CETA: Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada wurde aktualisiert
Die Generalzolldirektion hat ihr Merkblatt zum Freihandelsabkommen der EU mit Kanada (CETA) aktualisiert. Die Änderungen betreffen Verfahrensregelungen, die die EU mit Kanada abgestimmt hat. Die Generalzolldirektion rechnet damit, dass CETA ab dem dritten Quartal 2017 vorläufig anwendbar sein wird.
CETA soll im dritten Quartal 2017 vorläufig anwendbar sein
Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde bereits im Amtsblatt (EU) Nr. L 11/23 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht. Es ist noch nicht anwendbar, soll jedoch laut Generalzolldirektion im dritten Quartal 2017 vorläufig anwendbar sein. Die vollständige Anwendbarkeit des Handelsabkommens tritt erst ein, wenn die Mitgliedstaaten es ratifiziert haben.
Bei der Ausfuhr aus der EU sind Ursprungserklärungen eines REX vorgesehen
Seit Veröffentlichung des Handelsabkommens hat die EU-Kommission mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt. Diese Regelungen wurden nun in das Merkblatt zu CETA aufgenommen.
Aus Anlass der Aktualisierung des Merkblatts und vor dem Hintergrund der nahenden vorläufigen Anwendbarkeit des Abkommens erinnert die Generalzolldirektion auch daran, dass CETA als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU-Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vorsieht. Wirtschaftsbeteiligte seien daher angehalten, die notwendige Registrierung vorzunehmen.
MJ
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