Alle Jahre wieder... Rechtliche Rahmenbedingungen beim Verkauf von Weihnachtsgutscheinen

Der Verkauf von Gutscheinen ist grundsätzlich an bestimmte- auszugsweise nachfolgend dargestellte – Rahmenbedingungen geknüpft. Es muss insbesondere danach unterschieden werden, welche Arten von Gutscheinen es gibt.


(1)        Gültigkeitsdauer

a)        Wertgutscheine

Es muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen Wertgutscheinen und Leistungsgutscheinen.

Wertgutscheine sind Gutscheine, die für einen bestimmten Warenwert eingelöst werden können. Der Kunde kann den Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Die Gültigkeitsdauer entspricht hier der gesetzlichen Verjährungsfrist. Der Wertgutschein verjährt damit zum Ende des dritten Jahres nach dem Kauf, es sei denn, Sie versprechen eine längere Gültigkeit


b)        Leistungsgutscheine

Leistungsgutscheine sind Gutscheine, die nur für bestimmte Leistungen eingelöst werden können. Auch hier entspricht die Gültigkeitsdauer in der Regel der Verjährung von Mängelansprüchen, also drei Jahren. Die Gültigkeitsdauer kann jedoch beschränkt werden.

aa)      Kostenlose Gutscheine

Bei kostenlosen Gutscheinen kann die Gültigkeitsdauer regelmäßig beschränkt werden. Zu Befristungen gibt es jedoch Gerichtsentscheidungen, die beachtet werden sollten:

Die Gültigkeit eines Kinogutscheins darf nicht auf unter zwei Jahre beschränkt werden, insbesondere dann nicht, wenn kein Ausstellungsdatum eingetragen ist (OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2000 - Az. 10 U 11/00).

Amazon hatte Geschenkgutscheine auf ein Jahr befristet. Diese Beschränkung wurde als rechtswidrig eingestuft, weil diese den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (OLG München, Urteil vom 17.01.2008 (Az. 29 U 3193/07).


B.        Übertragbarkeit

Gutscheine sind sogenannte kleine Inhaberpapiere. Selbst wenn der Gutschein personalisiert ist, schulden Sie als Händler die Leistung demjenigen, der den Gutschein vorlegt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Leistung ebenfalls stark auf die jeweilige Person angepasst ist.


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