Das neue Aktienrecht gibt eine klare Reihenfolge zur Verlustverrechnung vor.

Das neue Aktienrecht gibt eine klare Reihenfolge zur Verlustverrechnung vor.

  1. Verrechnung mit dem Gewinnvortrag
  2. Verrechnung mit den freiwilligen Reserven

Beide Fälle sind gesetzlich vorgeschrieben und brauchen keinen Generalversammlungsbeschluss.

Verbleiben noch weitere Verluste, können diese auf die neue Rechnung vorgetragen werden, oder

  • zuerst mit den gesetzlichen Gewinnreserven und dann
  • mit den gesetzlichen Kapitalreserven

verrechnet werden.

Bei diesen Fällen muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Verrechnung beantragen resp. den Verlust vortragen.

Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven kann der Verlust auch auf das neue Jahr vorgetragen werden.

Wird dies nicht gemacht, schreibt das Gesetz vor, dass eine Verrechnung gemacht werden muss. Entsprechend empfiehlt es sich, in der GV immer einen Antrag auf Verwendung des Verlustvortrages zu traktandieren.


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