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#Überlassung von #Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig?: Die Vermietung von #Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 S. 1a UstG steuerfrei, wenn neben der bloßen #Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Der Beitrag Überlassung von Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig? erschien zuerst bei Vereinfacher.

Überlassung von Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig? | Vereinfacher

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