Ab 2021: 1 Jahr Abschreibung von Hard- & Software. Wie man nun dreifach profitieren kann.

Ab 2021: 1 Jahr Abschreibung von Hard- & Software. Wie man nun dreifach profitieren kann.

Gerade ab dem Jahr 2021 lohnt es sich dreifach in neue Hardware zu investieren:

  • Verkürzte Abschreibung auf 1 Jahr mit Steuerspareffekt
  • Erhöhung der Motivation und Effizienz Ihrer Mitarbeiter
  • Rückerstattung für gebrauchte IT Geräte

Die Abschreibung wurde deutlich vereinfacht und verkürzt. Zusätzlich kann durch Wiedervermarktung der nicht mehr genutzten IT zusätzlicher Ertrag erwirtschaftet werden.

So können Sie ein neues Mittelklasse-Business Notebook eines namhaften Herstellers anstelle von 1.190 Euro Brutto für rund 550,00 Euro netto erhalten.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für Computerhardware und Software seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und eine Anpassung war dringend notwendig gewesen. In den Medien wurde bereits darüber gesprochen und von der Politik eine Änderung annonciert. Bisher gab es keine konkrete Umsetzung.

Das Bundesministerium mit dem Schreiben vom 26. Februar 2021 hat nun die Grundlagen für eine kürzere Abschreibung geschaffen. Ein Jahr ist „nur“ noch die Abschreibungszeit für Hard- und Software.

“Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.“

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 Was fällt also unter den Begriff der „Computerhardware?

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer
  • Desktop-Thin-Clients
  • Workstations
  • Dockingstations
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server)
  • externe Netzteile
  • Peripheriegeräte

Und was ist Betriebs- und Anwendersoftware?

  • Software zur Dateineingabe und -verarbeitung
  • Standardanwendungen
  • Individualsoftware
  • Anwendungssoftware zur Verwaltung und Prozesssteuerung

Die neue Abschreibung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Die Politik hat damit ein echtes Zeichen gesetzt und es lohnt sich, mehr denn je, für Firmen auf neue Technologie zu setzen. Zusätzlich bringt ein Wechsel eine höhere Mitarbeitermotivation sowie eine deutlich verbesserte Effizienz in der Arbeit.

Zur verbesserten Abschreibung kann zusätzlicher Ertrag mit der alten Hardware erzielt werden.

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Eine Beispielrechnung:

Anschaffungspreis mittleres Business Notebook brutto zu 1.990,00 Euro. Abzgl. 19% Mehrwertsteuer und 25% Steuerspareffekt, durch die neue Abschreibung, bringt insgesamt 440,00 Euro. Zusätzlich wird das genutzte gebrauchte IT-Gerät in Zahlung gegeben für 250,00 Euro. Der daraus entstandene Ertrag wird mit 62,50 Euro angesetzt.

Wenn Sie dieses Jahr ein neues Gerät anschaffen und gleichzeitig ein gebrauchtes Gerät in Zahlung geben, dann kostet Sie dieses nur effektiv 562,50 Euro netto, anstelle von 1.190,00 Euro brutto.

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