Bankkonto gesperrt: Einstweilige Verfügung zur Aufhebung der Sperre gegen Commerzbank erwirkt

Bankkonto gesperrt: Einstweilige Verfügung zur Aufhebung der Sperre gegen Commerzbank erwirkt

Es kann jeden treffen – die Bank sperrt ein Konto für jegliche Auszahlung und Überweisung ohne hierfür eine Begründung zu nennen. Sowohl Unternehmen als auch Verbraucher können betroffen sein. Die Kontosperre kann schnell geschäfts- und existenzbedrohend werden, insbesondere dann, wenn nur ein Konto existiert. Denn die Betroffenen können plötzlich und völlig unerwartet ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen und keine Güter des täglichen Lebens einkaufen. Was steckt dahinter?

I. Häufig liegt eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäsche zugrunde

In vielen Fällen liegt der Kontosperre eine geldwäscherechtliche Verdachtsmeldung der Bank an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zugrunde. Derartige Meldungen sind in Deutschland inzwischen einen Massenphänomen: ihre jährliche Anzahl hat sich laut Jahresbericht 2020 der „Financial Intelligence Unit“ im Zeitraum von 2010 bis einschließlich 2020 von 11.712 auf 144.005 erhöht. Dieser Anstieg ist auf die Verschärfung der gesetzlichen Geldwäscheregelungen zurückzuführen, mit denen der Gesetzgeber den Kampf gegen Geldwäsche verbessern will. Danach werden an eine Verdachtsmeldepflicht nur sehr geringe Anforderungen stellt, die Meldenden werden weitgehend von Verantwortung freigestellt und zugleich für den Fall der Unterlassung einer Verdachtsmeldung mit Bußgeldern sanktioniert. Es ist für eine Bank daher in der Regel risikoloser eine Verdachtsmeldung vorzunehmen als sie zu unterlassen.

Die Verdachtsmeldung führt zu einem Transaktionsverbot. Eine Kontoverfügung darf nur durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft ihr zustimmen oder wenn sie nicht innerhalb von drei Werktagen untersagt wird. Das Geldwäschegesetz verbietet darüber hinaus die Information des Bankkunden über die Verdachtsmeldung.

II. Was kann ein Betroffener tun?

Weigert sich die Bank die Kontensperre aufzuheben und den Kunden über sein Guthaben verfügen zu lassen, bleibt dem Kunden in der Regel nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung übrig. In einem derartigen Verfahren kann ein Gericht bei nachgewiesener Eilbedürftigkeit innerhalb von Stunden oder wenigen Tagen ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dieser Antrag kann darauf gerichtet sein, die Kontosperrung vollständig aufzuheben oder den Kunden über sein Kontoguthaben jedenfalls in Höhe seines notwendigen Bedarfs verfügen zu lassen.

III. Der aktuelle Fall

Eine Mandantin unserer Kanzlei führte bei der Commerzbank AG ein Giro- und ein Tagesgeldkonto. Auf den Konten befand sich ein Guthaben im 6-stelligen Bereich. Aus für die Mandantin unerfindlichen Gründen hatte die Bank diese Konten plötzlich und völlig unerwartet für Zugriffe und Verfügungen gesperrt und keinerlei Gründe hierfür mitgeteilt. Äußerst problematisch war, dass die Mandantin nur 4 Werktage nach der Kontosperre eine Kaufpreiszahlung in 6-stelliger Höhe für den Erwerb einer Immobilie tätigen musste. Falls diese Zahlung nicht fristgerecht geleistet würde, hätte der Verkäufer von dem Kaufvertrag zurücktreten können. Erschwerend kam hinzu, dass die Mandantin bereits ihre Mietwohnung gekündigt hatte. Die Freigabe der Kontosperre war daher in höchstem Maße eilbedürftig. Wir haben daher eine einstweilige Verfügung gegen die Commerzbank AG beantragt, gerichtet auf Aufhebung der Kontensperre. Die zuständigen Richter am Landgericht Düsseldorf haben erfreulicher Weise sehr zügig reagiert und die an einem Freitag beantragte einstweilige Verfügung bereits am darauffolgenden Montag erlassen. Die Commerzbank hob die Kontosperre daraufhin auf und die Mandantin konnte den Kaufpreis erfreulicher Weise fristgerecht an den Verkäufer zahlen.

IV. Wir helfen

Wir stehen betroffenen Unternehmen und Verbrauchern gerne mit unserer Expertise zu Verfügung. Sollten auch Sie aus unerfindlichen Gründen von einer Kontosperre Ihrer Bank betroffen sein, können Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und seinem Team von mzs Rechtsanwälten melden. Die Kanzlei ist per Telefon unter 0211-69002-0 oder per E-Mail an info@mzs-recht.de zu erreichen.

Über die Kanzlei

mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Fachkanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. In den Jahren 2016 bis 2021 wurde die Kanzlei vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt durchgehend in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.

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