Beweislast beim Defekt eines geeichten Wasserzählers

Beweislast beim Defekt eines geeichten Wasserzählers

Zeigt der Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen Frischwasserverbrauch von 1088 m³ in nur achtzehn Monaten an, muss der Nutzer, der diesen Verbrauch bestreitet, den Nachweis führen, dass der Wasserzähler defekt war. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu bezahlen.

Das in der Verbandsgemeinde Freinsheim gelegene Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut und an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtung der beklagten Verbandsgemeinde angeschlossen.

Am 31. Dezember 2012 betrug der Zählerstand des geeichten Wasserzählers im Anwesen des Klägers 370 m³. Am 18. November 2013 wurde ein Zählerstand von 1.442 m³ abgelesen. Im Hinblick auf die sehr große Differenz nahm die Beklagte im Januar 2014 eine weitere Ablesung vor, bei der der Zählerstand 1.451m³ betrug. Die Beklagte setzte sich daraufhin mit dem Kläger in Verbindung, der sich den hohen Zählerstand nur durch einen Fehler des Wasserzählers erklären konnte. Das Haus sei noch gar nicht bezogen. Er habe sich auch drei Monate im Ausland aufgehalten.

Kläger und Beklagte einigten sich in der Folgezeit darauf, den Wasserzähler ausbauen und von einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WK1 überprüfen zu lassen. Die Prüfstelle stellte im Juli 2014 fest, dass der Wasserzähler des Klägers die Befundprüfung bestanden habe. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2014 die laufenden Entgelte für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung des Anwesens des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 14. Juli 2014 - basierend auf einem gemessenen Frischwasserbezug von 1.088 m³ - fest. Der Gesamtbetrag belief sich auf 3.839,59 €.

Dagegen hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im März 2015 mit der Begründung Klage erhoben, der dem Abgabenbescheid zugrunde gelegte Wasserverbrauch sei völlig unplausibel und unter keinem Gesichtspunkt ansatzweise erklärbar. Eine sachverständige Untersuchung des Zählers habe nicht stattgefunden.

Die 4. Kammer des Verwaltungserichts Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil 4 K 203/15.NW vom 28.01.2016) hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Der Abgabenbescheid, mit dem die Beklagte die laufenden Entgelte für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung des Anwesens des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 14. Juli 2014 in Höhe von insgesamt 3.839,59 € festgesetzt habe, sei rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Gebührenfestsetzungen die durch den Wasserzähler im Abrechnungszeitraum gemessene Wassermenge von 1.088 m³ zugrunde gelegt habe. Dafür, dass dieser Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt habe, spreche der Beweis des ersten Anscheins, denn der Wasserzähler sei noch geeicht gewesen. Eine äußere und innere Befundprüfung durch eine dafür staatlich anerkannte Prüfstelle habe ferner keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion ergeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers habe die von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WK1 durchgeführte Befundprüfung den Anforderungen genügt, um den Beweis des ersten Anscheins zu begründen. Nach der Eichordnung werde durch eine Befundprüfung nicht nur festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhalte, sondern auch, ob es den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspreche. Hier habe die Befundprüfung ergeben, dass die Messabweichungen innerhalb der Verfahrensfehlergrenzen gelegen hätten, die sonstigen Anforderungen erfüllt gewesen seien und auch das Rollenzählwerk des Wasserzählers mechanisch in Ordnung gewesen sei.

Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt habe, in Frage zu stellen. Dieser Anscheinsbeweis könne zwar durch den Nachweis von Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit einer trotzdem falschen Anzeige belegten, erschüttert werden. Dafür genüge jedoch grundsätzlich nicht, dass der Wasserzähler nur einen ungewöhnlich hohen Verbrauch gemessen habe. Demzufolge genüge das Vorbringen des Klägers, der gemessene Wasserverbrauch sei völlig unplausibel und unter keinem Gesichtspunkt ansatzweise erklärbar, nicht. Die Ungewissheit, wie ein solch hoher Verbrauch zustande gekommen sein sollte, gehe vielmehr im Hinblick auf den Anscheinsbeweis durch den geeichten und überprüften Wasserzählers zu Lasten des Klägers. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.

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