Als Geschäftsführer/in richtig gekündigt werden
Als Gegenstück zu unserem letzten Artikel, der sich mit der Eigenkündigung durch den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auseinandergesetzt hat, widmen wir uns heute der Kündigung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft gegen seinen Willen. Denn auch wenn es oft ohne große Vorbereitung geschieht, gibt es auch hier viele rechtliche Dinge zu beachten - für die kündigende Gesellschaft, als auch für die ausscheidende/n Geschäftsführer/in!
Ordentliche Kündigung
Die Gesellschaft kann ebenso wie der Geschäftsführer unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen ohne Angabe eines Grundes dem Geschäftsführer ordentlich kündigen. Die gesetzlichen Fristen können vertraglich verlängert werden.
Etwas anderes gilt, wenn der Geschäftsführer befristet beschäftigt ist. Dann ist eine ordentliche Kündigung in aller Regel ausgeschlossen, und das Vertragsverhältnis kann nur durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden.
Fristlose Kündigung mit wichtigem Grund
Für die außerordentliche, fristlose Kündigung benötigt die Gesellschaft wichtige Gründe, die das Abwarten einer Kündigungsfrist unzumutbar machen. Mögliche und aus der Rechtsprechung bekannte Gründe sind etwa,
- dass der Geschäftsführer sich etwa wegen Betrugs strafbar macht,
- einen Arbeitnehmer sexuell belästigt oder tätlich angreift oder
- die Weisungen der Gesellschafter missachtet.
Wann ein hinreichend wichtiger Grund vorliegt und ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Hier unbedingt die Anwältin des Vertrauens hinzuziehen!
Wer entscheidet über die Kündigung?
Über die Kündigung eines Geschäftsführers entscheidet in einer GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung. Hierfür reicht eine einfache Mehrheit, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsieht.
Wichtig zu wissen: Gesellschafts-Geschäftsführer (also Geschäftsführer, die selbst auch Gesellschafter sind) können bei der Abstimmung über ihre ordentliche Kündigung grundsätzlich mitbestimmen. Bei einer fristlosen erliegen sie dagegen einem Stimmverbot.
Alternative: Aufhebungsvertrag
Statt per Kündigung kann das Verhältnis zum Geschäftsführer auch mit einem Aufhebungsvertrag beendet werden. Dieser beendet das Dienstverhältnis einvernehmlich und wird in der Praxis besonders häufig gewählt. Denn er bietet eine große Rechtssicherheit und die Gelegenheit, noch offene Punkte wie Haftungsfragen oder Lohnfortzahlung zu regeln.
Hier kann auch festgelegt werden, ob der Geschäftsführer bis zum Beendigungszeitpunkt Urlaub nehmen muss oder im Betrieb weiterarbeitet. Wichtig ist, dass der Vertrag unbedingt schriftlich abzuschließen und von dem zuständigen Organ der Gesellschaft zu unterzeichnen ist.
Abgrenzung: Abberufung und Amtsniederlegung
Von der Kündigung des Geschäftsführervertrages ist die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers abzugrenzen. Diese räumt ihm beispielsweise seine gesetzliche Vertretungsmacht ein. Organstellung (beendet durch Abberufung als Geschäftsführer) und Geschäftsführerdienstverhältnis (beendet durch Kündigung) sind dabei strikt zu trennen. Die Abberufung muss im Handelsregister eingetragen werden. Hierdurch wird jedoch nicht automatisch der Geschäftsführervertrag gekündigt oder umgekehrt.
Für Geschäftsführer ist es besonders wichtig, Kündigung und Amtsniederlegung zu verzahnen. Legt er das Amt nieder, ohne zu kündigen, könnte er gegen seinen Anstellungsvertrag verstoßen. Kündigt er, ohne das Amt niederzulegen, haftet er möglicherweise weiter.
Aber auch die Gesellschaft hat an einer Verknüpfung ein großes Interesse: Läuft der Vertrag ohne Amt, schuldet die Gesellschaft möglicherweise weiterhin Bezahlung, ohne dass der ehemalige Geschäftsführer sein Amt fortführen kann. Ist er weiter im Handelsregister eingetragen, obwohl er schon gekündigt ist, hat die Eintragung eine Rechtsscheinwirkung. Erst kürzlich entschied der BGH dazu einen Fall, in dem eine gekündigte Geschäftsführerin fast das gesamte Vermögen der Gesellschaft verkaufte.
Tipp für die Praxis: Einen solchen Gleichlauf kann eine Kopplungsklausel in Geschäftsführerverträgen ermöglichen. Bei der Gestaltung sind aber rechtliche Grenzen einzuhalten.
Nach der Beendigung: Geheimhaltung & Wettbewerb?
Mit Beendigung seines Dienstverhältnisses endet nicht auch die vertragliche Verschwiegenheitspflicht des Geschäftsführers. Das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft muss weiterhin gewahrt werden. Darunter fallen Informationen über Kundenlisten, Kreditaufnahmen oder Preiskalkulationen sowie Patente oder Produktionsverfahren.
Im Geschäftsführervertrag kann auch ein Abwerbeverbot vereinbart worden sein. Dieses verbietet es dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden, Mitarbeiter aus der GmbH abzuwerben. Nicht selten wird gerade bei Startups ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaret. Dieses muss jedoch hinreichend vergütet werden und darf nicht zu weit reichen, sonst ist es unverhältnismäßig und unwirksam.
Mythos Abfindung
Geschäftsführer fragen sich nach einer Abberufung und Kündigung oft, ob ihnen eine Abfindung zusteht. Gesetzlich ist eine solche Abfindung jedoch nicht geregelt. Nur wenn sie vertraglich vereinbart wurde, bestehen Ansprüche. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung besteht selbst bei vertraglicher Vereinbarung in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis wird aber Rechtsunsicherheit bei der Kündigung oder eine Verkürzung der Fristen oft mit einer solchen Abfindung kompensiert.
Über die Höhe der Abfindung können die Parteien frei verhandeln. Dabei richtet sich die Abfindung oft an der Vergütung der verbleibenden Vertragslaufzeit oder der Länge der Kündigungsfrist. Oft kommt es aber auch auf das Verhandlungsgeschick der Parteien und die Interessenlage im Einzelfall an.
Nebenfolgen: Anteile verlieren bei Gründervesting?
Welche Art der Kündigung vorliegt, ist insbesondere in Fällen des sog. Founders Vesting relevant. Danach verlieren Gründer oft ihre Anteile an der Gesellschaft, je nachdem, wann und warum sie als Geschäftsführer ausscheiden. Geregelt werden die Folgen in sog. Good Leaver und Bad Leaver Klauseln. Als Good Leaver zählen meist diejenigen, die unverschuldet aus dem Unternehmen ausscheiden, also beispielsweise wegen einer ordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft oder die Eigenkündigung (auch die ordentliche, jedenfalls während der Vesting-Period) gilt man in der Regel als Bad Leaver. Das hat für den Betroffenen weitreichende Folgen, insbesondere verliert er seine erarbeiteten Anteile und erhält stattdessen nur eine verminderte Vergütung oder den Nominalwert.
Variable Vergütung nach der Kündigung?
Einen großen Anteil der Vergütung eines Geschäftsführers gerade im Startup-Bereich macht oft die variable Vergütung aus. Neben virtuellen Anteilen oder Sonderzahlungen (Boni) können dies auch Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen sein. In vielen Dienstverträgen ist jedoch geregelt, dass die Fortzahlung der variablen Vergütung nach einer Abberufung oder während einer Freistellung des Geschäftsführers entfällt.
Rechtsschutz: Wie vorgehen gegen Kündigung?
Für Klagen gegen die Kündigung vor der Abberufung ist das Landgericht zuständig. Denn der Geschäftsführer ist regelmäßig kein Arbeitnehmer. Nur wenn der Geschäftsführer schon vor seiner Tätigkeit als solcher bereits Arbeitnehmer der Gesellschaft war und sein Arbeitsvertrag nicht gekündigt wurde, sondern während der Geschäftsführungstätigkeit ruht, ist das Arbeitsgericht ausnahmsweise zuständig.
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1 MonatWichtiges Thema, das aber abzuwägen, wenn es schon sein muss.