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FORIS Vorratsgesellschaften: Customer Relations, Service Development, General Management

Mehr Freiheit durch das MoPeG durch Trennung Verwaltungssitz vom Vertrags-/Satzungssitz! Die FORIS AG kann nun einfacher mehrere Standorte für vorgegründete GmbH & Co. KG anbieten. So kann aktuell aus drei Standorten ausgewählt werden: Düsseldorf, Köln und Frankfurt. Hintergrund ist das am 01.01.2024 in Kraft getretene Personen­gesellschafts­rechtsmodernisierungs­gesetz – MoPeG. „Wie bei juristischen Personen bereits seit Jahren gesetzlich anerkannt, können in Zukunft eingetragene GbRs einen vom inländischen Vertragssitz (wie von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt) abweichenden inländischen oder – vorbehaltlich der Anerkennung im Zuzugsstaat – ausländischen Verwaltungssitz haben. Diese Neuregelung gilt aufgrund der Verweisung auch für andere Personen(-handels-)gesellschaften (OHG, KG). Sie hat gerade für die GmbH & Co. KG besondere Bedeutung, da bisher der Verwaltungssitz der Komplementärgesellschaft als Sitz der KG angesehen wurde, der bisher nicht im Ausland gelegen sein durfte. Der Gesetzgeber folgt insoweit nunmehr der Gründungstheorie.“ [1] Noch allgemeiner: „Im Einzelnen sind im Gesellschaftsrecht die folgenden Begrifflichkeiten zu unterschei­den: Verwaltungssitz Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (kann auch im Ausland liegen) Nicht mehr im Gesetz geregelt Relevant zum Beispiel für Besteuerung und Gewerbemeldung der  Gesellschaft Satzungssitz: Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt Ist entscheidend für die Zuständigkeit des Registergerichts Gilt für GmbHs und AGs, geregelt in § 4a GmbHG, § 5 AktG Inländische Geschäftsanschrift: Anschrift, unter der die Gesellschaft erreichbar ist (muss nicht zwingend eine Betriebsstätte sein), ist zwingend beim Handelsregister anzumelden Kann am Ort des Verwaltungs- oder Satzungssitzes sein, dies ist aber nicht zwingend Gilt für GmbHs, AGs und Zweigniederlassungen, geregelt in § 8 Absatz 4 GmbHG, § 37 Absatz 3 Nr. 1 AktG, § 13 Absatz 1 HGB Empfangsbevollmächtigter: Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigt ist Die Eintragung im Handelsregister ist keine Pflicht, sondern eine Möglichkeit Gilt für GmbHs, AGs und Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, geregelt in § 10 Absatz 2 S. 2 GmbHG, § 39 Absatz 1 S. 2 AktG, § 13e Absatz 2 S. 3 HGB [2]   Quellen: [1] Deloitte Legal Deutschland:  MoPeG | Reform des Personengesellschaftsrechts | Deloitte Legal Deutschland [2] IHK Köln:  Satzungs-, Verwaltungssitz und Geschäftsadresse von Kapitalgesellschaften - IHK Köln #Vorratsgesellschaften – sind schneller: https://lnkd.in/eKDKzkFU #Foris – sofort verfügbar: https://lnkd.in/e9juPWte #Transparenzregister – einfach mit FORIS und auch für eGbR: https://lnkd.in/dXPRuNFJ

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