Besondere AGB-rechtliche Aspekte von Nachunternehmerverträgen

Besondere AGB-rechtliche Aspekte von Nachunternehmerverträgen

Der Auftraggeber vereinbart mit dem Generalunternehmer („GU“), dass bestimmte Regelungen des GU-Vertrages auch in den Nachunternehmervertrag aufgenommen werden. Passiert dies nicht, begeht der Generalunternehmer einen Vertragsverstoß. GU- und Nachunternehmervertrag können auseinanderklaffen, wenn der Generalunternehmer bestimmte Regelungen nicht in den Nachunternehmervertrag aufnimmt.

Da der Generalunternehmer ein Interesse daran hat, im Verhältnis zum Arbeitgeber hinsichtlich eines Nachunternehmervertrages nicht weitergehend verantwortlich zu sein als der entsprechende Nachunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer, sollten derartige Regelungen der Risikoweitergabe als angemessen angesehen werden. AGB-rechtliche Grundsätze sind in diesem Zusammenhang wichtig und heranzuziehen. Der Generalunternehmer sollte aber das Recht haben keine übermäßig risikoreiche Strukturierung der Nachunternehmerverträge abschließen zu müssen.

Eine Kündigung „for convenience“ ist hier in die Regelungen aufzunehmen, da es dem Generalunternehmer gegenüber unfair wäre, wenn der Generalunternehmer dem Nachunternehmer gegenüber weitergehend verantwortlich wäre als der Auftraggeber dem Generalunternehmer gegenüber.

Diese Regelungen dürfen die Nachunternehmer nicht übermäßig belasten (Gestaltungsprinzip des „back to back“ darf nicht ausgereizt werden). Eine Ausnahme besteht bei den „Pay when paid“-Klauseln, die eine Bezahlung des Generalunternehmers durch den Auftraggeber abhängig machen. Solche Klauseln sind unangemessen und damit unwirksam. Der Cash flow hat für den Nachunternehmer eine zentrale Bedeutung. Bei der Zahlung des Auftraggebers an den Generalunternehmer kommt es auf Umstände an, auf die der Nachunternehmer keinen Einfluss hat.

Regelung der Abnahme

Der Generalunternehmer hat ein Interesse daran, dass er Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer erst abnehmen muss, wenn er seinerseits die Abnahme durch den Auftraggeber erhält. Gleichschaltung der Abnahmen in AGB ist in Ausnahmefällen möglich. Akzeptabel ist es, wenn die Leistung des Nachunternehmers nur nach Fertigstellung der Gesamtlage beurteilt werden kann. Auch das Interesse an einer parallelen Ausgestaltung der Gewährleistungsfristen ist legitim, wenn der Zeitraum, um den die Abnahme hinausgezögert wird, überschaubar ist. Der Generalunternehmer erhält die Möglichkeit, entsprechende Vorbereitungen zu treffen oder einen Probebetrieb durchzuführen. Dabei darf das legitime Interesse des Nachunternehmers an der Abnahme und den Rechtsfolgen (bspw. bei einer Zahlung) vernachlässigt werden.

Im Anlagenbau kommt es auf den konkreten Anlagentyp und die Anforderungen an einen angemessenen Probebetrieb an. Unzulässig ist dabei eine Regelung, die die Abnahme durch den Generalunternehmer von einer Abnahme durch dessen Kunden, abhängig macht, da die Abnahme dann außerhalb der Einflusssphäre des Nachunternehmers liegen würde und sich auf unbestimmte Zeit verzögern könnte.

Ein Beispiel für eine angemessene Regelung ist das Erfordernis einer fristgerechten Anzeige für einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Ist es im GU-Vertrag vorgesehen, sollte der Generalunternehmer eine entsprechende Regelung auch in die Nachunternehmerverträge aufnehmen. Tut er das nicht, besteht die Gefahr, dass er keine Bauzeitverlängerung mehr beanspruchen kann, wenn ein Nachunternehmer ihm gegenüber einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung stellt, nachdem die Anzeigefrist im GU-Vertrag bereits abgelaufen ist.

Rainer Proksch unterstützt Firmen in Einkaufs-, Contract- und Claimfragen rund um Großbaustellen. Er besitzt langjährige praktische Erfahrung in der außergerichtlichen Lösung.

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