Die neue Geldwäsche-Legislativpaket der Europäischen Union
Das im April verabschiedete Legislativpaket der Europäischen Union zur Stärkung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche wird die Geldwäschebekämpfung in Deutschland fundamental verändern. Kaum diskutiert wird, dass die Nichtfinanzindustrie fast vollständig aus dem Anwendungsbereich der AML-Vorschriften herausfallen wird: Finanzunternehmen werden - wie schon seit der Klarstellung 2019 in § 1 Abs. 24 S. 2 GwG - nur noch in Ausnahmefällen erfasst sein, Güterhändler werden - sofern sie nicht mit besonders genannten hochwertigen Gütern handeln - vollständig aus dem Anwendungsbereich herausfallen, und auch für Syndikusrechtsanwältinnen oder -steuerberater wird es Erleichterungen geben. Im Folgenden soll in drei Teilbeiträgen ein genereller Überblick über das Legislativpaket gegebenen werden (siehe unten), in einem zweiten Teil werde ich die Auswirkungen für die Nichtfinanzindustrie beleuchten, während in einem dritten Teil ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen für die Finanzwirtschaft gegeben werden soll.
Inhalt
Das Legislativpaket besteht aus drei Regelwerken. die Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche[1], die 6. Geldwäscherichtlinie[2] und die Verordnung zur Errichtung einer europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche (Anti-Money Laundering Authority, „AMLA“)[3].
Die Geldwäscheverordnung (AML-VO) wird nach drei Jahren Übergangsfrist gelten und die nationalen Regelungen, in Deutschland umgesetzt im Geldwäschegesetz, ablösen. Denn anders als die bisherigen EU-Regelwerke zur Bekämpfung von Geldwäsche – allesamt Richtlinien – wird die AML-VO in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar sein. Die AML-VO enthält Regelungen zu den Verpflichteten, zu deren Risikomanagement, zu allgemeinen Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie zu Meldungen bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die 6. Geldwäscherichtlinie (AML-RL) muss dagegen noch in nationales Recht umgesetzt werden. Die so umgesetzten Regelungen gelten dann nach drei Jahre nach Inkrafttreten der AML-RL. Die Richtlinie enthält vor allem Vorgaben für die Einrichtung der Transparenzregister, der nationalen Financial Intelligence Units (FIUs) und der nationalen Aufsichtsbehörden. Die wesentlichen inhaltlichen Anforderungen, die bislang in den Vorgängerrichtlinien festgelegt waren, sind nun in die AML-VO überführt worden.
Die Verordnung zur Errichtung der AMLA („AMLA-VO“) enthält Regelungen über Aufbau, Aufgaben und Kompetenzen der AMLA.
Die neue EU-Behörde
Die neue EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA ist bereits seit 2021 geplant. Mit Spannung wurde erwartet, in welchem Mitgliedsstaat sie ihren Sitz haben wird, auch hier auf Linkedin wurde dies breit diskutiert. Die Entscheidung ist bekanntlich für Frankfurt am Main gefallen. ausschlaggebend für Wahl war vor allem, dass dort bereits die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Versicherungsaufsicht (EIOPA) angesiedelt sind. Da die EZB auch die Großbanken beaufsichtigt, können die Maßnahmen gegen die Geldwäsche so besser gebündelt werden. Die AMLA soll zuständig sein für die Beobachtung und Bewertung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken für die EU insgesamt und die Beaufsichtigung der nationalen Aufsichtsbehörden und Meldestellen. Zusätzlich soll die AMLA die direkte Aufsicht über bestimmte Kreditinstitute mit grenzüberschreitender Geschäftsaktivität ausüben, ähnlich wie bereits die EZB in der Solvenzaufsicht. Die AMLA soll Mitte 2025 ihre operative Tätigkeit aufnehmen und ab 2026 auch verbindliche Vorgaben für Geldwäsche-Compliance-Prozesse (Regulatory Technical Standards, RTS und Implementing Technical Standards, ITS) machen können.
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Die wesentlichen inhaltlichen Neuregelungen
Die wesentlichen Neuregelungen der AML-VO sind die folgenden:
Die AML-RL bringt insbesondere die folgenden Neuerungen:
Die neuen Regelungen werden im Mai 2027 in Kraft treten.