BaFin im Fall der Hamburg Commercial Bank weiterhin untätig
Am 06.07.2021 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Köln die Geschäftsräume der ehemaligen HSH Nordbank. Ein aufsichtsrechtliches Handeln der BaFin steht jedoch bis heute aus. Dabei besteht ein Anfangsverdacht der Kölner Justiz für „Cum-Ex“-Transaktionen der HSH Nord bereits seit dem Jahr 2018. In der Online-Ausgabe des Handelsblatts vom 06.07.2021 heißt es dazu:
„Er ist heute unter dem Aktenzeichen 213 Js 156/18 registriert – einem neuen Verfahren gegen die Hamburg Commercial Bank in Sachen Cum-Ex. Anfang 2018 stieß die Staatsanwaltschaft Köln während einer anderen Ermittlung auf Unterlagen der ehemaligen HSH Nordbank. Für die Beamten aus Nordrhein-Westfalen war schnell klar: Es gibt einen Anfangsverdacht auf schwere Steuerhinterziehung, mit mehreren verdächtigen Bankern.“
Die tatsächlichen Erkenntnisse reichen deutlich weiter in die Vergangenheit: „Bereits 2013 kam ans Licht, dass die damalige HSH Nordbank zwischen 2008 und 2011 Kunden bei Cum-Ex-Deals geholfen hat. Das Institut zahlte daraufhin rund 127 Mio. Euro inklusive Zinsen an den Fiskus zurück“, heißt es im Platow Brief vom 07.07.2021.
Wie inzwischen öffentlich bekannt ist, waren die von der HSH Nordbank getätigten Geschäfte Leerverkäufe. Die ebenfalls veröffentlichten Tagebucheinträge des Herrn Dr. Olearius belegen demgegenüber, dass man bei M.M.Warburg von Inhaberverkäufen ausging. Zudem hatte die M.M.Warburg den Bruttokaufpreis an ihre inländische Depotbank, die Deutsche Bank AG, bezahlt und durfte daher nach § 44 Abs. 5 EStG von einer Erfüllung der Steuerschuld ausgehen. Die BaFin hätte daher bei im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Pflichten zuvörderst die Deutsche Bank und die HSH Nordbank untersuchen müssen.
Die einseitige Aufsichtspraxis der BaFin steht in Einklang mit den Erkenntnissen, die bereits der 4. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestages hervorgebracht hat. In den von der BaFin an den Untersuchungsausschuss des Bundestages übermittelten Akten findet sich eine interne E-Mail-Korrespondenz vom 28.01.2016, wonach „der BaFin außer Warburg bisher kein Institut aufgefallen ist, das Cum-Ex-Geschäfte betreibt/betrieben hat.“ Tatsächlich hat der Pressedienst BILANZ bereits am 26.02.2016 mehr als 100 Finanzinstitute veröffentlicht, die die Wuppertaler Steuerfahndung im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften untersucht hat, was der BaFin bekannt gewesen sein musste.
Aus Sicht der BaFin, die wir mit Schreiben vom 21.12.2020 mit dem Vorgang konfrontiert haben, war und ist eine „Korrektur dieser Aussage nicht erforderlich“. Dem Abschlussbericht des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestag sei nach Ansicht der BaFin auch nicht zu entnehmen, dass der Untersuchungsausschuss aufgrund ihrer Aussagen einen falschen Eindruck gewonnen habe.
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Tatsächlich stellt der 4. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestages demgegenüber Folgendes fest:
„Entweder hat die BaFin intern bei der Vorbereitung der Beantwortung der Kleinen Anfrage ihre Rolle überhöht darstellen wollen – oder ihre Mitarbeiter haben vor dem Untersuchungsausschuss nicht das ausgesagt, was sie hätten aussagen müssen.“
Der damalige Vertreter von Bündnis 90 / Die Grünen im 4. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestages, Herr Dr. Gerhard Schick, erklärte gegenüber dem derzeit laufenden Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft, die BaFin hätte durch ihre Untätigkeit gegenüber den öffentlich-rechtlichen Banken „Cum-Ex“ erst ermöglicht. Insbesondere im Fall „WestLB“ seien der BaFin „schwere Fehler“ unterlaufen, ohne die „Cum-Ex“ bereits im Jahr 2007 aufgeklärt hätte werden können.
Ausgehend von einem Bericht des Handelsblatts vom 07./08. Dezember 2019 auf S. 38 ist amtsbekannt, dass die WestLB noch am Tag ihrer Hauptversammlung am 04. April 2007 für zwei Wochen mit einem Anteil von 14% im Wert von 9 Mrd. EUR zum größten Einzelaktionär der Daimler-Chrysler AG geworden war. „Unsere Cum-Ex-Freunde von der WestLB haben einen Tag vor der Hauptversammlung ordentlich zugeschlagen", heißt es dazu im Handelsblatt. Die Prüfung der BaFin muss sich im vorliegenden Fall darauf erstreckt haben, zu welchem Zweck die Aktien der Daimler-Chrysler AG erworben worden waren und welche wirtschaftlichen Folgen mit diesem auf wenige Tage befristeten Erwerb verbunden waren.
Diese „schweren Fehler“ der BaFin im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Landesbanken könnten erklären, wieso die BaFin nun an die Inhaber privater Banken offensichtlich höhere Sorgfaltsanforderungen stellt als an die Eigentümer öffentlich-rechtlicher Banken.