Covid-19 Corona Arbeitsrecht: durch den Arbeitgeber angeordneter Zwangsurlaub und Betriebsferien.
RA Gereon Gromek Foto by Alex Schelbert

Covid-19 Corona Arbeitsrecht: durch den Arbeitgeber angeordneter Zwangsurlaub und Betriebsferien.

Wir nähern uns mit großen Schritten den Ferien in Deutschland. Aufgrund der Corona-Pandemie ist jedoch in sehr vielen Branchen die Wirtschaft fast zum völligen Erliegen gekommen. Arbeitgeber könnten ein starkes Interesse haben, dass ein Teil des Urlaubs von der Belegschaft früh im Jahr genommen wird, bevor die Wirtschaft zum Ende des Jahres aller Voraussicht nach wieder hochfahren kann. 

Nicht immer kann der Arbeitgeber durch Betriebsferien Zwangsurlaub einseitig anordnen.

Der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer wird in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass u.a. dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Dringende betriebliche Belange sind Umstände, die ihren Grund in der betrieblichen Organisation des Arbeitgebers haben, wie z.B. in technischen Arbeitsabläufen oder der Auftragslage. Da das Betriebsrisiko nicht in die Sphäre des Arbeitnehmers verlagert werden darf, sind nach herrschender Meinung ein kurzfristiger Auftragsmangel oder kurzfristige Ablaufsstörrungen beim Arbeitgeber nicht ausreichend für die Anordnung von Zwangsurlaub.

Ob Zwangsurlaub oder Betriebsferien alleine aufgrund der Corona-Krise angeordnet werden kann, bleibt zumindest fraglich, da man hier auf die Kurzfristigkeit der Corona-Krise abstellen könnte. Es ist zusätzlich notwendig anzuraten, dass es für den einzelnen Betrieb aufgrund der Corona-Krise darüber hinaus dringende betriebliche Belange geben muss, die eine einseitige Anordnung des Erholungsurlaubs rechtfertigen. Ordnet der Arbeitgeber ohne dringende betriebliche Belange Zwangsurlaub oder eine Betriebsschließung an, gerät er in Annahmeverzug der Arbeitsleistung.

Zudem müssen Betriebsferien den Arbeitnehmern gegenüber mit einer angemessenen Frist angekündigt werden. Generell sollten Betriebsferien zum Ende des alten Kalenderjahres für das neue Kalenderjahr angekündigt werden, damit die Arbeitnehmer dies bei ihrer Planung für den eigenen Jahresurlaub berücksichtigen können. In Zeiten der Corona-Krise könnten Gerichte bei der Bewertung der Angemessenheit von kürzeren Fristen ausgehen. Desweiteren muss nach aktueller „Vor-Corona-Rechtsprechung“ noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs außerhalb der Betriebsferien für den Arbeitnehmer frei verplanbar sein. Davon kann man bei einer freien Planbarkeit für den Arbeitnehmer von 2 Wochen (2/5 Regelung) des Jahresurlaubs ausgehen.

Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht über die allgemeinen Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Feststellung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt wird; vergleiche auch Urteil des BAG v. 9.5.1984, 5 AZR 412/81.

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung über Betriebsferien treffen. Wird eine Betriebsvereinbarung getroffen, muss der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern die dringenden betrieblichen Belange gem. § 7 Abs. 1 BUrlG nicht im Einzelfall nachweisen. Somit können Betriebe mit Betriebsrat unter erleichterten Voraussetzungen Betriebsferien anordnen.

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