Beitrag von BeschaffungsDialog

Das Herz des Fachanwaltes für Vergaberecht jubiliert, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf die wunderschöne Formulierung verwendet, „ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankommt, ist vorliegend vergaberechtlich zu kritisieren ...“. Was das Oberlandesgericht auf dem Herzen hat und warum die Entscheidung zwei schallende Ohrfeigen für den Landesbetrieb Straßenbau NRW enthält, erfährst du im Podcast (Link im ersten Kommentar). An dieser Stelle nur der kurze Hinweis: Das OLG ändert die Rechtsprechung der Vergabekammer des Bundes zur Gesamtlosvergabe und stellt kar: Zeitersparnis als wirtschaftlicher Grund setzt voraus, dass die Zeitersparnis kausal mit wirtschaftlichen Vorteilen für den öffentlichen Auftraggeber verbunden ist. Die Vorteile, die Dritten entstehen, sind unbeachtlich. Denn der Zweck der Möglichkeit, eine Ausnahme vom Grundsatz der Losaufteilung zu machen, ist es, dass der öffentliche Auftraggeber als Nachfrager nicht zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung verpflichtet werden soll.

Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen

Themen ansehen