Die EU Richtline zur Vermeidung von Insolvenzen
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Die EU Richtline zur Vermeidung von Insolvenzen

Mit dem am 1. 10.2020 umgesetzten Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Insolvenzvermeidung in nationales Recht umgesetzt.

Mit der Umsetzung bietet die Europäische Union Unternehmen die Chance, sich selbst in eigener Regie bereits vor einer drohenden Insolvenz zu restrukturieren.

Durch ein frühzeitiges Erkennen einer Krise sollen die Unternehmen die negativen Auswirkungen einer Insolvenz vermeiden.

Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Umstrukturierungen vorzunehmen, bevor sich ihre jeweilige wirtschaftliche Situation in dem Maße verschlechtert hat, dass sie gemäß ihres Nationalrecht einen Insolvenzantrag stellen müssten.

Die EU schafft einen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Unternehmen eigenes präventives Krisenmanagement umsetzen können.

Zusätzlich verschafft die Richtlinie Unternehmen eine zweite Chance in Form einer Restschuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren.

Die Richtlinie sieht die „Eigenregie“ vor.

Dem Schuldner ist es somit weitestgehend erlaubt, sowohl seine eigene Kontrolle über die Ausübung des operativen Geschäftes und über die eigenen Vermögenswerte zu behalten. Ein Verwalter, oder CRO darf gerichtlich nur bestellt werden, wenn die Interessen aller Beteiligten gefährdet sind.

Um eine störungsfreie Restrukturierung tatsächlich zu gewährleisten, kann das Unternehmen die Aussetzung von einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen für die nächsten 4 Monate - bis zu 12 Monaten verlängerbar – beantragen.

Außerdem ist der Schuldner innerhalb dieser Zeit, die einem Moratorium gleichkommt, nicht verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Recht auf Antragstellung durch Fremde ist für die Dauer des Moratoriums aufgehoben. Gläubiger dürfen innerhalb dieses Zeitraums ihre Ansprüche nicht durchsetzen -sie dürfen somit keine wichtigen Verträge kündigen oder vereinbarte Leistungen verweigern. Eine in Eigenregie durchgeführte Umstrukturierung muss in einem Restrukturierungsplan des Schuldners abgebildet sein. Dieser wird allen betroffenen Parteien präsentiert. Wird er von diesen angenommen wird der Plan verbindlich. Die beschlossene Mehrheit zur Annahme des Plans lautet: auf maximal 75% des Betrages der Ansprüche oder Beteiligungen in jeder gebildeten Klasse.

Gläubiger können auf bestimmte Gläubigerklassen beschränkt werden. Sie stimmen gemäß unterschiedlichen Förderungsklassen ab.

Es stehen mehrere Instrumente zur Verfügung, damit widersprechende Gläubiger und Antragsgegner die Restrukturierung in Eigenregie nicht gefährden kann. So können beispielsweise Anteilseigner völlig von der Abstimmung über den Plan ausgeschlossen werden. Allerdings darf kein Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt werden, als er im Fall der Anwendung seiner normalen Rangfolgen gemäß Liquidationsprioritäten nach Nationalrecht zugestanden wäre.

Auch dürfen Kollektive oder individuelle Arbeitnehmerrechte, die durch EU oder nationales Recht definiert sind, durch den Restrukturierungsplan nicht beeinträchtigt werden. Die Arbeitnehmer dürfen auch künftig ihre Rechte zwangsweise durchsetzen.

Sollte der Schuldner zwischenzeitlich Fremdkapital zur weiteren Finanzierung aufnehmen, so soll diese neue Finanzierung kein Insolvenzanfechtungsrisiko ausgesetzt sein. Der Fremdkapitalgeber wird in diesem Fall von der Haftung bei einer späteren Insolvenz ausgenommen.

Die jeweiligen Nationalstaaten erhoffen sich von der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Standort Wettbewerb. Jedes Land versucht betroffene Unternehmen die Vorteilhaftesten und günstigsten Regeln zur präventiven Restrukturierung anzubieten. Ziel eines jeden Landes dürfte die jeweilige Fortführungsperspektive von Unternehmen sein. Fortführungsperspektiven bedeuten immer den Erhalt von Arbeitsplätzen und auch die Sicherung von Abgaben und Steuereinnahmen.

In den vorgenannten Möglichkeiten sind Risikofaktoren oder Krisenphasen zu berücksichtigen. Wie bereits in meinen vorherigen Beiträgen geht diese Berücksichtigung nicht ohne ein funktionierendes Frühwarnsystem.

Entscheidend wird es sein, inwieweit ein Restrukturierungsplan durch das verantwortliche Management konzipiert und umgesetzt wird.

 

Fazit:

Mit der Idee und den Möglichkeiten die Gesetzgeber im Rahmen der Sanierungs-Insolvenz und Fortführungsgesetzes den Unternehmen an die Hand gibt, ist es möglich Unternehmen aus der Krise zu führen. Jedoch muss ich die Frage gestellt werden inwieweit das vorhandene Management, dass die Krise ungeachtet hat aufkommen lassen, in der Lage ist, eine Restrukturierung mit den nötigen Erfolgsaussichten zu managen.

Meine persönliche Meinung ist, dass ein Restrukturierungsplan unter den gesetzlich geforderten Bestimmungen nur mit einem externen Unternehmensberater beziehungsweise Fachanwälten eine Aussicht auf Erfolg hat.

 

In den kommenden Tagen werde ich etwas zum Thema Unternehmens Stabilisierung und Restrukturierungsgesetz Zusammenfassung.

 

In den nächsten Tagen mehr….

 

(Quellen zu dem oben genannten Text: Text-Auszüge aus: Unternehmenskrisen erfolgswirksam managen. Zweite Auflage, erschienen im Springer Verlag)

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