Digitale Beweismittel
RA HON.-PROF. DR. MICHAEL ROHREGGER

Digitale Beweismittel

Sicherstellung ist die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände. So steht es aktuell in § 109 StPO und sinngemäß seit Jahrzehnten in dessen Vorläuferbestimmungen.

Wann etwas ein „Gegenstand“ ist, wird nicht definiert, sondern seit jeher vorausgesetzt. Eine Axt, mit der jemand erschlagen wurde, ist sicher ein Gegenstand, der zu Beweiszwecken sichergestellt werden kann. Ebenso ein Mobiltelefon oder eine Festplatte, wenn damit jemand erschlagen wurde. Das kommt freilich in der Praxis eher selten vor. Das Interesse der Ermittlungsbehörden an Mobiltelefonen, Festplatten und ähnlichen digitalen Datenträgern gilt ja auch gar nicht dem physischen Gerät als solchem, sondern den darauf befindlichen Daten. Erst die SMS, Chats, Fotos und sonstigen Daten machen das Gerät als Beweismittel interessant.

Solche Datenbestände gehen freilich in qualitativer und quantitativer Hinsicht weit – und zwar meilenweit – über das hinaus, was man gemeinhin unter einem „Gegenstand“ versteht: Dass Big Data eine ganz andere Qualität hat als eine Einzelinformation, hat sich zwischenzeitig herumgesprochen. Der gesamte Datenbestand einer Person über Jahre, sei es nun das elektronische Postfach am PC/Laptop oder die gesammelten Fotos und Chats auf dessen Mobiltelefon, erlauben einen Einblick in das Leben und die Persönlichkeit dieses Menschen, wie es vor wenigen Jahrzehnten noch undenkbar gewesen wäre.

Dem werden die aktuellen Sicherstellungs-Regelungen nicht gerecht. Sie sind von ihrer Konzeption und ihren Voraussetzungen her noch immer auf rein physische Gegenstände/Urkunden zugeschnitten. Das ist insofern nicht überraschend, als es „Gegenstände“ mit solch mächtigen Eigenschaften wie PCs oder Mobiltelefonen bei Erlassung der Sicherstellungbestimmungen noch gar nicht gab.

Freilich hätte der Gesetzgeber zwischenzeitig nachbessern können. Bei anderen technischen Ermittlungsmaßnahmen, wie der – intentional ähnlichen – Kommunikationsüberwachung oder dem – schiefgegangenen – Bundestrojaner ist er sich der Eingriffsintensität durchaus bewusst und zieht die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen deutlich strenger. Dasv sollte er auch bei digitalen Datenbeständen tun.

Damit alleine wäre es hier aber nicht getan. Denn im Regelfall werden nicht bloß die verfahrensrelevanten Teile von Datenbeständen sichergestellt, sondern der vorgefundene Datenbestand in seiner Gesamtheit. Dafür wird ins Treffen geführt, dass eine Sichtung vor Ort zu lange dauert und nur die sofortige Sicherstellung garantiert, dass nichts mehr beiseite geschafft wird.

Wenn aber aus technischen Gründen im ersten Schritt eine – durchaus massiv – überschießende Sicherstellung erforderlich ist, dann müsste die StPO zumindest einen Mechanismus vorsehen, der danach in geschütztem Umfeld eine Trennung der verfahrensrelevanten Teile von den übrigen erlaubt.

Als Vorbild für ein solches Zwischenverfahren könnte § 112 StPO dienen. Eine Verfahrensverzögerung wäre durch ein ähnlich strukturiertes Zwischenverfahren nicht zu befürchten, denn die technische Sichtung muss in solchen Konstellationen ja jedenfalls vorgenommen werden, um mit den Daten im Verfahren überhaupt etwas anfangen zu können.

Auf diese Weise wäre allen Interessen gedient: Vorhandene Beweise könnten von den Ermittlungsbehörden vollständig sichergestellt werden, aber der Beschuldigte würde nicht durch Offenlegung seines gesamten sonstigen (nicht verfahrensrelevanten) Lebens zum gläsernen Menschen.

Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen

Weitere Artikel von anwalt aktuell

Ebenfalls angesehen

Themen ansehen