Die Bedeutung von Level-Ii-Krankenhäusern, RGZ und MVZ für den Transformationsprozess von Krankenhäusern

Die Bedeutung von Level-Ii-Krankenhäusern, RGZ und MVZ für den Transformationsprozess von Krankenhäusern

In dem aktuellen Arbeitsentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungs-gesetzes (KHVVG) des BMG ist die Einteilung der Krankenhausstrukturen in drei konkrete Level vorgesehen. Krankenhäuser des Level-Ii sollen dabei eine Schlüsselfigur einnehmen, indem diese eine integrierte ambulant/stationäre Versorgung anbieten. Ob es sich dabei tatsächlich noch um Krankenhäuser im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 4 SGB V handelt ist fraglich, da die Level-Ii-Krankenhäuser keine Unterbringung und Verpflegung anbieten sollen.


Im Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG) vom 28.06.2022 wurden Regionale Gesundheitszentren (RGZ) in das Gesetz aufgenommen, die aufgrund ihres ambulanten Charakters die Blaupause für Level-Ii-Krankenhäuser sein können. Als organisatorischer Rahmen für RGZ wird die Gründung von MVZ vorgeschlagen, wobei die Finanzierung nach den Vorschriften des Vertragsarztrechts erfolgen soll. Jenseits der rechtsdogmatischen Einordnung von Level-Ii-Krankenhäusern bzw. RGZ ist festzuhalten, dass die Umwidmung von Krankenhäusern in derartige ambulant-stationäre Einrichtungen zusätzliche Parallelstrukturen auf dem Markt der vertragsärztlichen Versorgung bedeuten wird.

 

Die Nähe der Level-Ii-Krankenhäuser bzw. RGZ zu der Teilnahmeform des MVZ zeigt die Absurdität der aktuellen Diskussion um die Beschränkungen für Krankenhaus-MVZ und der Forderungen, welche die Bundesländer in ihrem Entschließungsantrag vom 10.05.2023 erhoben haben. Die regionalen und fachlichen Beschränkungen würde das Ende von Krankenhaus-MVZ bedeuten. Krankenhäuser sind jedoch geborene MVZ-Gründer. Die Einschränkungen stehen daher im Widerspruch zu der gesetzgeberischen Absicht der besseren Verzahnung von ambulantem und stationärem Sektor und der Erweiterung der Möglichkeiten für Ärzte im Krankenhaus, Patienten auch ambulant behandeln zu können. Es stellt sich mithin die Frage, inwiefern die von den Ländern geforderten Beschränkungen von zugelassenen Krankenhäusern als Gründer und Betreiber von MVZ die politische Zielsetzung einer sektorübergreifenden Versorgung konterkarieren würden.

Die 22. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen werden sich in diesem Jahr schwerpunktmäßig mit den Auswirkungen einer Ambulantisierung und den geplanten sektorenübergreifenden Vorgaben auf Krankenhäuser und die vertragsärztliche Versorgung auseinandersetzen. Hierzu sind folgende Themen vorgesehen:

1.    Chancen und Risiken einer Ambulantisierung der Krankenhausversorgung durch die Krankenhausreform

2.    Strategien für eine sektorübergreifende Versorgung aus der Sicht der Krankenkassen

3.    Veränderungen der Sektorengrenzen zwischen vertragsärztlicher und stationärer Behandlung im Lichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

4.    Potenziale einer sektorengleichen Vergütung für Vertragsärzte und Krankenhäuser 

5.    AOP-Vertrag, Hybrid-DRGs und tagesstationäre Behandlung

6.    Ansätze in der Novellierung des Krankenhausplanungsrechts in NRW für sektorale Verknüpfungen

7.    Die Regionalen Gesundheitszentren im Niedersächsischen Krankenhausgesetz - eine Blaupause für andere Bundesländer?

8.    Beschränkung von Krankenhäusern als Gründer von MVZ – das Ende eines sektor-übergreifenden Versorgungsmodells?

 

Folgende Referenten haben für die Tagung zugesagt:


Olaf Rademacker, Richter am Bundessozialgericht, Kassel

Prof. Dr. Frank Stollmann, Leitender Ministerialrat, Öffentliches Gesundheitswesen, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf

Franz Knieps, Vorstandsvorsitzender BKK Dachverband e.V., Berlin

Prof. Dr. Stefan Huster, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Rechtsphilosophie, Ruhr-Universität Bochum

Dr. Dominik von Stillfried, Vorstandsvorsitzender Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland

Dr. Sören Deister, Akademischer Rat, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Sozialrecht, Universität Hamburg

Prof. Dr. Thomas Vollmöller, Rechtsanwalt, München, Honorarprofessor an der Universität Augsburg

Prof. Dr. Peter Wigge, Rechtsanwalt, Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms Universität Münster


Einzelheiten zum diesjährigen Programm und zu den Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter:

www.gesundheitsgespraeche-berlin.de

 

Kontakt:

Prof. Dr. Peter Wigge, Scharnhorststraße 40, 48151 Münster Telefon: (0251) 53 59 5-0 Telefax: (0251) 53 59 5-99 E-Mail: info@gesundheitsgespraeche-berlin.de Internet: www.gesundheitsgespraeche-berlin.de

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Lieber Peter, die 22. BGG werden bestimmt wieder eine super informative Veranstaltung zu diesem wichtigen und brennenden aktuellen Themenkomplex im Gesundsheitswesen. Ich freue mich auf die Vorträge von exzellenten und ausgewiesenen Fachleuten und die Diskussionen in Berlin. Viel Erfolg und herzliche Grüße rené t.

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