Beitrag von Uta Behrens

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Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht | rechtliche Beratung und Vertretung für Arbeitgeber | bundesweit | digital

🌅 Home-Office – Frei an Allerheiligen oder nicht? Heilige Drei Könige am 6. Januar, internationaler Frauentag am 8. März, Fronleichnam, Augsburger Friedensfest, Mariä Himmelfahrt, Weltkindertag, Reformationstag, Allerheiligen und Buß- und Bettag haben eines gemeinsam: sie sind keine bundeseinheitlichen Feiertage. Entsprechend der Anzahl der Tage kommt es auch nicht selten vor, dass mich Mandanten fragen, ob der Mitarbeiter im Home-Office nun frei hat oder nicht. Ist das denn so wichtig? Nun, es gilt ein Beschäftigungsverbot an Feiertagen, welches bußgeldbewährt ist. Ausgenommen sind nur wenige Branchen. Auch Mitarbeitende finden es meist wichtig, ob sie mit ihren Nachbarn den Feiertag begehen können oder nicht. ➡️ Die einfache Antwort lautet: der Arbeitsort ist maßgeblich. ❓ Was ist nun der Arbeitsort, wenn der Betrieb in Mainhausen in Hessen liegt und der Mitarbeiter an Allerheiligen in Aschaffenburg im Home-Office verweilt? Oder der Betrieb befindet sich in Hamburg, es werden aber deutschlandweit Mitarbeiter im Home-Office beschäftigt? ✔️ Die Gerichte haben sich bislang kaum damit beschäftigt. Nachvollziehbar ist aber sicher: - bei dauerhaftem Home-Office gelten die Feiertage, die für den Wohnort der Mitarbeiterin maßgeblich sind - bei unregelmäßigem Home-Office und Betriebsstätte im benachbarten Bundesland kann der Arbeitgeber festlegen, wo der Mitarbeiter an dem bestimmten Tag arbeitet (in dem Fall oben, also an Allerheiligen in Hessen), so dass der Mitarbeiter keinen Feiertag hat ❓ Wie ist es aber, wenn die Mitarbeiterin teils im Home-Office und teils auf verschiedenen Baustellen im Bundesgebiet arbeitet? Wenn Mitarbeiter mobil arbeiten und frei wählen, wo sie sich aufhalten? 🤷♂️Wie ist es in ihrem Unternehmen geregelt? #HomeOffice #Arbeitszeit #Arbeitsort

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