Sicht. #Europapolitik economiesuisse stark+vernetzt – Für eine konstruktive Europapolitik Nicola Sollberger Michelle Fund https://lnkd.in/erzYWZBa
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