Brandaktuell: Das BVerfG hat den Meinungsstreit bei der Befristung ohne sachlichen Grund endlich entschieden!

Wie Sie wissen, hat das Bundesarbeitsgericht 2011 entschieden, dass eine Befristung ohne sachlichen Grund dann wieder zulässig ist, wenn zwischen dem letzten und dem aktuellen Arbeitsverhältnis ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren liegt.

Wie Sie aufgrund unserer Berichterstattung ebenfalls wissen, ist diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mächtig in die Kritik geraten. Mehr und mehr Landesarbeitsgerichte haben sich offen gegen das Bundesarbeitsgericht gestellt und ihm die Gefolgschaft versagt. Das Bundesverfassungsgericht ist den Kritikern gefolgt und hat laut in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung am 06. Juni 2018 entschieden:

Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes überschreitet angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Diese Auslegung ist daher mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren. Hier der LINK zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Für die betriebliche Praxis bedeutet das:

Befristungen ohne sachlichen Grund sind nur zulässig, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor noch nie ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Arbeitgeber, die das im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anders gehandhabt haben, haben jetzt das Nachsehen. Sie müssen damit rechnen, dass die davon betroffenen Arbeitnehmer zuhauf Entfristungsklagen erheben werden. Diese Arbeitgeber müssen sich ferner darauf gefasst machen, dass ihnen ihr Vertrauen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts nutzen wird. Und zwar alleine deshalb nicht, weil die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sofort von vielen kritisiert worden war.

Ausnahmen von dem Grundsatz des Verbots der sachgrundlosen Befristung bei demselben Arbeitgeber soll es nur in ganz wenigen Ausnahmekonstellationen geben, etwa wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, Werkstudententätigkeiten oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.

Wie Sie sehen, sind diese Ausnahmen kaum praxisrelevant.

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