Die Banken können aufatmen. Nunmehr keine Ermäßigung laufzeitunabhängiger Kosten eines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung
Die Banken können aufatmen. Ein Verbraucher, der einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlt, kann nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen, nicht aber eine Ermäßigung auch der laufzeitunabhängigen Kosten (Bearbeitungsgebühren, Schätzungsspesen, Notarspesen und dergleichen). Dies hat der Europäische Gerichtshof zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschieden.
Nach der Klausel verringern sich bei vorzeitiger Rückzahlung die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig. Die laufzeitunabhängigen Bearbeitungskosten werden hingegen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet.
Nach der Entscheidung des EuGH ist die Klausel nicht zu beanstanden. Denn das Recht auf Ermäßigung ziele darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Laufzeitunabhängige Kosten, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden seien, seien daher nicht von diesem Recht erfasst. Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, muß der Kreditgeber insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handele.