Für deutsche Firmen im Ausland tätig sein: Entsendung und Ausstrahlung
Immer mehr Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Ausland. Sei es um neue Märkte zu erschließen und aufzubauen oder aus Personalentwicklungsgründen – rund 72 Prozent der deutschen Unternehmen haben die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland in den vergangenen Jahren ausgebaut.
Für die betroffenen Arbeitnehmer stellen sich dabei verschiedene rechtliche Fragen hinsichtlich Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Die Begriffe Entsendung und Ausstrahlung sind dabei für die Sozialversicherung von hoher Bedeutung. So spricht man grundsätzlich von einer Entsendung, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Anweisung seines Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort für das Unternehmen tätig zu sein. Auch möglich ist, dass der Arbeitnehmer extra zu diesem Zweck eingestellt wird. Er muss lediglich seinen Lebensmittelpunkt zuvor in Deutschland gehabt und nicht etwa schon länger im Ausland gelebt haben, in dem Fall würde man von einer Ortskraft sprechen. Voraussetzung für eine Entsendung ist zudem, dass der Auslandseinsatz zeitlich befristet ist, andernfalls würde es sich um eine Versetzung oder einen Übertritt zu einer ausländischen Gesellschaft handeln.
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsendet, stellt sich zudem die Frage, inwieweit das deutsche Sozialversicherungsrecht in so einem Fall ins Ausland „ausstrahlt“ und anzuwenden ist. Liegt eine Ausstrahlung vor, gelten bei der vorübergehenden Verlagerung des Arbeitsplatzes ins Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung. Obwohl bereits eine Reihe von Sozialversicherungsabkommen mit vielen Ländern der EU und mehreren Staaten weltweit geschlossen worden sind, kann es im Einzelfall dennoch vorkommen, dass in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Dadurch können sich nicht unerhebliche finanzielle Nachteile ergeben, die es im Vorfeld unbedingt zu beachten gilt.
Grundsätzlich kann eine Tätigkeit im Ausland ein Karrierebooster sein. Etwaige Fallstricke, die aus rechtlichen Gegebenheiten resultieren, müssen dabei aber sowohl vom Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber berücksichtigt werden. Denn für jedes Unternehmen, das Angestellte ins Ausland entsendet, besteht eine gesetzliche Fürsorgepflicht hinsichtlich der Beratung der Mitarbeiter.
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