BAG 09.07.2024: Rückzahlungsvereinbarung Studienkosten bei Eigenkündigung wirksam?

Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, indem es um Rückzahlung von Studienkosten iHv ca. 8.000 ging nach einer Eigenkündigung des Mitarbeiters (BAG, Urt. v. 09.07.2024 - 9 AZR 227/23). Der streitentscheidende Passus der Klausel lautet:

"bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,"

Das Unternehmen unterlag mit seiner Rückzahlungsklage. Dem Urteil lassen sich folgende Leitlinien entnehmen.

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für AGB-Prüfung ist, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon eine kollektiverechtliche Regelung (§ 310 Abs. 4 S. 3 BGB) galt.
  2. Eine Regelung im Ausbildungs-/Studienvertrag, die den Vertragspartner mit den Kosten des dualen Studiums belastet, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, benachteiligt ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ausgenommen werden müssen auch Kündigungen, die der Arbeitgeber bzw. Verwender zu vertreten hat.

In der Praxis spielen Fort-/Rückzahlungsvereinbarungen angesichts des Fachkräftemangels, rasanter Technikentwicklung und auch als zulässiges Personalbindungsmittel („goldene Fessel“) nach einer teuren, den Arbeitsmarktwert erhöhenden Fortbildung eine große Rolle. Die konkrete Gestaltung ist aber gefahrgeneigte Tätigkeit wie die Rechtsprechung fortlaufend zeigt, die deshalb aufmerksam zu verfolgen ist und ggf. eine Prüfung und Anpassung der Klauseln erfordert (vgl. Stück, AuA 12-2022, S. 18 - 23)

Die Entscheidung wird demnächst in Fachzeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht vorgestellt.

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