Aus dem Staatsvertrag in die Satzung – was auf Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen zukommt
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Aus dem Staatsvertrag in die Satzung – was auf Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen zukommt

Seit Anfang des Jahres werkeln die Landesmedienanstalten an neun Satzungen, die die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV) in praktikable Regelungen ummünzen sollen. Ende September 2020 präsentierten sie einen Entwurf für eine Satzung zur Konkretisierung der MStV-Bestimmungen über Medienplattformen und Benutzeroberflächen, kurz MB-Satzung. Ende Oktober 2020 gab es eine Anhörung, auf der sich die Medienwächter einiges an Kritik anhören mussten.

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Ramón Glaßl, LL.M.

Navigating Legal Pathways in the Mobility Revolution | Head of Legal | Cycling Unites

4 Jahre

Der Medienstaatsvertrag und die zugehörigen Satzungen der Landesmedienanstalten werden uns alle noch einige Zeit beschäftigen. Interessant wird insbesondere sein, wie weit die Landesmedienanstalten die Technologieneutralität des Medienstaatsvertrages verstehen und die entsprechenden Regulierungen ausweiten werden.

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