DSGVO aktuelle Urteil: Cookies und andere Tracking Software
Das aktuelle Urteil des EuGHs erfordert eventuell Änderungen an Ihrer Webseite bzw. Ihrem Shop.
Das Urteil bezieht sich auf Cookie – Banner und auch andere Tracking Softwares.
Das EuGH-Urteil?
Der Europäische Gerichtshof hat sich am 01.10.2019 klar für ausdrücklich eingeholte Cookie-Einwilligungen ausgesprochen.
In dem Urteil ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Unternehmen, welches im Rahmen von Gewinnspielen Daten für Werbezwecke Dritter sammelte. Übertragen auf Webseiten entschied der EuGH, dass die sehr häufig genutzten Einwilligungsbanner wie z.B. „Wir nutzen Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden“ nicht ausreichend und Gesetzes konform sind. Die Weiternutzung der Webseite stellt keine klare und zweifelsfreie Einwilligung des Nutzers für den konkreten Fall der Cookie-Nutzung dar.
Cookies, welche nicht zwingend erforderlich sind, dürfen deshalb erst nach einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung des Nutzers verarbeitet werden.
Wann sind Cookies für eine Webseite erforderlich?
Es wird unterschieden zwischen Cookies, die zwingend erforderlich sind und „Marketing Cookies“. Welche Cookies erforderlich sind, wurde nicht entschieden.
Cookies für Zwecke des Marketings oder der Tracking-Softwares sind eindeutig nicht erforderliche Cookies und bei deren Verwendung muss eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden.
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Was bedeutet das für Sie/Ihr Unternehmen?
Das Urteil bezog sich zwar nur auf die Nutzung von Cookies, gemeint sind jedoch alle Technologien, die Daten auf den Geräten der Nutzer speichern und auslesen.
Die Einwilligung für die Nutzung von Cookies, Tracking-Softwares etc. muss somit ausdrücklich per Klick, am besten auf eine Schaltfläche oder einer Checkbox, erklärt werden.
Spätestens nach dem Urteil ist es nicht mehr zulässig, dass die Cookies, etc. beim Betreten der Webseite bereits aktiv sind und der Nutzer sie deaktivieren muss.
Das EuGH-Urteil regelt weiterhin auch, dass der Nutzer über die Art und Funktionsweise, die Lebensdauer der Cookies und die Identität der Dienstleister, die die Cookies verarbeiten, informiert werden muss. Der Nutzer muss auch gem. Art. 13 und 14 DS-GVO informiert werden, wer der Verantwortliche der Webseite ist und welche Rechte ihm zustehen, er muss vor allem auch auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden.
Es ist weiterhin zu beachten, dass der Nutzer die Möglichkeit haben muss, zu den einzelnen Cookies und Tracking-Softwares seine Einwilligung zu erteilen. Es darf somit nicht eine allgemeine Einwilligung für alle genutzten Cookies und Tracking-Softwares eingeholt werden.
Einfach darauf achten, dass die Häkchen zu den einzelnen Cookies und Tracking-Softwares nicht schon voreingestellt gesetzt sind.
Der Nutzer muss aktiv seine Einwilligung erteilen und selbst die Häkchen setzen. Da der Nutzer jederzeit seine Einwilligung widerrufen kann, empfehlen wir, die Möglichkeit, die Einstellungen zu ändern, deutlich und an einem gut sichtbaren Platz auf der Webseite zu platzieren. Wer was geklickt hat, muss dokumentiert werden, damit es im Streitfall nachweisbar ist.
Veröffentlicht von Ramona Kramp "Social-Media Analytics und Strategie für Hotels – Eine Macht zur höheren Rentabilität – Detailliertes Insiderwissen bedeutet „Bessere Ergebnisse"
Praxis für Psychotherapie und Coaching in Baden-Baden und online, Unterstützung bei Ängsten, depressiven Verstimmung, Trauer und in Umbruchzeiten
4 JahreDanke für die wichtige Info!